Vergütung für Hebammen

Hebammenhilfevertrag und die privaten Hebammengebührenordnungen

Herzlich willkommen auf den Vergütungsseiten von HebRech - vielfältige und aktuelle Informationen rund um die Verfügung finden Sie hier hinsichtlich der folgenden Kategorien:

  • Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V als Basis für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen
  • Privat-Gebührenordnungen der einzelnen Bundesländer für die Abrechnung mit Privatversicherten
  • Ergänzungsverträge wie z. B. Betriebskostenpauschale für Geburtshäuser

Kassenvergütungsvereinbarungen

Die Abrechnung von Hebammen erfolgt im Wesentlichen nach der Kassen-Vergütungsvereinbarung nach §134a SGB V und den privaten Gebührenordnungen der Bundesländer.


Auf diesen Seiten haben wir sämtliche aktuellen Vergütungs-Vereinbarungen und deren Vorläufer zusammengestellt: 

Befristete Vereinbarung Videobetreuung zum 01.07.2023

Befristete Vereinbarung Videobetreuung zum 01.07.2023

Änderungen zur vorherigen Vereinbarung:

  • Telefon als Medium im Rahmen der Videobetreuung nicht mehr möglich.
  • Telefonische Beratung sind nur über die Positionen 010X Beratung der Schwangeren, 230X Beratung der Wöchnerin und 2900 Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes abrechenbar.
  • Nutzung der Videobetreuung in Schwangerschaft, Wochenbett und Stillzeit im Sinne des § 134a SGB V nur mit einem zertifizierten Tool.
  • Pro Tag können in der Schwangerschaft maximal drei Leistungen nach der Positionensnummer 0570/0580 abgerechnet werden.
  • Diese Übergangsvereinbarung ist gültig, bis die Inhalte in den neuen Hebammenhilfevertrag überführt werden.

 

Vertragstext

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit. Eindeutige redaktionelle Fehler wurden durch HebRech bereits korrigiert, Unklarheiten sind gekennzeichnet. Maßgeblich ist der original Vertrags- und Gesetzestext.

 

Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe

vom 30.05.2023 (Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen)


zwischen


Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD), Frankfurt
Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV), Karlsruhe


- einerseits -

sowie
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Berlin
(im nachfolgenden GKV-Spitzenverband genannt)


- andererseits -

 

Präambel

Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) wurden die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V in § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V vom Gesetzgeber verpflichtet, Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, zu vereinbaren.


Bereits im März 2021 hatten die Vertragspartner Verhandlungen für eine grundlegende Überarbeitung des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) aufgenommen, die auch Regelungen zur Videobetreuung beinhalten sollte.
Es ist das gemeinsame Anliegen der Vertragspartner, die laufenden Verhandlungen schnellstmöglich abzuschließen und verlässliche sowie dauerhafte Regelungen zur digitalen Leistungserbringung zu vereinbaren.

Befristete Regelungen, die eine digitale Erbringung einer Vielzahl von Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) ermöglichten, bestanden bereits während der COVID-19-Pandemie. Nach Auslaufen dieser Befristeten Corona-Vereinbarungen sollte eine Situation vermieden werden, in der digitale Leistungen aufgrund der noch nicht erfolgten Überführung in die Regelversorgung kurzfristig nicht mehr erbracht werden konnten. Um Strukturen, die sich in den zurückliegenden Monaten entwickelt haben, nicht zu gefährden und Versicherte für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines überarbeiteten Hebammenhilfe-Vertrags weiterhin mit digitalen Leistungen versorgen zu können, wurden wiederholt Übergangsvereinbarungen geschlossen und verlängert.

Diese Vereinbarungen stellen kein Präjudiz für den zukünftigen Hebammenhilfe-Vertrag dar. Sie sollen nur dazu dienen, die Zeit bis zum Inkrafttreten eines neuen Hebammenhilfe-Vertrages zu überbrücken.
Ungeachtet dessen haben sich die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 SGB V im Rahmen der laufenden Verhandlungen auf technische Voraussetzungen nach § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V verständigt, die erforderlich sind, um die Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Diese wurden in einer Anlage zu dieser Vereinbarung aufgenommen. Diese Anlage soll in den zukünftigen Hebammenhilfe-Vertrag überführt werden.

Da ein neuer Hebammenhilfe-Vertrag noch nicht abgeschlossen ist, wird die „Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 12.09.2022 (Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen)“ verlängert.


§ 1 Alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung
Übergangsweise sind ausschließlich die in dieser Vereinbarung genannten alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung als Videobetreuung nach Maßgabe der folgenden Regelungen anwendbar. Sonstige Regelungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.


§ 2 Vorgespräche in der Schwangerschaft als Videobetreuung

(1) Vorgespräche in der Schwangerschaft sind jeweils nur einmal (entweder als Präsenzleistung oder als Videobetreuung) abrechenbar. Bestimmungen der Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags, wonach Vorgespräche in der Schwangerschaft nur dann nebeneinander abrechenbar sind, wenn sie nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen, bleiben davon unberührt.

(2) Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistung als Videobetreuung sind:

1. Die Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.

2. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.

 Befristete Leistungsvergütung
für individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft
 
0270als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Videobetreuung32,02 €
(Bezug: 0200 Anlage 1.3)Die Positionsnummer 0270 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0270 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen Zusammenhang neben der Positionsnummer 0270 die Positionsnummer 05X0 abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0270 im zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0280 abgerechnet wird.
Die Positionsnummer 0270 ist neben der Positionsnummer 0200 nicht abrechnungsfähig.
 
 Befristete Leistungsvergütung
für individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt
 
0280als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Videobetreuung44,60 €
(Bezug: 0230 Anlage 1.3)Die Positionsnummer 0280 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0280 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0280 ist neben der Positionsnummer 0230 nicht abrechnungsfähig.
 
 Befristete Leistungsvergütung
für spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort
 
0290als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Videobetreuung44,60 €
(Bezug: 0240 Anlage 1.3)Die Positionsnummer 0290 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand.
Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren.

Die Positionsnummer 0290 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0200 oder 0270, 0230 oder 0280, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0290 ist neben der Positionsnummer 0240 nicht abrechnungsfähig.
 




§ 3 Betreuungen in der Schwangerschaft als Videobetreuung

 Befristete Leistungsvergütung
für Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen
 
0570als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Videobetreuung20,70 €
0580gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 124,83 €
(Bezug: 05X0 Anlage 1.3)Beratungen mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer 010X) stehen für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine telefonische Kurzbetreuung.
Ist eine weitergehende Betreuung als Videobetreuung in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder 0580 abgerechnet.
Eine weitergehende Betreuung mittels Videobetreuung in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten oder eine weitere Videobetreuung von über 20 Minuten am selben Tag ist nur mit schriftlicher Begründung abrechenbar. Bei einem ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute übergangsweise zweimalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 abgerechnet.
In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Videobetreuung bei einem ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist die Abrechnung der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 auf insgesamt drei Leistungen pro Tag begrenzt.
Für Leistungszeiten einer Gesamtzeit der Videobetreuung von bis zu 20 Minuten ist die Positionsnummer 0100 ausschließlich abrechenbar.1
Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet insbesondere, dass die Positionsnummer 0100 neben den Positionsnummern 05X0 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Eine Abrechnung der Positionsnummer 0100 für eine zeitlich unmittelbar vor oder nach der Positionsnummer 05X0 erbrachte Leistung ist damit weiterhin unzulässig.
Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren.
Die Positionsnummer 0570 oder 0580 ist für dieselbe Leistung neben den übrigen Positionsnummern 0230, 0280, 0240 und 0290 nicht abrechnungsfähig.
 



______________________
1 Beispiele für Abrechnungen der Pos.-Nr. 0100 i. Z. m. Teilleistungen aus Pos.-Nr. 0570 (ohne Zuschläge; Leistungen an regulären Werktagen Montag bis Freitag bei unterschiedlichen Versicherten)

Tatsächlicher Beginn und Ende der BetreuungÜbergangsregelungenBetrag nach Anlage 1.3
 Unter 20 Minuten 
7:45 bis 7:483 Minuten8 € (1 x 0100)
8:00 bis 8:1010 Minuten
8 € (1 x 0100)
12:05 bis 12:138 Minuten8 € (1 x 0100)
17:35 bis 17:4813 Minuten8 € (1 x 0100)
 Über 20 Minuten 
8:00 bis 8:2525 Minuten20,70 € (1 x 0570)
16:00 bis 16:3535 Minuten20,70 € (1 x 0570)
8:00 bis 8:5555 Minuten41,40 € (2 x 0570)


§ 4 Betreuungen im Wochenbett und in der Stillphase als Videobetreuung

(1) Beratungen mit Kommunikationsmedium (im Wochenbett: Positionsnummer 230X; bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: Positionsnummer 2900) stehen für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für telefonische Kurzbetreuungen und Videobetreuungen bis zu 20 Minuten.

(2) Für eine ununterbrochene Beratungsleistung über 20 Minuten gilt Folgendes: Ist eine weitergehende Betreuung als Videobetreuung im außerklinischen Wochenbett oder in der Stillphase über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise einmalig ab der 21. Minute die jeweilige Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase jeweils als „Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0“

1. im Wochenbett nach der Positionsnummer 2370 oder 2380 und

2. in der Stillphase nach der Positionsnummer 2870 oder 2880

abgerechnet. Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen) und der Positionsnummern während der Stillphase (28X0 und 2900) (insgesamt bis zu 8 Betreuungen) bestehen.

(3) Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet auch, dass eine Abrechnung die Positionsnummer 230X neben den Positionsnummern 21X0, 2370 oder 2380 sowie nach der Anlage 1.3 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt oder entsprechend begründet ist (vgl. Allgemeine Bestimmungen zum Kapitel C.) Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

 Befristete Leistungsvergütung
für Wochenbettbetreuungen
 
2370als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Videobetreuung31,25 €
2380gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49 €

(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 1800 und 1810 Anlage 1.2)
Die Positionsnummer 2370 oder 2380 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2300 ausschließlich abrechenbar.
Die beschriebene Kontingentierung nach Abschnitt C. (bis zu 36 Betreuungsleistungen) inkludieren auch Leistungen nach der Positionsnummer 2370 und 2380.
Die Positionsnummer 2370 oder 2380 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 21X0 nicht abrechnungsfähig.
 
 Befristete Leistungsvergütung
für Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes
 
2870als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Videobetreuung31,25 €
2880gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49 €
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 2800 und 2810 Anlage 1.2)Die Positionsnummer 2870 oder 2880 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2900 ausschließlich abrechenbar.
Die Positionsnummer 28X0 oder 2900 ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.
Leistungen nach den Positionsnummern 28X0 und 2900, sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig. Mehr als insgesamt acht Leistungen nach 28X0 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
Die Positionsnummer 2870 oder 2880 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 2800 und 2810 nicht abrechnungsfähig.
 


§ 5 Kurse als Videobetreuung

Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise per Video möglich. Für die Präsenzteilnehmerinnen ist weiterhin die Positionsnummer 0700 bzw. 2700 abzurechnen. Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistungseinheiten als Videobetreuung sind:

1. Eine digitale Lösung nach § 7 wird von der Hebamme bereitgestellt.

2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.

3. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig. Es ist zu gewährleisten, dass die Demonstrationsübung der Hebamme sowie weitergehende Anleitungen für alle Teilnehmerinnen zu sehen und zu hören sind und Korrekturen bei der Umsetzung jeder einzelnen Teilnehmerin durch die Hebamme vorgenommen werden.

4. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.

5. Die Gruppengröße von zehn Schwangeren, die zur gleichen Zeit in Präsenz und/ oder per Video teilnehmen, darf nicht überschritten werden.

6. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

 Befristete Leistungsvergütung
für Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 min)
 
0770als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Videobetreuung7,96 €
(Bezug: 0700 Anlage 1.3)
Übergangsweise ist es möglich, einen gemischten Kurs (gemischte Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten.
Die Gruppe von 10 Schwangeren darf zur gleichen Zeit in Kombination mit Leistungen der Gebühr 0700 nicht überschritten werden.
Die Positionsnummer 0770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 0700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
 
 Befristete Leistungsvergütung
für Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 min)
 
2770als ambulante hebammenhilfliche Leistung als Videobetreuung7,96 €
(Bezug: 2700 Anlage 1.3)Übergangsweise ist es möglich, einen gemischten Kurs (Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten.
Die Positionsnummer 2700 und/oder 2770 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abgeschlossen wird.
Die Positionsnummer 2770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 2700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
 



§ 6 Versichertenbestätigung und Rechnungslegung

(1) Für die Erfassung der Leistungen als Videobetreuung auf den Versichertenbestätigungen gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:
1. Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung als Videobetreuung nach Buchstabe Nr. 4 möglich.
2. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie die jeweilige Leistung erhalten bzw. an der jeweiligen Kurseinheit teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend.
Eine Bestätigung per E-Mail enthält das Datum und die Uhrzeit (von … bis …) der erbrachten Leistung sowie Name, Vorname, Versichertennummer und Geburtsdatum der Versicherten. Eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden. Die Leistungsbezeichnung in der E-Mail muss den Bezeichnungen der Bezugs-Positionsnummern nach den §§ 2 bis 5 bzw. Anlage 1.3 des Hebammenhilfevertrags in der Versichertenbestätigung entsprechen. Die per E-Mail bestätigten Leistungen sind in die Versichertenbestätigung (Anhänge A bis D zu Anlage 1.1 des Hebammenhilfevertrags) einzutragen. Die Versichertenbestätigung und die Bestätigung per E-Mail sind als Urbeleg bei der Krankenkasse einzureichen. Persönliche Daten der Versicherten, die über die Angaben nach Satz 2 hinausgehen, sind zu schwärzen. Bei rückwirkenden Unterzeichnung nach Buchstabe a ist die Versichertenbestätigung als Urbeleg ausreichend.
3. Für die Erbringung von Leistungen nach den §§ 2 bis 5 werden jeweils Ankreuzungen bei den jeweiligen Bezugs-Positionsnummern in den Versichertenbestätigungen vorgenommen.
4. Auf der jeweiligen Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung als Videobetreuung mit einem „V“ oder „Video“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Bei Leistungserbringung mittels Videobetreuung sind die genauen Uhrzeiten auf der Versichertenbestätigung anzugeben, die gleichlautend bei der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V zu übernehmen sind.
5. Die Abrechnung dieser Leistungen mit den Krankenkassen erfolgt mit den übergangsweise vereinbarten Abrechnungspositionsnummern nach den §§ 2 bis 5 und den nach Maßgabe dieses Absatzes ausgefüllten Urbelegen.

(2) Kosten für den Einsatz von Videobetreuung: Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (u.a. auch Softwarekosten, Hardware und Anbieterkosten), sind mit den genannten Vergütungen zu den o.g. Positionsnummern als Videobetreuung bereits abgedeckt.

(3) Kontakte ohne persönliche Hilfeleistung, insb. Terminabsprachen und telefonische Abstimmungen darüber, ob Leistungen physisch oder als Videobetreuung stattfinden, sind nicht als gesonderte Leistung abrechenbar.

§ 7 Technische Voraussetzungen

(1) Für die Videobetreuung gilt:
1. Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten.
2. Die Videobetreuung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten.
3. Die bei der Hebamme und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
4. Das verwendete Medium für die Videobetreuung muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen.

(2) Für die Videobetreuung bei Leistungen nach § 5 gilt zusätzlich:
1. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
2. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.

(3) Das Nähere zu den technischen Voraussetzungen für Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, regelt die Anlage „Technische Voraussetzungen für Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung gemäß § 134a Absatz 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V erbracht werden“.


§ 8 Inkrafttreten und Geltungszeitraum

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Leistungen, die ab dem 01.07.2023 erbracht werden.

(2) Diese Vereinbarung endet mit Inkrafttreten eines neuen Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V werden Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, nach den Vorgaben von § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V dann in einem überarbeiteten Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V geregelt haben.

 

Berlin, den 30.05.2023

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V.

Deutscher Hebammenverband e. V.

GKV-Spitzenverband

 

Anlage Technische Voraussetzungen für Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung gemäß § 134a Absatz 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V erbracht werden


Präambel

Gemäß § 134a Absatz 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V sind in den Verträgen nach § 134a Absatz 1 Satz 1 SGB V die Regelungen über die technischen Voraussetzungen zu vereinbaren, die erforderlich sind, um Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Die Regelungen dieser Anlage wurden von den Vertragspartnern nach § 134a Absatz 1 SGB V im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik getroffen.
Die technischen Voraussetzungen an den Videodienstanbieter hinsichtlich Informationstechniksicherheit und Datenschutz stellen auf die jeweils aktuelle Fassung der Anlage 31b des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ab und greifen auf bestehende Verfahren zurück, um die für die vertragsärztliche Versorgung etablierten Zertifizierungs- und Nachweisverfahren nach § 365 SGB V nachnutzen zu können.

§ 1 Gegenstand und Begriffsbestimmungen


(1) Diese Anlage regelt die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um Leistungen gemäß § 134a Absatz 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Diese umfassen insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit sowie die Anforderungen an die technische Umsetzung.
(2) Die Erbringung telemedizinischer Leistungen per Videobetreuung wird dabei definiert als synchrone Kommunikation zwischen einer Hebamme und einer oder mehreren Versicherten über die den Versicherten zur Verfügung stehende technische Ausstattung im Sinne einer Online-Videotelefonie in Echtzeit, die die Hebamme den Versicherten anbieten kann.
(3) Als Videodienstanbieter werden Unternehmen bezeichnet, die Dienste zur Durchführung der Videobetreuung gemäß Absatz 2 anbieten.

 

§ 2 Bestimmungen zum Datenschutz und zur Informationstechniksicherheit

  •  

(1) Der Videodienstanbieter hat die sich aus § 2 und § 2a der Anlage 31b BMV-Ä in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit einzuhalten.

(2) Die Hebamme hat die für die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die sich insbesondere aus den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) und – soweit anwendbar – des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) ergeben.

(3) Im Hinblick auf die Sicherheit der Verarbeitung der Daten und IT-Systeme hat die Hebamme zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehalten werden.

 

§ 3 Anforderungen an die Hebamme


(1) Die Hebamme informiert die Versicherten über die Leistung der Videobetreuung entsprechend den Anforderungen gemäß § 4 und holt eine Einwilligung der Versicherten in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ein, die die Anforderungen des Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a i. V. m. Artikel 7 DSGVO erfüllt. Bei telemedizinischen Leistungen im Rahmen von Gruppen stimmen alle Versicherten der Zuschaltung der betroffenen Personen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.
(2) Die Hebamme darf nur Videodienstanbieter nutzen, die die Anforderungen gemäß § 5 erfüllen und die dazu erforderlichen Nachweise erbracht haben.
(3) Die Hebamme hat in ihrem Umfeld die IT-sicherheitstechnischen Anforderungen einzuhalten, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

§ 4 Anforderungen an die Teilnehmer zur Durchführung der Videobetreuung


Die Teilnahme an der Videobetreuung ist für alle Teilnehmer freiwillig. Die Videobetreuung hat zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines störungsfreien Ablaufes in geschlossenen Räumen, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen, stattzufinden. Aufzeichnungen zur Dokumentation der Videobetreuung sind nur mit Einwilligung gestattet. Auch bei der Versicherten muss eine stabile Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite vorhanden sein.


§ 5 Anforderungen an den Videodienstanbieter


(1) Der für die Videobetreuung genutzte Videodienstanbieter bzw. Videodienst muss neben den Anforderungen des § 2 Absatz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen:
1. Die Hebamme muss sich für den Videodienst registrieren.
2. Versicherte müssen den Videodienst nutzen können, ohne sich vorher registrieren zu müssen. Der Klarname der Versicherten muss für alle Anwesenden erkennbar sein. Den Versicherten ohne Registrierung muss ein leichter Zugang zur Videobetreuung, insbesondere ohne weitere Aufforderung zur Registrierung, ermöglicht werden. Den Versicherten ohne Registrierung ist ein deutlich sichtbarer Zugang zur Videobetreuung auf allen unterstützen Plattformen (app- oder webbasiert) anzubieten.
3. Die eingesetzte Software muss bei Schwankungen der Verbindungsqualität bezüglich der Ton- und Bildqualität adaptiv sein.
4. Die Nutzungsbedingungen müssen vollständig in deutscher Sprache und ohne vorherige Anmeldung online abrufbar sein.
5. Das Schalten von Werbung im Rahmen der Videobetreuung ist untersagt.
6. Der Videodienstanbieter muss angeben, ob der Videodienst die Durchführung von Videobetreuungen mit mehr als zwei Teilnehmern ermöglicht.
7. Der Videodienstanbieter muss eine aktuelle Bescheinigung nach Anhang 1 beim GKV-Spitzenverband schriftlich vorgelegt haben.
Der Videodienstanbieter hat durch eine Eigenerklärung gemäß Anhang 1 zu bestätigen, dass der Videodienst diese inhaltlichen Anforderungen erfüllt.
(2) Der Videodienstanbieter hat die Anforderungen an die Informationstechniksicherheit und an den Datenschutz nach § 2 durch Vorlage von Zertifikaten gemäß § 5 Absatz 2 a) und § 5 Absatz 2 b) Anlage 31b BMV-Ä in der jeweils aktuellen Fassung nachzuweisen. Dabei sind der Produktname und die Bezeichnung des Prüfobjekts gemäß Prüfnachweis/Zertifikat der Prüfstelle anzugeben.
(3) Die Sonderregelungen nach § 5 Absatz 3 und 4 Anlage 31b BMV-Ä finden Anwendung.
(4) Der Videodienstanbieter hat den GKV-Spitzenverband und die nutzenden Hebammen unverzüglich zu informieren, wenn ihm die Zertifikate gemäß Absatz 2 zur Informationstechniksicherheit oder zum Datenschutz von der Zertifizierungsstelle entzogen wurden oder er die mittels einer Eigenerklärung gemäß Absatz 1 i.V.m. dem Anhang 1 nachgewiesenen inhaltlichen Anforderungen ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt.


§ 6 Verzeichnis der Videodienstanbieter


Die Hebamme darf nur Videodienstanbieter nutzen, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen und in dem vom GKV-Spitzenverband auf seiner Webseite geführten Verzeichnis der Videodienstanbieter geführt werden.


Protokollnotizen:
1. Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass umgehend Verhandlungen zur Anpassung dieser Vereinbarung aufgenommen werden, wenn sich neue Erkenntnisse zu den Anforderungen an die Informationstechniksicherheit und den Datenschutz gemäß § 2 Absatz 1 ergeben.
2. Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass Videodienstanbieter, die eine Teilnehmerzahl von mehr als zehn Personen ermöglichen, aufgrund der potentiell sehr hohen Bandbreitenanforderungen von Peer-to-Peer Verbindungen bei entsprechender Teilnehmeranzahl von der Regelung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Anlage 31b BMV-Ä Gebrauch machen können, wonach ein Abweichen von einem Peer-to-Peer-Verfahren zulässig ist. Bei einem Abweichen von einem Peer-to-Peer-Verfahren ist der Videodienstanbieter verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

 

Anhang 1: Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 (Hebammenhilfe)


Unser Videodienst _________________________________________________ (Produktname gemäß Prüfnachweisen)

§ 5 der Anlage zu den technischen Voraussetzungen für Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung gemäß § 134a Absatz 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V erbracht werden. Wir sind wie folgt erfolgreich überprüft worden:

a) Inhalte:
Im nachfolgend aufgeführten Fragenbogen ist durch den Videodienstanbieter die Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 zu erklären. Der Videodienstanbieter bestätigt die Erfüllung der Anforderungen durch Kennzeichnung in der Spalte „Zutreffend“.

Nr.AnforderungZutreffendNicht zutreffend
1.Die Nutzung des Videodienstes erfordert für den Leistungserbringer eine Registrierung.  
2a.Der Name von Versicherten und Bezugspersonen ist für den Leistungserbringer erkennbar.  
2b.Versicherte können den Videodienst nutzen, ohne sich vorher registrieren zu müssen. Den Versicherten wird ein leichter Zugang zur Videobetreuung, insbesondere ohne weitere Aufforderung zur Registrierung, ermöglicht. Der Videodienst bietet den Versicherten einen deutlich sichtbaren Zugang zur Videobetreuung ohne Registrierung auf allen unterstützen Plattformen (app- oder webbasiert) an.  
3.Der Videodienst ist bei Schwankungen der Verbindungsqualität bezüglich der Ton- und Bildqualität adaptiv.  
4.Die Nutzungsbedingungen für den Video-
dienst liegen vollständig in deutscher Sprache vor und sind auch ohne vorherige Anmeldung online abrufbar.
  
5.Der Videodienst enthält keine Form von Werbung im Rahmen der telemedizinischen Leistung.  
6a.Der Videodienst ermöglicht die Durchführung von Videobetreuungen mit mehr als zwei Teilnehmern (inklusive des initiierenden Leistungserbringers).  
6b.Falls zutreffend bei 6a:
Maximale Teilnehmerzahl
(inklusive des initiierenden Leistungserbringers).
  

 

b) Informationstechniksicherheit:
□ Ein Zertifikat einer gemäß der VO (EG) 765/2008 nach ISO/IEC 17065 für den Geltungsbereich der technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 365 Absatz 1 SGB V akkreditierten Zertifizierungsstelle.
□ Sonderregelung bis zum 31. März 2023:
Die das Zertifikat ausstellende Zertifizierungsstelle verfügt über eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 und befindet sich im Akkreditierungsverfahren (einschließlich Programmprüfung) für einen Nachweis nach § 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Vereinbarung nach § 365 SGB V.

Titel und Nummer des Nachweises: __________________________________
Bezeichnung des Prüfobjekts gemäß Prüfnachweis/Zertifikat der Prüfstelle: ___________
Zertifizierende Stelle: _____________________________________________
Laufzeit des Nachweises: __________________________________________

c) Datenschutz:
□ Ein Zertifikat gemäß Artikel 42 DSGVO für den Geltungsbereich der technischen Bereitstellung von Videodiensten an Ärzte zur Durchführung von Videosprechstunden gemäß § 365 Absatz 1 SGB V. Das Zertifikat wird erteilt von einer nach ISO/IEC 17065 akkreditierten Zertifizierungsstelle.
□ Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2023:
Die das Zertifikat ausstellende Zertifizierungsstelle verfügt über eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 und befindet sich im Akkreditierungsverfahren (einschließlich Programmprüfung) bzw. Befugniserteilungsverfahren nach § 39 BDSG.

Titel und Nummer des Nachweises: __________________________________
Bezeichnung des Prüfobjekts gemäß Prüfnachweis/Zertifikat der Prüfstelle: ___________
Zertifizierende Stelle: _____________________________________________
Laufzeit des Nachweises: __________________________________________

Der Videodienstanbieter hat den GKV-Spitzenverband und die nutzenden Hebammen unverzüglich zu informieren, wenn ihm die Zertifikate zur Informationstechniksicherheit oder zum Datenschutz von der Zertifizierungsstelle entzogen wurden oder er die mittels einer Eigenerklärung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 nachgewiesenen inhaltlichen Anforderungen ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt.

 

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Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Anbieters

 

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Ansprechpartner Kontaktdaten

Befristete Vereinbarung Corona zum 01.10.2020

Befristete Vereinbarung Corona zum 01.10.2020

Neue befristete Verlängerungsvereinbarung, gültig ab 01.10.2020 

  • für einige Leistungen per Kommunikationsmedium gibt es neue Positionsnummer, diese können in HebRech wie gewohnt über Automatikfunktionen ausgewählt werden (Beispiel: 0270 für die individuelle Basisdatenerhebung statt 0200)
  • Pandemie-Materialpauschalen jetzt auch für die nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung und für Hilfe bei Still/Ernährungsschwierigkeiten
  • bei der Quittierung auf den Versichertenbestätigungen ändert sich nichts
  • die neuen Positionsnummern gelten seit 01.10.2020, dürfen aber gemäß der Vereinbarung erst ab 12.11.2020 bei den Kassen eingereicht werden

In der folgenden Tabelle finden Sie die neuen Positionsnummern für die Leistungserbringung per Kommunikationsmedium. In der zweiten Spalte finden Sie die bisher bekannte Positionsnummer bei direktem Kontakt mit Ihren Betreuten.

neue Pos.-Nr. mit KommunikationsmediumBezug zu
(Präsenzleistung)
Inhalt der neuen Positionsnummer
02700200Pandemiebefristete individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft mit Kommunikationsmedium (Pauschale)
02800230Pandemiebefristetes individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt mit Kommunikationsmedium (Pauschale)
02900240Pandemiebefristetes spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort mit Kommunikationsmedium (Pauschale)
057005X0Pandemiebefristete Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen mit Kommunikationsmedium ab der 21. bzw. der 41. Minute
058005X0Pandemiebefristete Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen mit Kommunikationsmedium ab der 21. bzw. der 41. Minute zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
07700700Pandemiebefristete Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe je Unterrichtsstunde mit Kommunikationsmedium
237021X0Pandemiebefristete Beratung der Wöchnerin mit Kommunikationsmedium ab der 21. Minute

2380

21X0Pandemiebefristete Beratung der Wöchnerin mit Kommunikationsmedium ab der 21. Minute zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
27702700Pandemiebefristete Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe mit Kommunikationsmedium
287021X0Pandemiebefristete Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes mit Kommunikationsmedium ab der 21. Minute
288021X0Pandemiebefristete Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes mit Kommunikationsmedium ab der 21. Minute zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
38773877Befristete Pandemie-Materialpauschale zu 2100 und 2110 - je Kontakt
39073907Befristete Pandemie-Materialpauschale zu 2800 und 2810 - je Kontakt

 

 

Vertragstext

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit. Eindeutige redaktionelle Fehler wurden durch HebRech bereits korrigiert, Unklarheiten sind gekennzeichnet. Maßgeblich ist der original Vertrags- und Gesetzestext.

 

Befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V vom 8. September 2020


Aufgrund der mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens haben die Vertragsparteien nach § 134a SGB V (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), Deutscher Hebammenverband e. V. (DHV), Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie GKV-Spitzenverband) bereits mit ihren Vereinbarungen vom 19. März 2020, 25. März 2020 und 28. Mai 2020 Regelungen getroffen, um zeitlich befristet von einigen Vorgaben zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) bei der Versorgung mit Hebammenhilfe abzuweichen.

Wegen des weiteren Andauerns der Pandemie haben die Vertragsparteien nunmehr nachfolgende Regelungen konsentiert. Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten sowie den gestiegenen Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung bei der Versorgung in dieser außerordentlichen Situation weiterhin abzugelten. Diese Regelungen stellen kein Präjudiz für die Zeit nach der Pandemie dar.


Präambel
Für die Erbringung von Hebammenleistungen gilt gemäß § 6 Abs. 1 des Hebammenhilfe-Vertrags der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung.

Viele Leistungen in der Hebammenversorgung sind aus tatsächlichen Gründen nur im Rahmen eines persönlichen Kontaktes möglich (Erfordernis der physischen Präsenz, vgl. hierzu auch die operativen Leistungsinhalte zu den Leistungspositionen nach der Anlage 1.2 des Vertrages: z.B. Schwangeren-Vorsorge-Untersuchungen, CTG, GDM-Screening, Pflege der Naht der Mutter, Pflege des Nabels des Kindes). Die überwiegende Anzahl von Leistungen ist zudem von den freiberuflich tätigen Hebammen bei den Frauen im häuslichen Umfeld zu erbringen (aufsuchende Betreuung bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die einer körperlichen Untersuchung durch die Hebamme bedürfen bzw. im frühen Wochenbett, wenn Frauen das häusliche Umfeld noch nicht verlassen können usw.). Viele Leistungen können demnach nur in gleichzeitiger Anwesenheit von Hebamme und Versicherter erbracht werden.

Allerdings sind die Vertragspartner der Auffassung, dass es aufgrund der vorliegenden COVID-19-Pandemie vertretbar ist, bei bestimmten (Teil-)Leistungen übergangsweise alternative Formen der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen, die mit befristeten Pandemie-Leistungsvergütungen abgegolten werden.

Des Weiteren werden für die Erbringung von Hebammenleistungen Auslagen nach Maßgabe des § 5 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) des Hebammenhilfe-Vertrages auch durch Materialpauschalen abgegolten. Um die Leistungserbringung unter den besonderen Bedingungen der COVID-19-Pandemie sowohl für Hebammen als auch für Versicherte und ihre Kinder möglichst sicher gestalten zu können, erkennen die Vertragsparteien ebenfalls an, dass ein vorübergehend erhöhter Bedarf der Hebammen an persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Masken, Schutzkittel, Handschuhe und Desinfektionsmittel) besteht, der mit befristeten Pandemie-Zuschlägen zu den Materialpauschalen abgegolten wird. Da diese Schutzausrüstung auch bei der Erbringung bestimmter außerklinischer Hilfeleistungen notwendig werden könnte, für die ansonsten keine Materialien über Materialpauschalen erforderlich und vereinbart waren, wird die nun notwendige Schutzausrüstung über gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen abgegolten.

Erklärtes Ziel aller nachfolgenden Regelungen ist es, eine Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) einzudämmen und hierdurch gesundheitliche Risiken für Hebammen sowie Versicherte und ihre Kinder bestmöglich zu vermeiden.

 

§ 1 Alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung

(1) Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie sind ausschließlich folgende alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung nach Maßgabe der folgenden Regelungen übergangsweise anwendbar.

(2) Vorgespräche in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium
1. Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft nach der Positionsnummer 0270 (Bezug: Positionsnummer 0200 – als Präsenzleistung)
2. Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt nach der Positionsnummer 0280
(Bezug: Positionsnummer 0230 – als Präsenzleistung)
3. Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort der Positionsnummer 0290
(Bezug: Positionsnummer 0240 – als Präsenzleistung)

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistung mit Kommunikationsmedium sind:
1. Die Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
2. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft 
0270als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium32,02€

(Bezug:

0200

Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0270 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.

Die Positionsnummer 0270 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen Zusammenhang neben der Positionsnummer 0270 die Positionsnummer 05X0 abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0270 im zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0280 abgerechnet wird.

Die Positionsnummer 0270 ist neben der Positionsnummer 0200 nicht abrechnungsfähig.

 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt 
0280als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60 €
(Bezug: 0230 Anlage 1.3)Die Positionsnummer 0280 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0280 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0280 ist neben der Positionsnummer 0230 nicht abrechnungsfähig.
 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort 
0290als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60 €
(Bezug: 0240 Anlage 1.3)Die Positionsnummer 0290 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand.
Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren.
Die Positionsnummer 0290 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0200 oder 0270, 0230 oder 0280, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0290 ist neben der Positionsnummer 0240 nicht abrechnungsfähig.
 

 


(3) Betreuungen in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium(Bezug: Positionsnummer 05X0 – als Präsenzleistung)

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen 
0570als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium20,70 €
0580gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 124,83 €
(Bezug: 05X0 Anlage 1.3)

Beratung mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer 010X) steht für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder 0580 abgerechnet.

Ist eine weitergehende Betreuung mittels Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute übergangsweise zweimalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 abgerechnet.

In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Kommunikationsmedium bei einem ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist die Abrechnung der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 auf insgesamt vier Leistungen pro Tag begrenzt.

Für Leistungszeiten einer Gesamtzeit von bis zu 20 Minuten ist die Positionsnummer 0100 ausschließlich abrechenbar.

Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet insbesondere, dass die Positionsnummer 0100 neben den Positionsnummern 05X0 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Eine Abrechnung der Positionsnummer 0100 für eine zeitlich unmittelbar vor oder nach der Positionsnummer 05X0 erbrachte Leistung ist damit weiterhin unzulässig.

Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren.

Die Positionsnummer 0570 oder 0580 ist für dieselbe Leistung neben den übrigen Positionsnummern 0230, 0280, 0240 und 0290 nicht abrechnungsfähig.

 



(4) Betreuungen im Wochenbett und in der Stillphase mit Kommunikationsmedium
(Bezug: Positionsnummern 21X0 (nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung) - als Präsenzleistung)

Beratungen mit Kommunikationsmedium (im Wochenbett: Positionsnummer 230X; bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: Positionsnummer 2900) stehen für die Leistungs-erbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages).
Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium im außerklinischen Wochen-bett oder in der Stillphase über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise einmalig ab der 21. Minute die jeweilige Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase jeweils als „Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0“

  • im Wochenbett nach der Positionsnummer 2370 oder 2380 und
  • in der Stillphase nach der Positionsnummer 2870 oder 2880

abgerechnet. Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen) und der Positionsnummern während der Stillphase (28X0 und 2900) (insgesamt bis zu 8 Betreuungen) bestehen.
Abweichend von Buchstabe g der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C. (Leistungen während des Wochenbetts) sind die Positionsnummern 21X0, 2300, 2370 und 2380 nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt im Rahmen der Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes übergangsweise auch ohne ärztliche Anordnung abrechenbar. Bezogen auf die Positionsnummern 18X0 und 2001 besteht das Erfordernis der ärztlichen Anordnung nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt unverändert fort.

Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet auch, dass eine Abrechnung die Positionsnummer 230X neben den Positionsnummern 21X0, 2370 oder 2380 sowie nach der Anlage 1.3 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt oder entsprechend begründet ist (vgl. Allgemeine Bestimmungen zum Kapitel C.) Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Wochenbettbetreuungen 
2370als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25 €
2380gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49 €
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 2370 oder 2380 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2300 ausschließlich abrechenbar.

Die beschriebene Kontingentierung nach Abschnitt C. (bis zu 36 Betreuungsleistungen) inkludieren auch Leistungen nach der Positionsnummer 2370 und 2380.

Die Positionsnummer 2370 oder 2380 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 21X0 nicht abrechnungsfähig.

 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes 
2870als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25 €
2880gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49 €
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 2800 und 2810 Anlage 1.2)

Die Positionsnummer 2870 oder 2880 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2900 ausschließlich abrechenbar.

Die Positionsnummer 28X0 oder 2900 ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.

Leistungen nach den Positionsnummern 28X0 und 2900, sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig.

Die Positionsnummer 2870 oder 2880 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 2800 und 2810 nicht abrechnungsfähig.

 


(5) Kurse mit Kommunikationsmedium

  • Geburtsvorbereitung in der Gruppe nach der Positionsnummer 0770(Bezug: Positionsnummer 0700 – als Präsenzleistung)

sowie

  • Rückbildungskurs in der Gruppe nach der Positionsnummer 2770(Bezug: Positionsnummer 2700 – als Präsenzleistung)

Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mit Kommunikationsmedium möglich.
Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistungseinheiten mit Kommunikationsmedium sind:
1. Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt (hier ausschließlich per Videotelefonie).
2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.
3. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
4. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.
5. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig.
6. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
7. Bei Unterbrechung bereits begonnener Rückbildungskurse können diese bis zum Ende des 12 Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 min) 
0770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96 €
(Bezug: 0700 Anlage 1.3)

Übergangsweise ist es möglich, einen gemischten Kurs (gemischte Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten, wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können.

Die Gruppe von 10 Schwangeren darf zur gleichen Zeit in Kombination mit Leistungen der Gebühr 0700 nicht überschritten werden.

Die Positionsnummer 0770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 0700 nicht abrechnungsfähig.

 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 min) 
2770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96 €
(Bezug: 2700 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 2700 und/oder 2770 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abgeschlossen wird.

Übergangsweise ist es möglich, einen gemischten Kurs (gemischte Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten, wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können.

Die Gruppe von 10 Schwangeren darf zur gleichen Zeit in Kombination mit Leistungen der Gebühr 2700 nicht überschritten werden.

Die Positionsnummer 2770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 2700 nicht abrechnungsfähig.

 


(6) Kommunikationsmedium: Es gelten folgende Voraussetzung für die Nutzung von Kommunikationsmedium nach den Absätzen 2 bis 5:
a. Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten.
b. Die Videotelefonie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten.
c. Die bei der Hebamme und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
d. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen (telefonisch möglich, vorrangig jedoch Videotelefonie; bei Kursen nach Abs. 4 ausschließlich per Videotelefonie).
e. Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).

(7) Versichertenbestätigung und Rechnungslegung: Für die Erfassung der Leistungen mit Kommunikationsmedium auf den Versichertenbestätigungen gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:
a) Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mit Kommunikationsmedium nach Buchstabe d) möglich.
b) Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie die jeweilige Leistung erhalten bzw. an der jeweiligen Kurseinheit teilgenommen hat – jeweils unter Angabe des Leistungstages und der Uhrzeit (von … bis) – als Urbeleg ausreichend; eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden. Die Leistungsbezeichnung in der E-Mail muss den Bezeichnungen der Bezugs-Positionsnummern in der Versichertenbestätigung entsprechen.
c) Für die Erbringung von Leistungen nach den Abs. 2 bis 5 werden jeweils Ankreuzungen bei den jeweiligen Bezugs-Positionsnummern in den Versichertenbestätigungen vorgenommen.
d) Auf der jeweiligen Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mit Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Betreuung mit Telefon, ist dies auf der Versichertenbestätigung mit einem „T“ oder „Telefon“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen.
e) Die Abrechnung dieser Leistungen mit den Krankenkassen erfolgt mit den übergangsweise vereinbarten Abrechnungspositionsnummern nach den Abs. 2 bis 5 und den nach Maßgabe des Absatzes 7 Buchstabe c) und d) ausgefüllten Urbelegen.

(8) Kosten für den Einsatz von Kommunikationsmedien: Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (u.a. auch Softwarekosten, Hardware und Anbieterkosten), sind mit den genannten Vergütungen zu den o.g. Positionsnummern mit Kommunikationsmedium bereits abgedeckt.

 

§ 2 Befristete Pandemie-Zuschläge zu Materialpauschalen und gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen

(1) Die nachfolgenden befristeten Zuschläge werden als Teil der Anlage 1.3 (Vergütungsverzeichnis) zum Vertrag nach § 134a SGB V vereinbart. Diese sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Leistungslegende zusätzlich zu den in § 5 Abs. 6 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) zum Vertrag nach § 134a SGB V genannten Materialpauschalen für außerklinische Hilfeleistungen abrechenbar.

 

Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400)

 
3407als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,49 €
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3407 kann zusätzlich zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) 
3507als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,49 €
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3507 kann zusätzlich zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS

 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) 
3607als ambulante hebammenhilfliche Leistung
14,95 €
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3607 kann zusätzlich zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) einmalig abgerechnet werden.

Sofern eine weitere Hebamme bei der Geburt beteiligt ist, hat auch diese einen Anspruch auf den Zuschlag nach 3607. Der Zuschlag nach 3607 wird in diesen Fällen neben den Positionsnummern 1700 bzw. 1710 abgerechnet; ein Anspruch auf eine weitere Materialpauschale nach 3600 besteht nicht.

Eine Abrechnung der Positionsnummer 3607 und der Positionsnummer 3889 ist ausgeschlossen.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel

 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) 
3807als ambulante hebammenhilfliche Leistung
0,62 €
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen bei aufsuchender Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) abgerechnet werden.

Im Gegensatz zu den Materialpauschalen 3800 oder 3900 ist die Positionsnummer 3807 für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.

Ist eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 ausgeschlossen, kann die Hebamme die Positionsnummer 3807 jedoch für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt abrechnen, für den angesichts einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall im Wochenbett persönliche Schutzausrüstung für die Hebamme erforderlich ist.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS für die Versorgung von Mutter und Kind

 
 Einmaliger befristeter Pandemie-Zuschlag - Schwangerschaft bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) 
3888als ambulante hebammenhilfliche Leistung10,12 €
 

Die Positionsnummer 3888 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3888 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Die Positionsnummer 3888 ist je Versicherte für die Hebamme nur einmalig abrechenbar, selbst wenn dieselbe Hebamme die Versicherte wiederholt in der Schwangerschaft unmittelbar persönlich betreut. Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.

Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) zu belegen. Der Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.

Die Positionsnummer 3888 kann nicht neben den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummern 3407 und/oder 3507 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3888 abrechnen. Für später erbrachte Leistungen dürfen dann keine weiteren Zuschläge nach den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 mehr abgerechnet werden.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrille, FFP2-Maske, Schutzkittel und Desinfektionsmittel

 
 Einmaliger befristeter Pandemie-Zuschlag - Wochenbett bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) 
3889als ambulante hebammenhilfliche Leistung19,69 €
 

Die Positionsnummer 3889 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3889 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Die Positionsnummer 3889 ist je Versicherte für die Hebamme nur einmalig abrechenbar, selbst wenn dieselbe Hebamme die Versicherte wiederholt im Wochenbett unmittelbar persönlich betreut. Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.

Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) nachzuweisen. Der Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.

Eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 und der Positionsnummer 3607 ist ausgeschlossen.

Die Positionsnummer 3889 kann auch nicht neben der Positionsnummer 3807 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummer 3807 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3889 abrechnen. Für später erbrachte Leistungen darf dann kein weiterer Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 mehr abgerechnet werden.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel für die Versorgung von Mutter UND Kind

 



(2) Nachfolgende gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen sind übergangsweise für die genannten außerklinischen Hilfeleistungen abrechenbar, zu denen im Hebammenhilfe-Vertrag keine vertraglich vereinbarten Positionsnummern für Materialpauschalen erforderlich und vereinbart sind.

 Befristete Pandemie-Materialpauschale für Material bei nicht aufsuchender Wochenbettbetreuung (21X0) 
3877als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,62 €
 

Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3877 kann zusätzlich zu der Positionsnummer für nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung (21X0) abgerechnet werden.

Die Positionsnummer 3877 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS für die Versorgung von Mutter und Kind

 
 Befristete Pandemie-Materialpauschale für Material bei Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (2800 oder 2810) 
3907als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,62 €
 

Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3907 kann zusätzlich zu der Positionsnummer Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten (redaktionell angepasst) (2800 oder 2810) abgerechnet werden.

Die Positionsnummer 3907 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS für die Versorgung von Mutter und Kind

 




§ 3 Weitere Sondervereinbarungen

(1) Leistungen durch Dienst-Beleghebammen
§ 4 Abs. 4 der Anlage 1.1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V lautet übergangsweise wie folgt:
„Leistungen der Dienst-Beleghebamme
Die Dienst-Beleghebamme ist in einem Dienst- oder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst im Krankenhaus tätig. Bei der Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen ist die Endziffer „1“ zu verwenden. Die Dienst-Beleghebamme soll Leistungen bei höchstens einer weiteren Versicherten zur gleichen Zeit erbringen. Überschneiden sich die Anfangs- und Endzeiten für an zwei oder mehr Versicherten erbrachte Leistungen, können höchstens die Leistungen für zwei Versicherte abgerechnet werden. Abweichend von Satz 4 können für eine weitere Versicherte bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (z.B. aus dem Bereitschaftsdienst) unaufschiebbare Leistungen längstens für eine Stunde (wie z.B. zweimal Pos. 05XX) mit besonderer Begründung (Rufbereitschaftshebamme steht nicht unmittelbar zur Verfügung und ein weiteres Zuwarten war nicht möglich bzw. es bestand ein dringender Handlungsbedarf) abgerechnet werden. Die Sätze 3 bis 5 treten erst ab 01.01.2018 in Kraft.“
Darüber hinaus können abweichend von Satz 4 für mehr als zwei Versicherte Leistungen abgerechnet werden, wenn eine Versorgung pandemiebedingt anders (z.B. durch Hinzuziehung einer weiteren Hebamme aus dem Bereitschaftsdienst) nicht sichergestellt werden kann; die Gründe sind auf der Versichertenbestätigung anzugeben.

(2) Wegegeld:
Ist die aufsuchende Betreuung einer Versicherten notwendig und sind Hebammen im näheren Umkreis nicht verfügbar, wird § 6 Abs. 6 der Anlage 1.1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übergangsweise wie folgt abgeändert: Die Begrenzung von 25 Kilometer je einfacher Strecke wird auf 50 km je einfacher Strecke angehoben.

Bei Erbringung von Leistungen mit Kommunikationsmedium ist eine Abrechnung von Wegegeld nicht zulässig.

§ 4 Abrechnungsmodalitäten
(1) Die Vorgaben der Anlage 2 (Abrechnung von Hebammenleistungen) zum Vertrag nach § 134a SGB V bleiben unberührt.
(2) Abrechnungen der befristeten Pandemie-Leistungsvergütungen nach § 1 und § 2 Abs. 2 sind erstmalig sechs Wochen nach Inkrafttreten möglich.

§ 5 Inkrafttreten und Geltungszeitraum
(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2020 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Leistungen, die ab dem 01.10.2020 erbracht werden. Sie ersetzt ab diesem Datum die Corona-Vereinbarungen vom 28.05.2020 (Befristete Verlängerungsvereinbarung über alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom und Befristete Vereinbarung zum COVID19-bedingten Materialmehraufwand freiberuflich tätiger Hebammen für persönliche Schutzausrüstung nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V), welche zeitgleich außer Kraft treten.
(2) Diese Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.12.2020. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob eine Verlängerung notwendig ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 tritt die Vereinbarung automatisch am Tag nachdem die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist - ohne dass es einer Kündigung bedarf - außer Kraft.

 

Berlin, den 8. September 2020
Deutscher Hebammenverband
Bund freiberuflicher Hebammen
Deutschlands e. V.
Netzwerk der Geburtshäuser e. V.
GKV-Spitzenverband

Vergütung zum 01.01.2018
Vergütung zum 15.07.2018
Vergütung zum 01.01.2019

Vergütung zum 01.01.2019

Zum 01.01.2019 findet erneut eine Anpassung des bestehenden Vertrages statt:

  • Die einzige Änderung ist, dass sich der Preis für das GDM-Screening (Ziffer 0400) auf 9,85 Euro erhöht (statt bisher 7,87 Euro).
  • Alle weiteren Bestimmungen und Preise des Vertrages vom 15.07.2018 bleiben gültig.

 

Vertragsbestandteile

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit. Eindeutige redaktionelle Fehler wurden durch HebRech bereits korrigiert, Unklarheiten sind gekennzeichnet. Maßgeblich ist der original Vertrags- und Gesetzestext.

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V

 

Vertragstext

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V

Präambel

Der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten, maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen schließen einen Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe auf der Grundlage des § 134a SGB V.

Gemeinsames Ziel ist es, bundesweit eine einheitliche, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Leistungen der Hebammenhilfe zu gewährleisten.

Die Hebammenhilfe umfasst nach Maßgabe dieses Vertrages Leistungen der Schwangerenvorsorge und -betreuung, der Geburtshilfe, Leistungen während des Wochenbetts sowie Leistungen bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Kindes.

Die Hebammen gewährleisten, dass die Versicherten der Krankenkassen bei der Versorgung mit Hebammenhilfe nach gleichen Grundsätzen, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, des sozialen Status, der Krankenversicherungszugehörigkeit usw. behandelt werden.

§ 1 Anspruch der Versicherten auf Hebammenhilfe

Die gesetzlich Versicherten haben nach dem SGB V Anspruch auf Hebammenhilfe. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Mutter versorgt werden kann (z.B. in Fällen der Pflegschaft, der Adoption oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter Abwesenheit der Mutter), hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen.

§ 2 Ziele und Umfang der Hebammenhilfe

(1)  Ziel der Hebammenhilfe nach diesem Vertrag ist die Förderung des regelrechten Verlaufs von Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft durch Leistungen der Hebammenhilfe nach Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung.

(2)  Die Qualität und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen haben den gesetzlichen Anforderungen und dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaft zu entsprechen.

(3)  Die Hebammenhilfe erfolgt in interaktiver und kommunikativer Form zwischen der Hebamme und der Versicherten und basiert auf den Prinzipien der partizipativen Entscheidungsfindung.

(4)  Hebammen und Krankenkassen wirken darauf hin, dass die Versicherten eigenverantwortlich und durch gesundheitsbewusste Lebensführung und aktive Mitwirkung dazu beitragen, den Verlauf der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes optimal zu unterstützen.

(5)  Die Hebammenhilfe nach diesem Vertrag ist von gleichartigen Leistungen in der Zuständigkeit anderer Kostenträger in der Dokumentation und Abrechnung abzugrenzen. Eine Doppelabrechnung der Leistungen ist ausgeschlossen.

§ 3 Gegenstand des Vertrages

Der Vertrag und seine Anlagen regeln die Versorgung der Versicherten mit Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen gemäß § 134a SGB V, insbesondere:

a)  Allgemeine Regelungen zur Vergütung (Hebammen-Vergütungsvereinbarung, Anlage 1.1)

b)  Beschreibung der Leistungen der Hebammenhilfe (Leistungsbeschreibung,
Anlage 1.2)

c)  Höhe der Vergütungen unter Berücksichtigung leistungsspezifischer Regelungen (Vergütungsverzeichnis, Anlage 1.3)

d)  Abrechnungsbestimmungen zu den Leistungen der Hebammenhilfe (Anlage 2)

e)  Anforderungen an die Qualitätssicherung und Qualitätsmaßnahmen (Qualitätsvereinbarung, Anlage 3 nebst Beiblättern).

Die Qualitätsvereinbarung hat folgende Anhänge:

  • Anhang 3.a Qualitätsmanagement
  • Anhang 3.b Nachweisverfahren nebst Beiblättern

f)  Teilnahme der Hebammen an diesem Vertrag (Beitrittserklärung, Anlage 4.1 und Abfrageformular, Anlage 4.2)

g)  Technische Beschreibung zur Übermittlung der Datensätze der vertragsschließenden Berufsverbände an den GKV-Spitzenverband für die Erstellung der „Vertragspartnerliste Hebammen“ nach § 134a SGB V (Anlage 5)

§ 4 Grundlagen

Neben § 134a SGB V sind bei der Umsetzung dieses Vertrages bei der Leistungserbringung die hierfür geltenden rechtlichen Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten, soweit sie für die freiberuflich tätige Hebamme im Rahmen des Vertrages mit seinen Anlagen anwendbar sind. Dies sind insbesondere:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arzneimittelgesetz
  • Bundesdatenschutzgesetz
  • Bundeskinderschutzgesetz
  • Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • Heilmittelwerbegesetz
  • Infektionsschutzgesetz
  • Medizinproduktegesetz
  • Mutterschutzgesetz
  • Patientenrechtegesetz: §§ 630a bis h Bürgerliches Gesetzbuch
  • Personenstandsgesetz
  • Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (SGB I): §§ 35, 37 SGB I
  • Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV): § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV
  • Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V): insbesondere §§ 1, 2, 12, 24c bis f, 24i, 34, 70, 71, 128 SGB V, 284, § 301a i.V.m. § 302; § 305 SGB V
  • Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X): §§ 67 bis 85a SGB X
  • Arzneimittelverschreibungsverordnung (Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 und § 5)
  • Berufsordnungen der Länder für Hebammen und Entbindungspfleger
  • Gefahrstoffverordnung
  • Medizinprodukte-Betreiberverordnung
  • G-BA Richtlinien: Kinder-Richtlinie, Mutterschaftsrichtlinie
  • Hygienevorschriften der Länder
  • Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

§ 5 Geltungsbereich des Vertrages

(1)  Der Vertrag und seine Anlagen gelten für Hebammen nach §§ 1 ff. des Hebammengesetzes, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 vorliegen. Als Hebammen im Sinne dieses Vertrages gelten auch Entbindungspfleger.

(2)  Der Vertrag entfaltet Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie nach § 134a Abs. 2 Nr. 1 SGB V einem der vertragschließenden Berufsverbände angehören und die Satzung dieser Berufsverbände vorsieht, dass die von dem Verband abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben.
Dieser Vertrag gilt ebenfalls für diejenigen freiberuflich tätigen Hebammen, die diesem Vertrag beim GKV-Spitzenverband nach § 134a Abs. 2 Nr. 2 SGB V beigetreten sind, wenn sie nicht in einem der oben genannten Berufsverbände Mitglied sind.

(3)  Hebammen sind dann freiberuflich tätig, wenn sie insbesondere frei über ihre Arbeitskraft und  -organisation verfügen können, Tätigkeitszeit und -ort bestimmen und das unternehmerische Risiko tragen.

(4)  Die Abgabe von Hilfsmitteln ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

§ 6 Voraussetzungen zur Leistungserbringung

(1)  Die Hebamme erbringt Leistungen persönlich. Als persönliche Leistungen gelten auch Leistungen von Hebammen, die bei einer freiberuflich tätigen Hebamme angestellt sind. Die persönliche Leistungserbringung kann auch in einer Hebammeninstitution freiberuflicher Hebammen erfolgen.

(2)  Die Hebamme meldet sich vor der erstmaligen Leistungserbringung nach diesem Vertrag gemäß der für sie geltenden Berufsordnung bei den entsprechenden Institutionen (z.B. Aufsichtsbehörde). Daneben hat sie u.a. bei der Sammel- & Verteilstelle IK (SVI) der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen ein Institutionskennzeichen (IK) zu beantragen.

(3)  Die Hebamme ist verpflichtet, zu Beginn ihrer Tätigkeit im Sinne dieses Vertrages, eine angemessene leistungsbezogene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

(4)  Die Leistungserbringung der Hebamme nach diesem Vertrag darf nicht von einem Abschluss einer privaten Wahlleistungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Gleichwohl ist es der Hebamme erlaubt, mit der Versicherten private Wahlleistungsvereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen beinhalten Leistungen der Hebamme, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind.

§ 7 Beginn und Ende der Vertragspartnerschaft der Hebamme nach § 134 a Abs. 2 SGB V

(1)  Mitglieder der vertragsschließenden Berufsverbände sind zur Leistungserbringung und deren Abrechnung nach diesem Vertrag erst berechtigt, wenn das Abfrageformular (Anlage 4.2) beim Berufsverband eingegangen ist.

(2)  Ein Beitritt von Hebammen nach § 134a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist dem GKV-Spitzenverband mittels Beitrittserklärung mit den geforderten Nachweisen sowie Abfrageformular gemäß Anlagen 4.1 und 4.2 schriftlich mitzuteilen. Die Hebamme ist zur Leistungserbringung und deren Abrechnung nach diesem Vertrag erst berechtigt, wenn alle benötigten Nachweise/Informationen beim GKV-Spitzenverband eingegangen sind. Es gilt das Datum des Posteingangsstempels beim GKV-Spitzenverband. Die Hebamme erhält über den Beitritt eine Bestätigung vom GKV-Spitzenverband.

(3)  Die Vertragspartnerschaft der Hebamme endet, wenn
a.  ihre Mitgliedschaft im entsprechenden Berufsverband endet bzw.
b.  sie den Vertragsbeitritt über den GKV-Spitzenverband kündigt, oder
c.  die Hebamme wegen Vertragsverstößen gemäß § 15 Abs. 3 vom Vertrag ausgeschlossen wurde oder
d.  der Hebamme die Berufserlaubnis entzogen wurde. Die Hebamme hat einen sofort vollziehbaren bzw. rechtskräftigen Widerruf der Berufserlaubnis dem entsprechenden Berufsverband bzw. dem GKV-Spitzenverband unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Vertragspartnerliste Hebammen

(1)  Die vertragschließenden Berufsverbände stellen dem GKV-Spitzenverband monatlich bis zum 15. eines Monats eine aktualisierte Liste der Daten der Hebammen nach § 5 Abs. 1 und 3 zur Verfügung. Der jeweilige Datensatz enthält mindestens:

  • Name und Anschrift der Hebamme
  • IK der Hebamme
  • Datum Vertragsbeginn, ggf. Vertragsänderung und Vertragsende gemäß § 7 Abs. 2 und 3
  • gegebenenfalls IK, Name und Anschrift der Hebammeninstitution(en)

Näheres hierzu regelt die Anlage 5, Technische Beschreibung zur Übermittlung der Datensätze der vertragsschließenden Berufsverbände an den GKV-Spitzenverband für die Erstellung der „Vertragspartnerliste Hebammen“ nach § 134a SGB V.

(2)  Der GKV-Spitzenverband führt die gemeldeten Daten der Berufsverbände nach Abs. 1 mit den Daten nach § 5 Abs. 2 zur Vertragspartnerliste Hebammen nach § 134a SGB V zusammen. Diese stellt er den gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung.

§ 9 Informationen und Werbung

(1)  Die Vertragspartner können auf Verlangen Informationen nach § 8 Abs. 1 über die nächsterreichbaren Hebammen bekannt geben, die an der Versorgung mit Hebammenhilfe auf der Basis dieses Vertrages mitwirken.

(2)  Die Hebamme verpflichtet sich im Hinblick auf die in diesem Rahmen zu erbringenden Leistungen zur Einhaltung der Vorschriften zur Werbung, die sich aus dem Wettbewerbsrecht, dem Heilmittelwerbegesetz und nach § 128 SGB V ergeben.

§ 10 Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringung und Qualitätsmanagement

(1)  Die Hebamme erfüllt bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Mindestanforderungen hinsichtlich der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Näheres zur Qualität der Leistungserbringung (z.B. Aufklärung und Dokumentation) regeln die entsprechenden Anlagen 1.2 Leistungsbeschreibung und 3 Qualitätsvereinbarung.
(2)  Die Hebamme führt ein Qualitätsmanagementsystem. Näheres hierzu regelt der Anhang 3.a Qualitätsmanagement der Anlage 3 – Qualitätsvereinbarung.
(3)  Der Nachweis zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen insbesondere zur Umsetzung des Qualitätsmanagements wird durch ein verwaltungsunaufwändiges Verfahren sichergestellt. Näheres hierzu regelt der Anhang 3.b Nachweisverfahren der Anlage – Qualitätsvereinbarung.

§ 11 Vergütung und Abrechnung

(1)  Die Vergütung der nach diesem Vertrag abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe erfolgt gemäß dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1.3) in der jeweils aktuellen Fassung.

(2)  Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt durch die Hebamme oder eine Hebammeninstitution. Das Weitere zu den Abrechnungsmodalitäten sowie zum Abrechnungsverfahren ist in Anlage 2 geregelt.

(3) Die erbrachten Leistungen werden über die Krankenkassen der anspruchsberechtigten Versicherten abgerechnet.

(4) Voraussetzungen für die Vergütungen der erbrachten Leistungen der Hebamme durch die Krankenkassen sind neben der Verpflichtung der Übermittlung der Daten nach § 301a i.V.m. § 302 SGB V insbesondere:

Vertragspartnerschaft zum Zeitpunkt der Leistungserbringung

Verwendung des Institutionskennzeichen der Hebamme bzw.

Verwendung des Institutionskennzeichens der Hebammeninstitution. Bei der Abrechnung durch eine Hebammeninstitution ist das IK der leistungserbringenden Hebamme anzugeben

Quittierung der erbrachten Leistungen durch die Versicherte der gemäß Anlage 1.1 Vergütungsvereinbarung.

§ 12 Haftung

(1 ) Die Hebamme haftet für ihre eigene Tätigkeit und die Tätigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen gegenüber den anspruchsberechtigten Versicherten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Datenschutz

(1)  Die Hebamme verpflichtet sich, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (§§ 35, 37 SGB I, § 284 SGB V sowie §§ 67 bis 85a SGB X) hinsichtlich von personenbezogenen Daten, die ihnen von Stellen nach § 35 SGB I übermittelt werden, zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben zu erheben, verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

(2)  Die Hebamme unterliegt hinsichtlich der Person und dem Zustand der Versicherten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche sowie – mit Zustimmung der Versicherten - gegenüber den behandelnden Ärzten und Kliniken. Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu bleiben unberührt.

(3)  Die Hebamme verpflichtet ihre Erfüllungsgehilfen zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen.

(4)  Die gem. § 8 Abs. 1 dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Daten der Hebammen dürfen nur zu den in diesem Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden.

§ 14 Vertragspartnerschaft und Klärung von Vertragsfragen

(1)  Die Vertragspartner gehen vom Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit aus.

(2)  Die Vertragspartner verpflichten sich, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln für eine gewissenhafte Durchführung dieses Vertrages Sorge zu tragen.

(3)  Zweifelsfragen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, sollen von den Vertragspartnern einvernehmlich geklärt werden.

(4)  Zur Klärung von nicht nach Abs. 3 einvernehmlich zu klärenden Zweifelsfragen zwischen den Vertragspartnern sowie zur Klärung von Vertragsverstößen im Sinne des § 15 kann auf Antrag eines Vertragspartners ein Vertragsausschuss gebildet werden. Dieser setzt sich aus jeweils drei Vertretern des GKV-Spitzenverbandes einerseits und Vertretern der vertragsschließenden Berufsverbände der Hebammen andererseits paritätisch zusammen.

(5)  Vertragliche Anpassungen sind den Vertragspartnern auch außerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen möglich.

§ 15 Vertragsverstöße/Regressverfahren

(1)  Die Krankenkassen sind berechtigt, bei Erbringung von Hebammenleistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer durch die Kassen autorisierten qualifizierten Person einzuholen. Ebenfalls sind die Krankenkassen berechtigt, sich den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung vorlegen zu lassen.

(2)  Verstößt eine Hebamme gegen die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten, so kann der GKV-Spitzenverband schriftlich auf den Vertragsverstoß hinweisen und eine angemessene Frist für die Beseitigung des Vertragsverstoßes durch die Hebamme festsetzen.

(3)  Bei schwerwiegenden oder wiederholten schuldhaften Vertragsverstößen fordert der GKV-Spitzenverband die Hebamme auf, hierzu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen und Abhilfe zu schaffen. Erfolgt keine Abhilfe, hat der GKV-Spitzenverband den Berufsverband, in dem die Hebamme Mitglied ist, einzuschalten. Der GKV-Spitzenverband kann im Einvernehmen mit diesem Berufsverband eine angemessene Vertragsstrafe bis zu 10.000 Euro festsetzen und/oder einen Vertragsausschluss herbeiführen. In begründeten schweren Einzelfällen kann vom GKV-Spitzenverband bis zu einer gemeinsamen Entscheidung mit dem zuständigen Berufsverband ein Ruhen der Vertragspartnerschaft ausgesprochen werden. Der GKV-Spitzenverband kann auf Antrag die Vertragsstrafe analog § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV stunden. Unabhängig davon sind mögliche entstandene Schäden zu ersetzen.

(4)  Zu den schwerwiegenden Vertragsverstößen zählen insbesondere:

  • Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Leistungserbringung, z.B. keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
  • Nichterfüllung der wesentlichen Qualitätsanforderungen und deren Nachweisen
  • Abrechnung nicht erbrachter Leistungen
  • Abrechnungen von Leistungen, die in der Zuständigkeit eines anderen Kostenträgers liegen
  • Abrechnungsmanipulationen jeder Art
  • nicht fristgerechte Beseitigung von Beanstandungen nach Abs. 2
  • Forderungen von Eigenbeteiligungen/Zuzahlungen, Nutzungsgebühren zu Leistungen, die vertraglich nach Anlage 1 vereinbart sind
  • wiederholte Nichteinreichung von vertraglich geforderten Nachweisen Verletzung von Datenschutzbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten

(1)  Dieser Vertrag und seine Anlagen treten am 25.09.2015 in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine Kündigung des Vertrages kann erstmals zum 31.12.2016 erfolgen.

(2)  Eine gesonderte Kündigung der Anlagen des Vertrages durch eingeschriebenen Brief ist möglich. Die Kündigungsfristen ergeben sich jeweils aus den Anlagen.

(3)  Der Vertrag bzw. seine Anlagen gelten bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages bzw. seiner Anlagen weiter.

(4)  Die Anlagen zu diesem Vertrag können im beiderseitigen Einvernehmen, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen wird, angepasst werden.

(5)  Die Anlagen 1.1, 1.3 und 2 sind bis zum 30. September 2015 neu zu vereinbaren. Sie gelten bis zum Abschluss einer Neufassung weiter. Für den Fall, dass bis 30. September 2015 eine Neufassung einer oder mehrerer dieser Anlagen nicht abgeschlossen werden kann, kann insoweit die Schiedsstelle angerufen werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden bzw. neue hinzukommen, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen, die in rechtlich zulässiger Weise der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.

 

Anlage 1.1 Hebammen-Vergütungsvereinbarung

Anlage 1.1 Hebammen-Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach § 134a SGB

§ 1 Gegenstand der Vergütungsvereinbarung

(1) Die Vergütungsvereinbarung trifft allgemeine Regelungen zur Vergütung der Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 3 des Vertrages nach § 134a SGB V, den abrechenbaren Auslagen sowie Wegegeldern und den Zulagen zu den Leistungen der Hebammenhilfe. Ferner ist die Nachweiserbringung über die erbrachten Leistungen und Auslagen geregelt.

(2) Der Ausgleich für die Haftpflichtkostensteigerung für die Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen ohne Geburtshilfe ist in den im Vergütungsverzeichnis nach Anlage 1.3 aufgeführten Positionsnummern enthalten.
Der Ausgleich für die Kostensteigerung für die Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen mit Geburtshilfe ab 01.07.2010 ist in Anlage 1.4 geregelt. Der Anteil für die Haftpflichtkosten bis zum 30.06.2010 ist in den im Vergütungsverzeichnis nach Anlage 1.3 aufgeführten Positionsnummern enthalten.

§ 2 Leistungsvergütung

(1) Die nachfolgenden ausgewiesenen Vergütungen der Leistungen laut Vergütungsverzeichnis (Anlage 1.3) i.V.m. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1.2) gelten als Vertragspreise und sind nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu erbringen.

(2) Der Versicherten und der Krankenkasse dürfen keine Mehrkosten für die durch den Vertrag geregelten Leistungen (Anlage 1.2) in Rechnung gestellt werden.

(3) Die Hebamme informiert die Versicherte über Art und Umfang, der in Anlage 1.2 beschriebenen Leistungen.

(4) Art und Umfang der Leistungen, die in der Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung nicht als Bestandteil der Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 134 a SGB V definiert sind, können der Versicherten von der Hebamme gesondert in Rechnung gestellt werden. Hierüber informiert die Hebamme die Versicherte.

§ 3 Leistungsvergütung nachts, am Wochenende und an Feiertagen

(1) Werden die Leistungen der Hebamme zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erbracht, sind gesonderte Positionsnummern nach dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1.3 abrechenbar. Als Nachtzeit im Sinne dieses Vertrages gilt die Zeit von 20:00 bis 8:00 Uhr.

(2) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung der Positionsnummern nach Maßgabe von Abs. 1 ist im Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1.3 angegeben. Bezüge und Erläuterungen innerhalb des Vergütungsverzeichnisses gemäß Anlage 1.3 gelten immer auch für die entsprechende Positionsnummer nach Maßgabe von Abs. 1.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung der Endziffer der vierstelligen Positionsnummer

Ambulante Hebammenleistungen

(1) Werden ambulante hebammenhilfliche Leistungen an der Versicherten erbracht, werden für die entsprechenden Leistungen die Positionsnummern mit der Endziffer „0“ bei der Abrechnung verwendet.

(2) Ambulante hebammenhilfliche Leistungen im Sinne dieser Bestimmung liegen auch vor, wenn sich die Versicherte in einer Einrichtung befindet, ohne dass der Aufenthalt für die Versicherte im unmittelbaren Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett steht (z.B. Kinderkrankenhaus, Psychiatrie, Beinbruch mit Krankenhausaufenthalt).

Leistungen von Beleghebammen

(3) Beleghebammen sind Hebammen, die einen Belegvertrag mit einem Krankenhaus abgeschlossen haben und während des Krankenhausaufenthaltes der Versicherten Leistungen erbringen. Damit umfasst sind auch Geburten, bei denen die Versicherte das Krankenhaus nach der Geburt zeitnah wieder verlässt. Werden Leistungen durch Beleghebammen an der Versicherten erbracht, werden für die entsprechenden Leistungen die Positionsnummern mit der Endziffer „1“ bzw. „2“ bei der Abrechnung verwendet.

(4) Leistungen der Dienst-Beleghebamme

Die Dienst-Beleghebamme ist in einem Dienst- oder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst im Krankenhaus tätig. Bei der Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen ist die Endziffer „1“ zu verwenden. Die Dienst-Beleghebamme soll Leistungen bei höchstens einer weiteren Versicherten zur gleichen Zeit erbringen. Überschneiden sich die Anfangs- und Endzeiten für an zwei oder mehr Versicherten erbrachte Leistungen, können höchstens die Leistungen für zwei Versicherte abgerechnet werden. Abweichend von Satz 4 können für eine weitere Versicherte bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (z.B. aus dem Bereitschaftsdienst) unaufschiebbare Leistungen längstens für eine Stunde (wie z.B. zweimal Pos. 05XX) mit besonderer Begründung (Rufbereitschaftshebamme steht nicht unmittelbar zur Verfügung und ein weiteres Zuwarten war nicht möglich bzw. es bestand ein dringender Handlungsbedarf) abgerechnet werden. Die Sätze 3 bis 5 treten erst ab 01.01.2018 in Kraft.

(5) Leistungen der Begleit-Beleghebamme

Die Begleit-Beleghebamme ist eine Hebamme, die ihre Leistung nicht in einem Dienst- oder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst eines Krankenhauses erbringt, sondern die ihr bekannte Schwangere zur geplanten Geburt ins Krankenhaus begleitet. Bei der Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen ist die Endziffer „2“ zu verwenden.

Voraussetzungen für die Abrechnung mit der Endziffer „2“ sind:

Schwangere bestimmt eine ihr persönlich bekannte Hebamme für eine geplante Begleit-Beleggeburt.

Vor der 38. Schwangerschaftswoche ist ein Behandlungsvertrag zur Geburtsbegleitung im Rahmen des spezifischen Aufklärungsgesprächs zum gewählten Geburtsort (0240) zwischen der Versicherten und der konkreten Hebamme mit Angabe der stellvertretenden Hebamme zu schließen. Die Versicherte bestätigt den geplanten Geburtsort auf der Versichertenbestätigung durch ihre Unterschrift.

Die Krankenkasse kann diesen Vertrag auf Verlangen einsehen.

Im Vertretungsfall kann die im Behandlungsvertrag namentlich benannte freiberufliche Hebamme diese Leistung als Stellvertreterin abrechnen.

Die Betreuung durch eine im Vorfeld von der Versicherten ausgewählten, namentlich benannten Hebamme im Krankenhaus erfolgt eigenverantwortlich durchgehend von Beginn bis zum Abschluss der Geburt.

Durch die Begleit-Beleghebamme dürfen an anderen Versicherten nicht zeitgleich Leistungen parallel erfolgen.

Kann die Geburtsbetreuung mit der Begleit-Beleghebamme aus unvorhersehbaren Gründen nicht umgesetzt werden, so wird die Positionsnummer mit der Endziffer 1 verwendet.

(6) Die Versicherte hat die Geburtsbetreuung mit der Beleghebamme auf der entsprechenden Versichertenbestätigung durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

§ 5 Auslagen

(1) Neben der für die einzelnen Leistungen vorgesehen Vergütung können Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze abgerechnet werden.

(2) Auslagen im Sinne des Vertrages sind notwendige Materialien und apothekenpflichtige Arzneimittel, die im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen (Anlage 1.2) mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder zur weiteren Verwendung überlassen werden.

(3) Bei der Beschaffung ist der Aspekt der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(4) Lebensmittel, Diätetika, Kosmetika und Körperpflegeprodukte können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.

Materialpauschalen

(5) Auslagen für mit der Anwendung verbrauchte oder zur weiteren Verwendung überlassene Materialien sind ausschließlich als Pauschalen ohne Einzelnachweis abzurechnen, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1.3 Material verbraucht wurde.

(6) Abrechenbar sind folgende vertraglich vereinbarte Pauschalen:
a) für jede einzelne Vorsorgeuntersuchung nach der Positionsnummer 3400,
b) für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach den Positionsnummern 0500 oder 0510 des Leistungsverzeichnisses nach der Positionsnummer 3500 je Inanspruchnahme der Leistung,
c) für die Hilfe bei einer Geburt nach der Positionsnummer 3600 sowie für die Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen zusätzlich nach der Positionsnummer 3700,
d) einmalig für die gesamte Zeit der aufsuchenden Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 3800, wenn diese nicht mehr als vier Tage nach der Geburt begonnen wird; bei späterem Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung für die gesamte Zeit der Betreuung nach der Positionsnummer 3900
e) für eine Blutentnahme zum Neugeborenen-Screening nach der Positionsnummer 3810,
f) einmalig für Fäden ziehen bei Dammnaht nach der Positionsnummer 3910 sowie
g) einmalig für Fäden/Klammern entfernen bei Sectionaht nach der Positionsnummer 3920.

Arzneimittel

(7) Zusätzlich zu den Pauschalen für Materialienbedarf nach den Absätzen 5 und 6 können die entstandenen Kosten für im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen notwendige, apothekenpflichtige Arzneimittel nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze abgerechnet werden, sofern diese Arzneimittel verbraucht oder zur weiteren Verwendung überlassen wurden. Für diese Arzneimittel trägt die Krankenkasse die der Hebamme tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich nach der Arzneimittel-Preisverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergibt. Die Arzneimittel sind in der Abrechnung einzeln aufzulisten.

(8) Aus den Wirkstoffgruppen der
a) Antidiarrhoika,
b) Antiemetika,
c) Antihypotonika,
d) Dermatika - mit Ausnahme der zur Wundversorgung oder zur Entzündungsbehandlung zugelassenen und bei der Mutter und/oder bei dem Neugeborenen anwendbaren Dermatika –,
e) Ophthalmika,
f) Vitamin D - auch in Kombination mit Fluorsalzen - sowie
g) Vitamin K
darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße abgerechnet werden.

Aus den Wirkstoffgruppen der
a) Antimykotika,
b) Carminativa und
c) Galle- und Lebertherapeutika
darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße abgerechnet werden, wenn zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen wie zum Beispiel diätetischer und physikalischer Art ohne ausreichenden Erfolg angewandt wurden.

(9) Kosten für Arzneimittel, die
a) nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
b) nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht an Hebammen abgegeben werden dürfen,
c) nach § 34 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ausgeschlossen sind,
d) nach § 34 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder
e) im Rahmen nicht allgemein anerkannter Therapieverfahren eingesetzt werden,
können nicht abgerechnet werden.

(10) Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Phytotherapie, der Homöopathie sowie der anthroposophischen Medizin gelten die Absätze 7 bis 9 entsprechend. Arzneimittel, die der homöopathischen oder anthroposophischen Therapierichtung zugeordnet werden, können abgerechnet werden, wenn aus dem jeweiligen Arzneimittelbild Wirkungen und Anwendungen ableitbar sind, die in den Tätigkeitsbereich der Hebammenhilfe fallen.

§ 6 Wegegeld

(1) Die Hebamme erhält für jede Betreuung bei der Versicherten aus Anlass einer abrechnungsfähigen Leistung Wegegeld; hierdurch sind auch Zeitversäumnisse abgegolten. Abrechenbar ist die jeweils kürzest mögliche Strecke zur Betreuung der Versicherten. Wege zu Sprechstunden und Kursen in Einrichtungen sowie Dienst oder Schichtdiensten in Kliniken sind nicht erstattungsfähig.

(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z.B. Bus, Bahn, Fähre) werden als Wegegeld die Fahrkosten erstattet oder eine Pauschale nach den Positionsnummern 3350, 3351 sowie 3352. Nachweise über die tatsächlich entstandenen Kosten müssen der Abrechnung beigefügt werden, sofern keine Pauschale geltend gemacht wird.

(3) In den übrigen Fällen richtet sich das Wegegeld
a) bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung nach den Positionsnummern 3000 und 3002, zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nach den Positionsnummern 3100 und 3102 und
b) bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung für jeden zurückgelegten Kilometer nach den Positionsnummern 3200 und 3202, zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nach den Positionsnummern 3300 und 3302.
c) Zusätzlich zum Wegegeld nach a) oder b) sind Mehrkosten für die notwendige Nutzung von Fährverbindungen unter Vorlage von Originalbelegen abrechenbar.

(4) Fahrtkosten, die der Hebamme im Zusammenhang mit einer medizinisch notwendigen persönlichen Begleitung der Verlegung einer Versicherten während oder nach einer Geburt in oder in einer akuten Situation/Notfall in ein nächsthöheres Versorgungslevel entstehen (z.B. Taxikosten für die Rückfahrt der Hebamme), können unter Einreichung der Originalbelege mit Begründung abgerechnet werden.

(5) Betreut die Hebamme mehrere Frauen/Kinder auf einem Weg, sind je Betreuung zur Berechnung des Wegegeldes anteilig nur die Kilometer zu Grunde zu legen, die sich aus der zurückgelegten Gesamtstrecke nach Abs.1 erster Satz, dividiert durch die Anzahl der betreuten Versicherten ergeben. Dabei werden die so berechneten anteiligen Wegstrecken je Frauen/Kinder mit der zur erbrachten Leistung der zeitlich korrespondierenden Positionsnummer für Wegegelder abgerechnet. Bei der Abrechnung hat die Hebamme die Anzahl der je Gesamtstrecke betreuten Versicherten anzugeben.

(6) Hat eine andere als die nächstgelegene Hebamme Hilfe geleistet, so kann die Krankenkasse die Zahlung der dadurch entstehenden Mehrkosten an Wegegeld ablehnen, wenn der Weg von der Stelle der Leistung zum Sitz der anderen Hebamme mehr als 25 Kilometer länger ist als zu der nächstgelegenen Hebamme laut Vertragspartnerliste Hebammen gemäß § 8 des Vertrages. Dies gilt nicht, wenn die Zuziehung der anderen Hebamme nach der besonderen Lage des Falles aus anderen Gründen gerechtfertigt war. Dazu zählt z. B. die Geburt im häuslichen Umfeld.

§ 7 Versichertenbestätigung

(1) Die auf der Grundlage dieser Vergütungsvereinbarung erbrachten Leistungen sind unverzüglich von der Versicherten durch Unterschrift zu bestätigen (Versichertenbestätigung). Aus Datenschutzgründen ist die inhaltliche Dokumentation der Leistungen auf den Versichertenbestätigungen nicht zu führen.

(2) Bei stationärem Aufenthalt der Versicherten ist eine einmalige Unterschrift zur Bestätigung der an einem Tag empfangenen Leistungen ausreichend. Die Unterschriftsleistung der Versicherten erfolgt spätestens am Tag nach der Leistungserbringung.

(3) Verfahren bei fehlender Versichertenbestätigung: Liegen die Versichertenbestätigungen aus einem besonderen Grund nicht vor, so ist dies von der Hebamme zu begründen. Mögliche besondere Gründe können z.B. sein:

  • Eilige Verlegung im Notfall
  • Ungeplantes Verlassen des Geburtsortes vor Unterschriftsleistung (Verlegung des Kindes bei Nacht, Frau fährt mit)
  • Analphabetismus bzw. Verständigungsprobleme mit Verweigerung der Unterschriftsleistung
  • Tod oder Bewusstlosigkeit der Frau

Ersatzweise kann auch die Unterschrift eines Angehörigen der Versicherten oder einer Ärztin/eines Arztes zur Quittierung eingeholt werden.

(4) Von der Quittierungspflicht werden neben dem Abschnitt E der Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis (mit Ausnahme der Positionsnummern 3910 und 3920) folgende Positionsnummern ausgenommen:
010X Beratung der Schwangeren, auch mit Kommunikationsmedium
140X Versorgung einer Naht
150X Zulagen für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind
1900 Zulage zur ersten aufsuchenden Wochenbettbetreuung
220X Zulage für eine Wochenbettbetreuung von Zwillingen und mehr Kindern
230X Beratung der Wöchnerin mit Kommunikationsmedium
290X Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes mit Kommunikationsmedium

(5) Neben der Unterschrift der Versicherten erfasst die Versichertenbestätigung gemäß Abs. 1 das Datum sowie die Uhrzeit der Leistungserbringung und die Positionsnummer wie in der entsprechenden Versichertenbestätigung vorgesehen.

(6) Die Hebamme hat die entsprechende Versichertenbestätigung

  • A) Versichertenbestätigung: Schwangerschaft
  • B1) Versichertenbestätigung: Geburt (nicht als Dienst-Beleghebamme)
  • B2) Versichertenbestätigung: Leistungen als Dienst-Beleghebamme
  • C) Versichertenbestätigung: Wochenbett und Stillzeit
  • D) Versichertenbestätigung: Kurse

bei der Abrechnung mit der Krankenkasse (ggf. in elektronischer Form) beizufügen. Die Versichertenbestätigungen sind als Anhänge zu dieser Vereinbarung beigefügt und werden für Leistungen ab dem 01.10.2018 in Kraft treten sowie auf der Homepage des DHV (www.hebammenverband.de), des BfHD (www.bfhd.de) und des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) zur Verfügung gestellt sowie den Mitgliedern der Berufsverbände durch Rundbrief oder Zeitschrift bekannt gemacht.

(7) Versand der Versichertenbestätigung: Bei Papierabrechnung sind die Versichertenbestätigungen im Original der Rechnung beizulegen (ohne Begleitzettel). Bei elektronischer Abrechnung sind die Versichertenbestätigungen bis auf weiteres in Papierform an die von den Kassen benannten Annahmestellen zu versenden. Der Versichertenbestätigung ist ein Begleitzettel gemäß der Vorgabe der Krankenkasse beizufügen (www.gkv-datenaustausch.de). Bei Quittierung der Leistungen auf einer Versichertenbestätigung bei Hebammen, die gemeinsam abrechnen, ist auch die Versendung von Kopien zulässig.

§ 8 Kündigung/Geltungsdauer
Diese Anlage kann unter Einhalten einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine Kündigung der Anlage kann erstmals zum 01.07.2020 erfolgen.

Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung

Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung zum Vertrag über Hebammenhilfe nach § 134a SGB V

Präambel

In der vorliegenden Leistungsbeschreibung werden die Leistungen der freiberuflich tätigen Hebammen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Positionsnummern inhaltlich beschrieben. Die Leistungsbeschreibung beinhaltet mögliche Leistungen, auch wenn diese nicht alle für jede einzelne Versicherte notwendig sind. Die Notwendigkeit von Art und Umfang der nachfolgend beschriebenen Leistungen ergibt sich aus dem individuellen Bedarf der Versicherten. Das heißt, für die in der Spalte "Leistungsbeschreibung" aufgelisteten Leistungen gilt: Die operationalisierten Leistungen müssen nicht der Reihe nach und auch nicht in Gänze jedes Mal erbracht werden. Insbesondere im Wochenbett ist eine aufsuchende Betreuung anzustreben.
Sofern die Komplexität des Falles, spezielle Leistungsinhalte und/oder einzelne Maßnahmen (z.B. genetische Beratungen und Ultraschalluntersuchungen) nicht in den Kompetenzbereich der Hebammen fallen, verweist die Hebamme die Versicherte an einen anderen Leistungserbringer (z.B. entsprechende Fachärzte und/oder zuständige Einrichtungen und klinische Versorgungslevel). Dennoch können die nachfolgenden Leistungen durch die Hebamme im Rahmen einer Mitbetreuung auch dann erbracht werden, wenn sich die Versicherte aufgrund pathologischer Konstellationen auch in ärztlicher Behandlung befindet.

Jede Hebammentätigkeit setzt sich in unterschiedlichen Anteilen in der Regel aus bestimmten Arbeitsschritten zusammen:

Bei Einzelleistungen sind dies nachfolgend:

  • situationsbedingte Anamnese
  • Befunderhebung durch Befragung/Beobachtung
  • ggf. körperliche Untersuchung der Frau/des Kindes
  • Diagnosestellung
  • Abwägung Physiologie - Pathologie
  • Beratung/Information (z.B. Bescheinigung der Notwendigkeit einer Haushaltshilfe oder Hinweis auf Familienpflege)
  • psychosoziales Betreuungsangebot
  • Therapieplanung/praktische Anleitung
  • ggf. Maßnahmen und Befundübermittlung
  • inhaltliche Dokumentation, leistungsbezogen einschließlich Dokumentation im Mutterpass und Kinder-Untersuchungsheft


Bei Kursleistungen sind dies nachfolgend:

  • Beratung/Information
  • praktische Anleitung
  • körperliche Übungen
  • Förderung gruppendynamischer Prozesse
     
aktuelle Pos.-Nr.Name der Leistung und künftige Positionsnummer
  Leistungen in der Schwangerschaft
010XBeratung, auch mit Kommunikationsmedium (010x)
 Hier werden all jene Beratungsleistungen berücksichtigt, die nicht in einer der anderen Ziffern bei den Leistungen zu Schwangerschaft vorkommen.
Fragestellungen zu medizinischen und darüber hinausgehenden Belangen (z.B. rechtlich, psychosozial, edukativ, natürliche Empfängnisregulation); ggf. mit Verweis an die zuständige Stelle
0200

Individuelles Vorgespräch

Hinweis: Keine gesonderte Leistungsbeschreibung, mit der Neufassung wird diese Position in individuelle Basisdatenerhebung, individuelles Vorgespräch und spezifisches Aufklärungsgespräch unterteilt

 

individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft (0200)

Anlegen der Versichertenakte
Übergabe und Erläuterung relevanter Unterlagen
Kurzanamnese zur Erfassung des Betreuungsbedarfs
Informationen über das Spektrum und den Umfang der Hebammenhilfe der GKV und das aktuelle individuelle Angebot der Hebamme, z.B. Geburtsvorbereitung, Schwangerschaftsbeschwerden, Geburt und Wochenbettbetreuung und Stillzeit
Vorstellung und Erwartungen über die Betreuung während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
Besonderheiten, die sich aus der Anamnese und dem Verlauf der Schwangerschaft ergeben
Planung der weiteren Betreuung und des nächsten Kontaktes

 

Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft u. Geburt (0230)

am Betreuungsbedarf orientierte Vervollständigung der Anamnese, ggf. Anlegen der Versichertenakte
Übergabe und Erläuterung relevanter Unterlagen Motivation und Orientierung zur Wahl des Geburtsortes (klinisch und außerklinisch)
Motivation der Eltern zur natürlichen Geburt Information zu Möglichkeiten und Grenzen des gewünschten Geburtsortes unter Berücksichtigung der individuellen Befunde (u.a. Perinatallevel)
Information zum Vorgehen bei Beschwerden und Verdacht auf Geburtsbeginn
Informationen zu Vorbereitungen durch die Eltern
Information/Verweise zu weiterführenden Hilfen aus medizinischem, psychosozialem oder sonstigem Betreuungsbedarf

 

spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort (0240)

Aufklärung, Einwilligung, Behandlungsvertrag
Erreichbarkeit der betreuenden/diensthabenden Hebamme oder Vertretung zur Geburt
Übergabe und Erläuterung relevanter Unterlagen
Erläuterung der Inhalte des Aufklärungsbogens für den Geburtsverlauf am gewählten Geburtsort (inkl. Behandlungsvertrag für die Geburtshilfe und Einwilligung)
Informationen zu Vorbereitungen für den gewählten Geburtsort durch die Eltern

0300

Vorsorgeuntersuchung (0300)

Dieser Leistung liegen die Leistungsinhalte und Zeitintervalle der jeweils gültigen Fassung der ärztlichen Mutterschaftsrichtlinie, verabschiedet vom G-BA als Versorgungsstandard zugrunde.
Anamneseerhebung bei Erstkontakt in SS mit einer Hebamme und Anlegen des Mutterpasses (so noch keiner vorhanden ist)
Routine-Untersuchung bei jedem Termin beinhaltet:
Beratung, Blutdruckmessung, Urinkontrolle, Gewichtskontrolle, auskultatorisch kindliche Herzfrequenzkontrollen ab SSW 24+0, Fundusstand und Kindslage bestimmen
Entscheidung über notwendige Laboruntersuchungen
körperliche Untersuchungen, ggf. vaginale, zur Abgrenzung von Beschwerden und Pathologie

 

GDM Screening (0400)

Dieser Leistung liegen die Leistungsinhalte der jeweils gültigen Fassung der ärztlichen Mutterschaftsrichtlinie, verabschiedet vom G-BA als Versorgungsstandard zugrunde.
Vortest: Beratung, Aufklärung, Entnahme, Befundung und Ergebnisinterpretation, ggf. Veranlassung von Kontrolluntersuchungen

050X,
051X

Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (050X, 051X)

Diagnosestellung und situationsbedingte, am Bedarf der Versicherten orientierte Maßnahmen zur Verbesserung schwangerschaftsbedingter Beschwerden oder
Wehen unter Berücksichtigung der medizinischen, sozialen und psychosozialen sowie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unter Einbeziehung der vorhandenen Dokumente
Erhebung der medizinisch relevanten Parameter bei der Schwangeren
Überprüfen der messbaren kindlichen Parameter
Analyse von Ernährungsgewohnheiten und Lebensführung
Beratung sowie praktische Hinweise und Anleitung zur Umsetzung
Verlaufskontrolle, ggf. Überwachung
Feststellung von Zeichen eines möglichen Geburts- oder Fehlgeburtsbeginns
ggf. Einbeziehung und Unterweisung einer Begleitperson
bei Bedarf Begleitung in Klinik ggf. mit Übergabe

060X

CTG (060X)

Diagnostisches Mittel zur Abklärung im Rahmen der Schwangerenvorsorge, bei Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder unter der Geburt. Notwendig bei Verdachtsdiagnosen und gemäß medizinischen Versorgungsstandards (u.a. bei Fisher-Score 6-8 oder FIGO-Score "suspekt" ggf. erforderliche Wiederholungen innerhalb von 12 Std und/oder zum Arzt sowie bei Fisher-Score unter 6 oder FIGOScore "pathologisch" Anweisung zur sofortigen Vorstellung in geburtshilflicher Klinik).

0700

Geburtsvorbereitung in der Gruppe (0700)

Grundlegende Informationen zu Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Neugeborenem im Rahmen eines modular strukturierten, fortlaufenden Kurses unter Berücksichtigung des Informationsbedarfes der Kursteilnehmerinnen
Verlauf/Physiologie, Veränderungen, Begleiterscheinungen, mögl. Beschwerden und
Allergieprophylaxe für Mutter und Kind
Mögliche Unterstützungsleistungen, Hilfen und deren Dokumente
Körperhaltung, Entlastung, Ernährung und andere schwangerschaftsrelevante Themen
Bindungsförderung und Stärkung von Elternkompetenzen und des Selbstvertrauens (z.B. Auseinandersetzung mit Erwartungen, Vorfreude, Unsicherheiten, Ängsten,
Sexualität, Umgang mit Geschwisterkindern, Veränderung der Partnerbeziehung und Beziehungsprobleme)
allgemeine Informationen zu unterschiedlichen Geburtsorten u. Betreuungsmethoden
ggf. Rolle einer Bezugsperson während der Geburt
Physiologie der Wehentätigkeit
Information zum Verlauf einer regelrechten Geburt, möglichen Abweichungen vom normalen Verlauf (ggf. Informationen über geburtserleichternde Maßnahmen, operative
Entbindungen und Nachgeburtsperiode)
Bedeutung und Verlauf des Wochenbetts (regelrecht und mögliche Abweichungen/Komplikationen)
Vorbereitung, Maßnahmen, und Entlastungsmöglichkeiten zur Unterstützung im Wochenbett
Neugeborenes: Erstversorgung, Untersuchung und Prophylaxe
Anleitungen zum Handling (Schlafposition, Kopf stützen usw.)
Entwicklung und Grundbedürfnisse im frühen Wochenbett (z.B. Gelbsucht des Neugeborenen, Wundheilung)
Information zum Stillen und dessen Stellenwert und zu ggf. notwendig werdenden Alternativen
Umgang mit Suchtmitteln (z.B. Nikotin, Alkohol und sonstiges)
Information zu Anatomie des Beckens, der Brust und Bindegewebe sowie neurologische und hormonelle Zusammenhänge
Praktische Übungen
Wahrnehmungsübungen
Beweglichkeits-, Lockerungs-, Dehnungs- und Entspannungsübungen
Atemarbeit
Beckenbodenübungen, Beckenbewegungsübungen
Wehenübungen
Übungen zur Körperhaltung und Bewegung für alle Phasen der Geburt, Gebärpositionen
Anleitungen zu Körperübungen und Entspannungsübungen, ggf. auch durch Partner

0800

Geburtsvorbereitung Einzelunterweisung (0800, 0830)

Die Inhalte der Einzelunterweisung orientieren sich grundsätzlich an den Inhalten der Gruppenunterweisung und an dem individuellen Bedarf im Einzelfall.

  
aktuelle Pos.-Nr.Name der Leistung und künftige Positionsnummer
 

 Leistungen während der Geburt

 Die nachfolgenden Leistungsbeschreibungen betreffen alle Geburtenbetreuungen unabhängig vom Ort der Leistungserbringung.

090X,
091X,
100X,
101X,
110X,
111X,
120X,
121X
Geburtsbetreuung im Krankenhaus (090X, 091X), in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung (100X, 101X), in einer

Während Eröffnungs-, Austreibungs- und Plazentarphase
Erheben und Auswerten der Vitalzeichen und des Allgemeinzustandes des Kindes
intrapartale Überwachung des Kindes
Erheben und Auswerten der Vitalzeichen und des Allgemeinzustandes der Gebärenden
äußerliche Untersuchung und/oder Betrachtung der Gebärenden, ggf. innerliche Untersuchung
Entscheidung und Einleitung notwendiger geburtsbegleitender Maßnahmen (auch ggf. Verabreichung von Arzneimitteln); insbesondere im Notfall
ggf. Verlegung in eine höhere situationsangepasste Versorgungsstufe (z.B. KRS --> OP, außerklinisch --> klinisch, Level) von Frau und/oder Kind incl. Durchführung organisatorischer und pflegerischer Maßnahmen unter Berücksichtigung des besonderen psychischen Betreuungsbedarfs von Mutter/Kind und Begleitpersonen
pflegerische Tätigkeiten; z.B. Waschen, Ein- und Ausfuhrkontrolle, Mobilisation
Information, Beratung und praktische Anleitung der Gebärenden und von Begleitpersonen
gezielte Zuwendung und Motivation der Frau, physische und psychische Unterstützung der Gebärenden z.B. Atemtechnik, Gebärposition
Beobachtung und Überwachung des Geburtsfortschritts u.a. Beurteilung der Wehentätigkeit
ggf. hebammenhilfliche Assistenz bei ärztlichen Tätigkeiten
ggf. Hinzuziehung der 2. Hebamme oder anderer Fachpersonen
kontinuierliche Geburtsdokumentation

Austreibungsphase und Geburt
aktive Anleitung der Gebärenden während der Geburt; ggf. intensive Unterstützung der Frau in verschiedenen Gebärpositionen und bei der Atmung
Hilfestellung bei der Entwicklung des Kindes (Dammschutz; ggf. Anlegen einer Episiotomie)
Erstversorgung des Kindes (APGAR-Zeit)

Plazentarphase
Leitung der Nachgeburtsphase und Gewinnung Plazenta
Untersuchung der Plazenta, ggf. Versendung in Pathologie
Blutungs- und Uteruskontrolle
Untersuchung der Wöchnerin auf Geburtsverletzungen; gemeinsame Erörterung des weiteren Vorgehens hinsichtlich der weiteren Versorgung

postpartale Betreuung
Erheben und Auswerten der Vitalzeichen und des Allgemeinzustandes des Kindes
Erheben und Auswerten der Vitalzeichen und des Allgemeinzustandes der Mutter
pflegerische Tätigkeiten; z.B. Waschen, Ein- und Ausfuhrkontrolle, Mobilisation
Förderung des Erstkontaktes und Bonding; ggf. Hilfe beim ersten Stillen (oder Füttern)
Blutungs- und Uteruskontrolle
Inspektion des Geburtswegs; wenn erforderlich mit Nachkontrolle
Kennzeichnung des Kindes (nicht bei außerklinisch, außer bei Verlegung)
Verlaufskontrolle der kindlichen Anpassungsvorgänge und Ausscheidungen
Beratung und Hinweise zum Verhalten in den ersten Stunden nach der Geburt (Entlassungs- bzw. Abschlussmanagement)
individuelle Beratung und Betreuung
gezielte Zuwendung und Motivation, physische und psychische Unterstützungder Mutter

besondere zusätzliche Leistungen bei Freigabe des Kindes in Adoptionspflegschaft oder Betreuung bei Totgeburt
Ergreifen der erforderlichen organisatorischen Maßnahmen (z.B. Verlegung bzw. Überführung des Kindes) incl. Dokumentation
Information der zuständigen Behörden, Institutionen und ggf. Zuziehung von weiteren Fachpersonen
primäres Abstillen

HgE (110X, 111X) oder bei einer Geburt im häuslichen Umfeld (120X, 121X)
130X,
131X

Hilfe bei einer Fehlgeburt (130X, 131X)

alle geburtshilflichen Tätigkeiten, die sich auf die Betreuung der Gebärenden in dieser besonderen Situation beziehen, finden hier Anwendung

140X

Versorgung einer Naht (140X)

Information, Aufklärung und Anleitung der Frau
Lagerung der Frau
Feststellen von Schwere und Umfang der Verletzungen, ggf. Verlegung bei schweren Geburtsverletzung
Vorbereitung der benötigten Materialien, Arzneimittel und Instrumente
Vorbereitung des Wundgebietes, ggf. Lokalanästhesie
Versorgung der Verletzungen
pflegerische Maßnahmen zur Nachversorgung des Wundgebietes

150X,
151X

Zulage bei der Geburtsbetreuung von Mehrlingen, pro Kind (150X, 151X)

Zulage für den Mehraufwand für die Betreuung von Mehrlingen bei der Geburt, ab dem zweiten Kind

160X,
161X

Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt (160X, 161X)

Verlegung der Frau vor Austritt des Kindes aus dem Mutterleib in eine höhere situationsangepasste Versorgungsstufe (z.B. KRS --> OP, außerklinisch --> klinisch, Level) incl. Durchführung organisatorischer und pflegerischer Maßnahmen unter Berücksichtigung des besonderen psychischen Betreuungsbedarfs von Mutter und Begleitpersonen

170X,
171X

zweite Hebamme bei der Geburt (170X, 171X)

Arbeitsteilung in Absprache mit der ersten Hebamme (insbesondere bei zu erwartenden Notfallsituationen)
optional Durchführung aller bei den Geburtenarten aufgeführten Tätigkeiten

  
aktuelle Pos.-Nr.Name der Leistung und künftige Positionsnummer
  Leistungen in Wochenbett und Stillzeit
180X,
181X,
200X,
201X,
210X,
211X

Wochenbettbetreuung im häuslichen Umfeld der Wöchnerin (180X, 181X) oder bei dem Kind nach der Geburt (1830, 1850), in einem Krankenhaus oder einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung (200X, 201X) oder in einer HgE (210X, 211X)

Die nachfolgenden Leistungsbeschreibungen betreffen alle Wochenbettbetreuungen sowohl für Mutter als auch für Kind unabhängig vom Ort der Leistungserbringung. Leistungen, die nur an speziellen Betreuungsorten anfallen sind ggf. separat unter der Leistungsposition vermerkt. Die Befunderhebung erfolgt situationsangepasst am Bedarf von Mutter und Kind orientiert, insbesondere durch körperliche Untersuchungen von Wöchnerin und Kind, Befragung und Beobachtung. Diese gehen ineinander über und werden ergänzt durch Beratung, praktische Anleitung und ggf. die Einleitung erforderlicher Maßnahmen zur Verbesserung wochenbettbedingter Beschwerden unter Berücksichtigung der medizinischen, sozialen und psychosozialen sowie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unter Einbeziehung der vorhandenen Dokumente und Befunde. Informationen zu medizinischen und darüber hinausgehenden Belangen (z.B. rechtlich, psychosozial, edukativ; natürliche Empfängnisregulation); ggf. mit Verweis an die zuständige Stelle (z.B. bei Kindeswohlgefährdung). Bei Abwesenheit der Mutter nach § 24 d SGB V erfolgt die Leistungserbringung bei der Person, die das Kind betreut.

Mutter
Unterstützung zur Förderung des regelrechten Wochenbettverlaufs
Erheben und Auswerten der Vitalzeichen und des Allgemeinzustands
Kontrolle und ggf. Unterstützung der Rückbildung der genitalen und extragenitalen schwangerschafts- und geburtsbedingten Veränderungen
Begutachtung und Pflege von Geburtsverletzungen oder Kaiserschnittnaht
Inspektion und Pflege der Brust (z.B. Hilfe bei Milchstau, drohender Brustentzündung und wunden Brustwarzen)
Wochenbetthygiene
Beratung, Durchführung und Anleitung zu Wochenbettgymnastik, (z.B. Inkontinenz, Thromboseprophylaxe)
Nachbesprechung der Geburt
Stärkung der Elternkompetenzen, der Bindungssicherheit und des Zusammenwachsens der Familie/Veränderungen der Lebenssituation
Durchführung besonderer Maßnahmen auf ärztliche Anordnung ggf. besondere Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Schwangerschafts- oder Geburtserfahrungen und -situationen

Kind
Erheben und Auswerten der Vitalzeichen und des Allgemeinzustands
Information zum NG-Screening, U2/U3, Prophylaxen und Impfungen
Gewichtskontrolle
Nabelpflege
Kontrolle der Ausscheidungen
visuelle Bilirubinkontrolle
Handling und praktische Anleitung zur Säuglingspflege, Unfallprävention (z.B. Gefahren am Wickeltisch, Haustiere)
Erkennen von Bedürfnissen und Problemen, Beobachtung, Anzeichen, Maßnahmen
Information zur Kariesprophylaxe

Laktation, Stillen und Ernährung des Kindes in den ersten 8 Wochen
Regulation der Laktation
Beobachtung, Information, Anleitung und Unterstützung vor, während und nach der Mahlzeit des Kindes
Information und Anleitung zu Stillpositionen/Anlegetechnik und dem angemessenen Umfeld zum Stillen
Anleitung zur Milchgewinnung und Aufbewahrung der gewonnenen Muttermilch
Unterstützung in besonderen Stillsituationen der Wöchnerin und des Kindes/der Kinder
Informationen zu Allergieprophylaxe durch Stillen bzw. Ernährung und über den Übertritt von Substanzen in die Muttermilch
ggf. Anleitung zur Zubereitung der Nahrung und zum Umgang mit Flaschen und Saugern

1900

Zulage zur ersten Wochenbettbetreuung (1900)

am Betreuungsbedarf orientierte Vervollständigung der Anamnese von Mutter und/oder Kind

220X

Zulage für Wochenbettbetreuung von Zwillingen und mehr Kindern

Mehraufwand bei der Betreuung von Mehrlingen im Wochenbett ab dem zweiten Kind

230X

Beratung, auch mit Kommunikationsmedium (230x)

Hier werden all jene Beratungsleistungen berücksichtigt, die nicht in einer der anderen Leistungen im Wochenbett vorkommen.
Fragestellungen zu medizinischen und darüber hinausgehenden Belangen (z.B. rechtlich, psychosozial, edukativ, natürliche Empfängnisregulation); ggf. mit Verweis an die zuständige Stelle

240X

U 1 (240X)

Dieser Leistung liegen die Inhalte der jeweils gültigen Fassung der Kinder- Richtlinie, verabschiedet vom G-BA als Versorgungsstandard zugrunde.

  
aktuelle Pos.-Nr.Name der Leistung und künftige Positionsnummer
  sonstige Leistungen
040X,
250X

Entnahme von Körpermaterial bei der Versicherten (250X)

Sofern diese Leistung im Rahmen der Schwangerenvorsorge erbracht wird, liegen die Leistungsinhalte und Zeitintervalle der jeweils gültigen Fassung der ärztlichen Mutterschaftsrichtlinie, verabschiedet vom G-BA als Versorgungsstandard zugrunde. Im Rahmen ihres Kompetenzbereichs kann die Hebamme alle medizinisch
erforderlichen Laborparameter (z.B. Infektionsparameter, Blutzuckerkontrollen) auch zur Ausschlussdiagnostik bestimmen lassen.
Beratung, Aufklärung, Entnahme, Befundung und Ergebnisinterpretation, ggf. Veranlassung von Kontrolluntersuchungen

250X

Entnahme von Körpermaterial beim Kind (250X)

Die Leistung kann im Rahmen der Neugeborenen-Screening-Untersuchungen gemäß Kinder-Richtlinie des G-BA erbracht werden. Im Rahmen ihres Kompetenzbereichs kann die Hebamme alle medizinisch erforderlichen Laborparameter (z.B. Infektionsparameter, Blutzuckerkontrollen, pH-Kontrollen, Bilirubinkontrollen) auch zur Ausschlussdiagnostik bestimmen lassen.
Beratung, Aufklärung, Entnahme, Befundung und Ergebnisinterpretation, ggf. Veranlassung von Kontrolluntersuchungen ggf. auch aus der Nabelschnur, ausgenommen Stammzellen

260X,
261X

postpartale Überwachung (260X, 261X, 2630, 2650)

Die Leistung erfolgt im Anschluss an die in der Geburtsbetreuung inkludierte Geburtsnachbetreuungszeit (090X bis 131X)
engmaschige Beobachtung der Vitalzeichen, des Allgemeinzustandes und Auffälligkeiten bei der Wöchnerin und/ oder dem Kind (bspw. Kreislaufinstabilität, Harnverhalt, Z.n. verzögerter Plazentageburt, Begleitung bei verstorbenem Kind)
Entscheidung über notwendige weiterführende Maßnahmen
ggf. erforderliche Maßnahmen einleiten

2670Pulsoxymetrie
Dieser Leistung beim Neugeborenen liegen die Inhalte und Zeitvorgaben der jeweils gültigen Fassung der Kinder-Richtlinie, verabschiedet vom G-BA als Versorgungsstandard zugrunde.
2700

Rückbildungsgymnastik in der Gruppe (2700)

Rückbildungsgymnastik in Form von Beratung und praktischen Übungen
Informationen über körperliche Veränderung und Maßnahmen nach Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
Erklärungen zur Funktion des Beckenbodens und Erläuterung der Lage innerer Organe
Wahrnehmung, Kontrolle und Kräftigung des Beckenbodens (u.a. Senkungs-, Inkontinenzprophylaxe)
allgemeine Kräftigung des Bewegungs- und Halteapparates durch Übungen (Information und praktische Anleitung zum Alltag mit Baby, z.B. Heben, Tragen und Stehen - Ergonomie)
Venentraining
Körperarbeit, z.B. Entspannungsübungen

 

Einzelrückbildungsgymnastik (2730)

Die Inhalte der Einzelunterweisung orientieren sich grundsätzlich an den Inhalten der Gruppenunterweisung und an dem individuellen Bedarf im Einzelfall.

2800,
2810

Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (2800, 2810)

Die nachfolgenden Leistungen beziehen sich auf Still- und Ernährungsschwierigkeiten nach 12 Wochen (redaktionell angepasst) bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Kindes bis zum Ende des 9. Monats nach der Geburt
körperliche Beschwerden der Mutter (z.B. Milchstau, fragliche Brustentzündung, wunde Brustwarzen)
Brustverweigerung durch Kind oder beunruhigendes Still- und Ernährungsverhalten des Kindes
Auffällige Gewichtsentwicklung des Kindes
zu viel/zu wenig Milch
Schwierigkeiten bei Umstellung auf Beikost
Anleitung zum Abpumpen, wenn Mutter Kind nicht anlegen kann z.B. bei Erfordernis der Einnahme von Arzneimitteln, Operation, Arbeitsaufnahme)
Ernährungsprobleme aufgrund von Erkrankungen oder Fehlbildungen des Kindes (z.B. Anleitung zur Sondenernährung, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte)
Stillen und Berufstätigkeit

222X,
2820

Zulage bei der Betreuung von Mehrlingen, pro Kind (282X)

Mehraufwand bei der Betreuung von Mehrlingen sowohl im Wochenbett als auch bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Kindes/der Kinder, ab dem zweiten Kind

290X

Beratung, auch mit Kommunikationsmedium (290X)

Hier werden all jene Beratungsleistungen berücksichtigt, die nicht in einer der Ziffern bei der Leistung "Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes" vorkommen.
Fragestellungen zu medizinischen und darüber hinausgehenden Belangen (z.B. rechtlich, psychosozial, edukativ, natürliche Empfängnisregulation); ggf. mit Verweis an die zuständige Stelle

 

Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis

Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis

A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung

Pos.-
Nr.
  Preis in Euro
0100
0101
0102

Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium

Die Positionsnummer 010x ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens zwölf Mal als individuelle persönliche Beratung abrechnungsfähig. Terminvereinbarungen und Serienberatungen (z. B. Informationen/Newsletter als allgemeine und nicht persönliche Hinweise) sind nicht abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 010X ist neben den Positionsnummern 02X0; 0300; 0400; 05XX und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 010X kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal abgerechnet werden, wenn die mehrmalige Erbringung der Leistung an demselben Tag durch die Beschaffenheit des Falles geboten war. Eine mehrmalige Abrechnung an demselben Tag ist in diesem Fall in der Rechnung unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit der Leistungserbringung näher zu begründen.

8,00
 0200

Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft

Die Positionsnummer 0200 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0200 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen Zusammenhang neben der Positionsnummer 0200 die Positionsnummer 05X0 abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0200 im zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0230 abgerechnet wird.

32,02
0230

Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt

Die Positionsnummer 0230 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0230 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

44,60
0240

Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort

Die Positionsnummer 0240 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand.
Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren.
Die Positionsnummer 0240 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0200, 0230, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

44,60
0300

Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren

Die Gebühr nach der Nr. 0300 ist abrechnungsfähig
a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,
b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt,
c) wenn die Schwangere wegen eines pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte.
Die Vorsorgeuntersuchung ist im Mutterpass des G-BA in der jeweils gültigen Fassung zu dokumentieren.
Die Positionsnummer 0300 ist hinsichtlich der Zeitintervalle (i. d. R. alle vier bzw. zwei Wochen) und Leistungsinhalten der jeweils gültigen Fassung der Mutterschaftsrichtlinie nur abrechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt und im Mutterpass dokumentiert wurde.

30,92

0400
GDM Screening
Die Positionsnummer 0400 ist ausschließlich als sogenannter Vortest und nur einmalig abrechnungsfähig und beinhaltet auch die Entnahme von Körpermaterial.
Die Positionsnummer 0400 ist nur abrechnungsfähig, soweit sie im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung nach Positionsnummer 0300 und nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt und im Mutterpass dokumentiert wurde.
7,87
0500
0501
0502
Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten

Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren.
Dauert die Leistung nach den Positionsnummern 050X und 051X länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehende Hilfe in der Rechnung zu begründen.
20,70
0510
0511
0512

Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1

Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren.
Dauert die Leistung nach den Positionsnummern 050X und 051X länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehende Hilfe in der Rechnung zu begründen.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils.

24,83
0600
0601
0602
CTG - Cardiotokografische Überwachung

Die Positionsnummer 060X ist je Tag höchstens zwei Mal abrechnungsfähig, es sei denn, dass weitere Überwachungen ärztlich angeordnet werden.
8,85
0700Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten)7,96
0800

Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, auf ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten á 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit

Die Positionsnummer ist nur bei nachfolgenden Indikationen/ Sachverhalten auf ärztliche Anordnung abrechnungsfähig:
- Schwere Behinderung der Frau
- Vorzeitige Wehen, Frühgeburtsbestrebungen, infauste Prognose, zu erwartende Totgeburt
- Grunderkrankung, Bettlägerigkeit, stationärer Aufenthalt
Die Positionsnummer 0800 ist neben der Positionsnummer 0830 nicht abrechnungsfähig.

10,33
 0830

Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, ohne ärztliche Anordnung höchstens 28 Unterrichtseinheiten á 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit

Die Positionsnummer ist bei nachfolgenden Indikationen/ Sachverhalten ohne ärztliche Anordnung abrechnungsfähig:
- Schwangere beabsichtigt ihr Kind in Adoptionspflege zu geben
Die Positionsnummer 0830 ist neben der Positionsnummer 0800 nicht abrechnungsfähig.

10,33


B. Leistungen zur Geburtshilfe
Allgemeine Bestimmungen

a) Vergütungen für Leistungen nach den Positionsnummern 0901, 0902, 0911, 0912, 1301, 1311 und 1312 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach, einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert abrechnungsfähig sind ggf. Leistungen nach den Positionsnummern 140X, 150X, 240X, und 250X.
Wenn die Geburtsbetreuung vor drei Stunden nach der Geburt beendet wird, ist das Ende der Geburtsbetreuung (Uhrzeit) entsprechend in der Versichertenbestätigung anzugeben.

b) Vergütungen für Leistungen nach den Positionsnummern 1000 bis 1300 und 1310 umfassen die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach, einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert abrechnungsfähig sind ggf. Leistungen nach den Positionsnummern 140X, 150X, 240X, und 250X.

c) Eine nicht vollendete außerklinische Geburt nach den Positionsnummern 16X0 ist nur berechnungsfähig, wenn die Befundung bei Geburtsbeginn ergeben hat, dass die Geburt am geplanten Ort begonnen werden kann.

d) Eine nicht vollendete außerklinische Geburt nach den Positionsnummern 1600 oder 1610 und eine Begleit-Beleggeburt nach den Positionsnummern 0902 oder 0912 können im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die vorher geplante und bereits begonnene außerklinische physiologische Geburt aufgrund unvorhergesehener Umstände in die Klinik überweist und als Begleit-Beleggeburt beendet.

e) Die Positionsnummern 1601 und 1611 können nicht neben Leistungen nach Positionsnummern 1600, 1610 oder 1602, 1612 bzw. 0901, 0911 oder 0902, 0912 bzw. 1300 bis 1312 abgerechnet werden.

f) Die jeweilige Vergütung steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.

g) Die Positionsnummern 090X, 091X, 130X sowie 131X können auch dann abgerechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.

Pos.-Nr.  Preis in Euro
0901

Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus
als Dienst-Beleghebamme

Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Geburt des Kindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen.

165,60
0902

Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus
als Begleit-Beleghebamme

Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Geburt des Kindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen.

195,60
0911

Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
als Dienst-Beleghebamme

Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Geburt des Kindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.

198,64
0912

Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
als Begleit-Beleghebamme

Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Geburt des Kindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.

234,72
1000Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
327,53
1010

Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.

393,05
1100Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
526,38
1110

Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.

655,05
1200Hilfe bei einer Geburt im häuslichen Umfeld
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
638,75
1210

Hilfe bei einer Geburt im häuslichen Umfeld gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.

789,89
1300 Hilfe bei einer Fehlgeburt
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen
220,33
1301Hilfe bei einer Fehlgeburt
als Dienst-Beleghebamme
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Fehlgeburt des Kindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen.
115,00
1302Hilfe bei einer Fehlgeburt
als Begleit-Beleghebamme
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Fehlgeburt des Kindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen
115,00
1310

Hilfe bei einer Fehlgeburt gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen.

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Fehlgeburt.

264,40
1311Hilfe bei einer Fehlgeburt gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
alsDienst-Beleghebamme
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Fehlgeburt des Kindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Fehlgeburt
138,00
1312Hilfe bei einer Fehlgeburt gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
als Begleit-Beleghebamme
Die Positionsnummer umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu einer Stunde vor der Fehlgeburt des Kindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Fehlgeburt
138,00
1400
1401
1402
Versorgung einer Naht (mit Ausnahme DR III oder IV)41,32
1500
1501
1502
Zulage für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, pro Kind96,41
1600
1601
1602
Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt, für jede angefangene 30 Minuten20,70
1610
1611
1612

Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt, für jede angefangene 30 Minuten gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Hilfeleistung.

24,83
1700
1701
1702

Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene 30 Minuten

Die Positionsnummer 170X ist bis zu einer Dauer von vier Stunden abrechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.
Die Positionsnummern 1701 oder 1702 sind auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt.

28,36
1710
1711
1712

Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für jede angefangene 30 Minuten gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1

Die Positionsnummer 171X ist bis zu einer Dauer von vier Stunden abrechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.
Die Positionsnummern 1711 oder 1712 sind auch bei einer Geburt in einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei in der Übergangszeit liegendem Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils.

34,04

 

C. Leistungen während des Wochenbetts
Allgemeine Bestimmungen

a) Leistungen nach den Positionsnummern 1800 und 1810 sowie 2001 bis 2302 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Positionsnummern 240X und 250X. Leistungen, Zuschläge und Zulagen nach den Nrn. 1800 und 1810, 2001 bis 2110; 230X und 250X sind auch nach einer Fehlgeburt bzw. einer medizinisch induzierten Geburt oder Fehlgeburt abrechnungsfähig. Die Leistungen stehen der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Pflegschaft oder Adoptionspflege befindet bzw. eine Totgeburt erfolgte.

b) Leistungen nach den Positionsnummern 1830 und 1850 dienen der Betreuung des Kindes (nach § 1 des Vertrages z. B. in Fällen der Pflegschaft, der Adoption oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter Abwesenheit der Mutter). Für eine Abrechnungsfähigkeit ist eine schriftliche Begründung auf der Versichertenbestätigung erforderlich.

c) Innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt sind maximal 20 Wochenbettbetreuungen für Mutter (mit oder ohne Kind) nach den Positionsnummern 1800 und 1810 oder 2001 bis 2110 und 230X insgesamt abrechnungsfähig. Dies gilt analog für das Kind nach Buchstabe b). Während des Aufenthalts in einer Klinik sind pro Tag zwei Wochenbettbetreuungen abrechenbar nach der Positionsnummer 20XX, sofern die Wochenbettbetreuung nicht mit dem Personal der Klinik im Rahmen der Klinikvergütung abgedeckt ist. Sind mehr als zwei Leistungen an einem Tag notwendig, ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die Betreuung außerhalb der Klinik gilt: Beginnend vom ersten Tag nach der Geburt verringert sich das Kontingent um zwei Leistungen je vollendetem Tag des stationären Aufenthaltes im Krankenhaus. Für die Überschreitung des verbleibenden Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.

d) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Positionsnummern 1800 und 1810, 2001 bis 2110 sowie 230X abrechnungsfähig. Mehr als 16 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.

e) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 8 Leistungen nach den Positionsnummern 1830 und 1850 abrechnungsfähig, wenn das Kind nicht bei der leiblichen Mutter nach § 1 des Vertrages versorgt werden kann. Mehr als 8 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.

f) Eine weitere Leistung an demselben Tag zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, nach den Positionsnummern 18X0, 2001 bis 2110 sowie bis 2302, ist abrechnungsfähig bei Vorliegen insbesondere folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades, Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei aufsuchende Wochenbettbetreuungen nach den Positionsnummern 18X0 sowie 2001 bis 2110 an demselben Tag, sind nur abrechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden.

g) Nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den Positionsnummern 18X0, 2001 bis 2110 sowie 230X nur auf ärztliche Anordnung abrechnungsfähig.
h) Die Positionsnummern 18X0, 2001 bis 2110 sowie 230X sind nicht im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang abrechenbar.

Pos.-Nr.  Preis in Euro
1800Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
38,46
1810

Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung.

46,15
1830

Aufsuchende Wochenbettbetreuung beim Kind
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Die Positionsnummer 1830 ist je Wochenbettbetreuung als Pauschale abrechnungsfähig, sofern das Neugeborene nicht von der Mutter versorgt werden kann (im Sinne § 1 des Vertrages z. B. in Fällen der Pflegschaft, der Adoption oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter Abwesenheit der Mutter). Für eine Abrechnungsfähigkeit ist eine schriftliche Begründung auf den Versichertenbestätigungen erforderlich sowie die Benennung der unterzeichnenden Person (Name und Funktion).

38,46
1850

Aufsuchende Wochenbettbetreuung beim Kind gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Die Positionsnummer 1850 ist je Wochenbettbetreuung als Pauschale abrechnungsfähig, sofern das Neugeborene nicht von der Mutter versorgt werden kann (im Sinne § 1 des Vertrages z. B. in Fällen der Pflegschaft, der Adoption oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter Abwesenheit der Mutter). Für eine Abrechnungsfähigkeit ist eine schriftliche Begründung auf den Versichertenbestätigungen erforderlich sowie die Benennung der unterzeichnenden Person (Name und Funktion).
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung.

46,15
1900

Zulage zur ersten aufsuchenden Wochenbettbetreuung
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Diese Positionsnummer ist nur einmal abrechnungsfähig für die erste aufsuchende Wochenbettbetreuung in Kombination mit der Positionsnummer 18XX.

7,87

2001
2002
Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus
als Dienst-Beleghebamme
als Begleit-Beleghebamme
18,74
2011
2012

Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
als Dienst-Beleghebamme
als Begleit-Beleghebamme

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung.

22,46
2100

Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Diese Positionsnummer ist abrechnungsfähig, wenn die Versicherte die Hebamme aufsucht.

31,25
2110

Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Diese Positionsnummer ist abrechnungsfähig, wenn die Versicherte die Hebamme aufsucht.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns der Leistung.

37,49
2200
2201
2202

Zulage für eine Wochenbettbetreuung von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, pro Kind

Die Positionsnummer 220X ist je Wochenbettbetreuung nach Positionsnummern 180X bis 21X0 einmal für das zweite und jedes weitere Kind pro Kind abrechnungsfähig.

12,81
2300
2301
2302

Beratung der Wöchnerin, mit Kommunikationsmedium

Die Positionsnummer 230X ist als individuelle persönliche Beratung abrechnungsfähig. Terminvereinbarungen und Serienberatungen (z. B. Informationen/Newsletter als allgemeine und nicht persönliche Hinweise) sind nicht abrechnungsfähig.

7,02
2400
2401
2402
Erstuntersuchung des Kindes (U1)
Die Positionsnummer 240X ist nur abrechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist.
10,53


D. Sonstige Leistungen

Pos.-Nr.  Preis in Euro
2500
2501
2502

Entnahme von Körpermaterial bei der Versicherten/beim Kind zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen, inkl. Versand- und Portokosten

Die Positionsnummer 250X ist auch abrechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial zur Risikoabklärung notwendig ist oder die Schwangere sich nach Nr. 0300 b) in Hebammenbetreuung befindet oder die Entnahme ärztlich angeordnet ist.
Die Positionsnummer 250X ist auch abrechnungsfähig, wenn die Entnahme von Körpermaterial wegen Auffälligkeiten in der Neugeborenenperiode notwendig ist sowie auf ärztliche Anordnung.

Die Positionsnummer 250X ist nur abrechnungsfähig, soweit sie nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde und nicht bereits im Mutterpass oder im Kinderuntersuchungsheft dokumentiert ist.

7,87
2600
2601
2602

Postpartale Überwachung, für jede angefangene 30 Minuten (mit ärztlicher Anordnung)

Die Positionsnummer 260X ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung abrechnungsfähig.
Die Leistung beginnt nach Ablauf der 3-stündigen Überwachungsfrist, die mit der jeweiligen Geburts-Positionsnummer abgegolten ist.

20,65
2610
2611
2612

Postpartale Überwachung, für jede angefangene 30 Minuten (mit ärztlicher Anordnung) gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1

Die Positionsnummer 261X ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung abrechnungsfähig.
Die Leistung nach der Positionsnummer 261X beginnt nach Ablauf der 3-stündigen Überwachungsfrist, die mit der jeweiligen Geburts-Positionsnummer abgegolten ist.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils.

24,78
2630

Postpartale Überwachung, für jede angefangene 30 Minuten (ohne ärztliche Anordnung)
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Die Positionsnummer 2630 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes ohne ärztliche Anordnung für zwei Stunden abrechnungsfähig.
Die Leistung nach der Positionsnummer 2630 beginnt nach Ablauf der 3-stündigen Überwachungsfrist, die mit der jeweiligen Geburts-Positionsnummer abgegolten ist.

20,65
2650

Postpartale Überwachung, für jede angefangene 30 Minuten (ohne ärztliche Anordnung) gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Die Positionsnummer 2650 ist bei der Überwachung der Mutter und/oder des Kindes ohne ärztliche Anordnung für zwei Stunden abrechnungsfähig.
Die Leistung nach der Positionsnummer 2650 beginnt nach Ablauf der 3-stündigen Überwachungsfrist, die mit der jeweiligen Geburts-Positionsnummer abgegolten ist.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangszeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils.

24,78
2670Pulsoxymetrie
Die Positionsnummer 267X ist nur einmalig abrechnungsfähig.
Die Position ist abrechnungsfähig, soweit sie nicht bereits von einem anderen Leistungserbringer erbracht wurde und im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist.
7,87
2700

Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten)
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Die Positionsnummer 2700 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abgeschlossen wird.

7,96
2730

Einzelrückbildungsgymnastik auf ärztliche Anordnung höchstens 20 Unterrichtseinheiten á 15 Minuten, für jede Unterrichtseinheit
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Nachfolgende Indikationen/ Sachverhalte können eine Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung des Arztes notwendig machen:
- Schwere Behinderung der Frau
- Totgeburt oder totes Kind, SIDS
- schwer krankes/ behindertes Kind
- Kind wurde in Pflegschaft/Adoptionspflegschaft gegeben

Die Positionsnummer 2730 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abgeschlossen wird.

10,33
2800

Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Die Positionsnummer 2800 ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.
Leistungen nach den Positionsnummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig.
Mehr als insgesamt acht Leistungen nach 2800 und 2810 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.

37,17
2810

Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Die Positionsnummer 2810 ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.
Die Positionsnummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig.
Mehr als insgesamt acht Leistungen nach 2800 und 2810 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Beendigung der Leistung.

44,61
2820

Zulage zu der Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten bei Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und jedes weitere Kind, pro Kind
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Die Positionsnummer 2820 ist je Hilfeleistung nach Positionsnummern 2800 bis 2810 für das zweite und jedes weitere Kind einmal pro Kind abrechnungsfähig.

12,81
2900

Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes mit Kommunikationsmedium
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Die Positionsnummer 2900 ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.
Die Positionsnummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig.

7,02

 

E. Auslagenersatz/Wegegeld
Wegegeld

Pos.-Nr. Preis in Euro
3000
3002
Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung2,32
3010
3012
anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung2,32

3100
3102

Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges.

3,28
3110
3112
anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs.13,28
3200
3202
Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung, je zurückgelegten Kilometer0,81
3210
3212
anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung, je zurückgelegten Kilometer0,81
3300
3302

Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung, je zurückgelegten Kilometer gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1

Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges.

1,11
3310
3312
anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung je zurückgelegten Kilometer gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 11,11
3350
3352

Pauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Zur Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten sind die entsprechenden Belege in Kopie einzureichen.

2,89


Material

Pos.-Nr.  Preis in Euro
3400

Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Die Pauschale nach der Positionsnummer 3400 kann nicht neben der Positionsnummer 3500 abgerechnet werden.

3,31
3500

Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Die Pauschale nach der Positionsnummer 3500 kann nicht neben den Positionsnummer 3400 und 3600 abgerechnet werden.

2,43
3600

Materialpauschale Geburtshilfe als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Die Pauschale nach der Positionsnummer 3600 kann nur im Zusammenhang mit einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt geltend gemacht werden. Bei Leistungen, die im Krankenhaus erbracht werden, sind Materialien und Arzneimittel in der DRG enthalten, die das Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse geltend macht.

Eine Abrechnung durch die Beleghebamme gegenüber der Krankenkasse ist nicht möglich.

61,26
3700Materialpauschale bei Versorgung einer Naht bei Geburts-verletzungen, zusätzlich zur Positionsnummer 3600
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
45,63
3800Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
30,14
3810Materialpauschale Neugeborenen-Screening
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
3,47
3820Materialpauschale Pulsoxymetrie
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
Die Positionsnummer 3820 ist nur einmalig abrechnungsfähig.
6,74
3900Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochen-bettbetreuung später als vier Tage nach der Geburt
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
18,67
3910

Materialpauschale Fäden ziehen Dammnaht
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Versicherte neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Positionsnummer 3910 kann nicht neben der Positionsnummer 3920 abgerechnet werden. Ausnahme Mehrlingsgeburten.

8,30
3920

Materialpauschale Fäden/Klammern entfernen Sectionaht
als ambulante hebammenhilfliche Leistung

Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen. Die Pauschale ist maximal einmal pro Versicherte neben den Wochenbettpauschalen 3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Positionsnummer 3920 kann nicht neben der Positionsnummer 3910 abgerechnet werden. Ausnahme Mehrlingsgeburten.

6,48
4000Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten
als ambulante hebammenhilfliche Leistung
Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblattes abgegolten.
10,33

 

Diese Anlage kann unter Einhalten einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine Kündigung der Anlage kann erstmals zum 01.07.2020 erfolgen.

Anlage 1.4 Sicherstellungszuschlag

Anlage 1.4 Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung nach § 134 a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 1b SGB V zum Vertrag nach § 134 a Abs. 1 Satz 1 SGB V

Präambel

Die vorliegenden Anlage zum Vertrag nach § 134a SGB V dient der einheitlichen und gemeinsamen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach § 134a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1b SGB V. Ziel der Regelung ist es, die Haftpflichtkostensteigerungen für Hebammen mit Geburtshilfe durch Ausgleichsbeträge, die auf Anforderung der einzelnen Hebamme durch den GKV-Spitzenverband ausgezahlt werden, auszugleichen.

Hierzu wurde die Vergütung der von der Anlage umfassten geburtshilflichen Leistungen um die seit dem 1. Juli 2010 vereinbarten Anteile für die Haftpflichtversicherung bereinigt.

Der sich nach Maßgabe dieser Anlage ergebende jährliche Ausgleichsbetrag wird auf vier Ausgleichszeiträume verteilt. Sofern eine Hebamme in einem Ausgleichszeitraum Leistungen der Geburtshilfe erbracht und abgerechnet hat, hat sie – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf Auszahlung des auf diesen Zeitraum entfallenden Ausgleichsbetrags. Eine Antragstellung kann zwei Mal jährlich erfolgen.

Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Haftpflichtkostensteigerungen in einem unbürokratischen und verwaltungsunaufwändigen Verfahren ausgeglichen werden.

§ 1 Geltungsbereich

Die Anlage zum Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung nach § 134a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 1b SGB V zur Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1.1) entfaltet Rechtswirkung für alle freiberuflich geburtshilflich tätigen Hebammen im Sinne des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe und seiner Anlagen nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V, die in der Vertragspartnerliste Hebammen gemäß § 6 und 7 des Vertrages nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V mit den aktuellen Kontaktdaten und Institutionskennzeichen mit hinterlegter aktueller Kontoverbindung gelistet sind.

§ 2 Höhe des Ausgleiches der Haftpflichtkostensteigerung

(1) Zur Erhöhung der Einzelfallgerechtigkeit für jede geburtshilflich tätige Hebamme werden die Regelungen zum Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung nach § 134a Abs. 1 Satz 3 und zum Sicherstellungszuschlag nach Abs. 1b SGB V gemeinsam umgesetzt.

(2) Zur Ermittlung des Ausgleiches der Haftpflichtkostensteigerung wird der auf die Leistungen der Geburtshilfe jeweils entfallende Anteil der Versicherungskosten bestimmt. Hierbei wird differenziert zwischen den seit dem 01.07.2010 vereinbarten Haftpflichtzuschlägen für die Steigerungen der Haftpflichtkosten und den bereits zuvor in den geburtshilflichen Gebührenpositionen enthaltenen Kosten für die Haftpflichtversicherung.

(3) Das Versicherungsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres. Die aufgeführten Regelungen beziehen sich erstmals auf das Versicherungsjahr beginnend mit dem 01.07.2015.

(4) Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages für das Versicherungsjahr aufgrund der Berufshaftpflichtkostensteigerung wird das nachstehende Berechnungsmodell vereinbart:

Ganzjährige Haftpflichtprämie des entsprechenden Versicherungsjahres mit Geburtshilfe ohne Vorschäden (1)
./. 1.000 € (Höhe der Haftpflichtprämie mit Geburtshilfe bis 30.06.2010)
./. 5% der ganzjährigen Haftpflichtprämie (von 1) (Abzug für Haftpflichtprämie ohne Geburtshilfe)
./. 7,5% der ganzjährigen Haftpflichtprämie (von 1) (Abzug eines Anteils für Privatversicherte und Selbstzahler)
_________________________________
= Ausgleichsbetrag für das entsprechende Versicherungsjahr


(4a) Von dem in Rechnung gestellten Haftpflichtbetrag für versicherte Hebammen mit Geburtshilfe sind bis zu 150 € für private Haftpflichtversicherungen abzuziehen, sofern die Versicherungsbedingungen solche Risiken versichern. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

Besondere Bedingungen zu den Versicherungen (auch Gruppen-Haftpflicht-Versicherungen) sowie der beantragten Versicherungsform

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen Haftpflichtversicherung für private Risiken sowie

Leistungskatalog für Hebammen, Allgemeine Vertragsinformation

Bis zur Vorlage der Unterlagen sind vom Ausgleichsbetrag 250 € zurückzubehalten. Sobald die Unterlagen dem GKV-Spitzenverband vollständig vorgelegt wurden, prüft er, welche Risiken ausgewiesen sind, die in keinem Zusammenhang mit einer von der Hebamme zu Lasten der GKV zu erbringenden Leistung stehen und mit welchen Bedingungen und zu welchen Prämien diese versichert sind, um den Auszahlungsbetrag entsprechend anzupassen. Wurden die Bedingungen auch nach Aufforderung nicht innerhalb von 4 Wochen vorgelegt, wird der zurückbehaltene Betrag endgültig nicht ausbezahlt.

(5) Die Vergütungen für jede geburtshilfliche Position sind um die Haftpflichtkostensteigerungsbeträge seit 1. Juli 2010 bereinigt und in Anlage 1.3 des Vertrages aufgeführt.

§ 3 Ausgleichszeiträume

Der Ausgleichsbetrag nach § 2 Abs. 4 wird in vier gleichen Teilen auf jeweils drei Abrechnungsmonate des Versicherungsjahres (entspricht dem Berufshaftpflichtversicherungsjahr vom 01.07. bis 30.06.) beginnend mit dem 1. Juli 2015 verteilt. Hieraus ergeben sich die folgenden Ausgleichszeiträume.

01.Juli bis 30.September

01.Oktober bis 31.Dezember

01.Januar bis 31.März

01.April bis 30.Juni

§ 4 Voraussetzungen für die Auszahlung des individuellen Ausgleichs der Haftpflichtkostensteigerung

(1) Jede Hebamme kann zum Ausgleich ihrer Haftpflichtkostensteigerung zwei Mal je Versicherungsjahr für den/die jeweils/jeweilig vorangegangenen Ausgleichszeitraum/-räume in dem/denen sie geburtshilfliche Leistungen erbracht hat (Leistungszeitraum) beim GKV-Spitzenverband folgende Unterlagen einreichen:

  • Formular der Hebamme gemäß Anlage mit eidesstattlicher Versicherung der Hebamme, dass sämtliche Angaben und Nachweise vollständig und richtig sind
  • Nachweis über die Erbringung und Abrechnung einer geburtshilflichen Leistung nach Absatz 3 im jeweiligen Ausgleichszeitraum mit einer gesetzlichen Krankenkasse
  • Nachweis des Haftpflichtversicherungsunternehmens über den Versicherungszeitraum als Hebamme mit Geburtshilfe in dem/den beantragten Abschlagszeitraum/-räumen
  • Qualitätsnachweis nach § 134a Abs. 1a SGB V (vgl. hierzu § 5)

(2) Das Formular der Hebamme weist neben den Kontaktdaten, das IK aus, über das die geburtshilflichen Leistungen der Hebamme für den Leistungszeitraum abgerechnet wurden. Eine Abrechnung der geburtshilflichen Leistungen über ein anderes IK ist nicht zulässig. Die Regelungen des § 11 Abs. 4 des Vertrages nach § 134a SGB V über die Verwendung eines IK einer Hebammeninstitution finden insoweit keine Anwendung.

(3) Voraussetzung für den Haftpflichtausgleich ist die Erbringung und Abrechnung einer der folgenden Positionsnummern nach der Anlage 1.3 zum Vertrag nach §134a Abs. 1 SGB V gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse im jeweiligen Abschlagszeitraum:

  • Beleggeburten im Krankenhaus (Positionsnummern 0901 und 0911)
  • Beleggeburten in einer 1:1 Betreuung im Krankenhaus (Positionsnummern 0902 und 0912)
  • Geburten in Arztpraxen (Positionsnummern 1000 und 1010)
  • Geburten in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung (Positionsnummern 1100 und 1110)
  • Hausgeburt (Positionsnummern 1200 und 1210)
  • Nicht vollendete Geburten (Positionsnummern 1600 und 1610)
  • Geburten als zweite Hebamme (Positionsnummern 170X und 171X)

Bei den geforderten vier geburtshilflichen Leistungen pro Jahr kann im Einzelfall auch maximal eine abgesagte Geburt – nachgewiesen durch den schriftlichen Behandlungsvertrag – berücksichtigt werden. Sofern der Haftpflichtversicherungsvertrag keine unterjährigen Wechselmöglichkeiten vorsieht, muss die Hebamme im Berufshaftpflichtversicherungsjahr abweichend von § 3 mindestens vier geburtshilfliche Leistungen, wovon eine Leistung auch eine abgesagte Geburt – nachgewiesen durch den schriftlichen Behandlungsvertrag – sein kann, erbringen.

(4) Da die Hebammen nach § 134a Absatz 1b Satz 5 SGB V von den unterjährigen Wechselmöglichkeiten der Versicherungspolice (mit und ohne Geburtshilfe) Gebrauch machen müssen, erfolgt die Berechnung des individuellen Ausgleichs der Haftpflichtkostensteigerung entsprechend der erforderlichen Berufshaftpflicht-Versicherungsmonate anteilig nach § 3.

(5) Die Hebamme hat die erforderlichen Unterlagen/Nachweise vollständig und richtig beim GKV-Spitzenverband einzureichen. Bei Vorlage unvollständiger oder fehlerhafter Unterlagen/Nachweise setzt der GKV-Spitzenverband eine einmalige Nachfrist von vier Wochen. Werden die erforderlichen Unterlagen/Nachweise innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, ist der GKV-Spitzenverband berechtigt, den Antrag der Hebammen abzulehnen.

§ 5 Qualitätsnachweise

Die erforderlichen Nachweise zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen ergeben sich aus dem Anhang 3.b Nachweisverfahren zur Qualitätsvereinbarung nach Anlage 3 des Vertrages. Der GKV-Spitzenverband überprüft die Qualitätsnachweise von 20 % aller antragstellenden Hebammen einmal jährlich stichprobenartig.

§ 6 Inkrafttreten

Die Anlage 1.4 tritt am 01.07.2015 in Kraft. Sie gilt nur für geburtshilfliche Leistungen, die ab dem 01.07.2015 erbracht wurden. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum 30.06. eines Jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine Kündigung der Anlage 1.4 kann erstmalig zum 30.06.2016 erfolgen.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden bzw. neue hinzukommen, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieser Anlage im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen, die in rechtlich zulässiger Weise der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.

Anlage:
Formular für die Zahlung eines Ausgleiches der Haftpflichtkostensteigerung

Redaktionelle Anmerkung:
Inzwischen gibt es ein vom GKV und den Berufsverbänden der Hebammen konsentiertes Antragsformular. Zusätzlich stellt der GKV eine Ausfüllhilfe bereit.
Beachten Sie außerdem die Fragen zum Sicherstellungszuschlag hier auf der HebRech-Homepage.

 

Anlage 2 Abrechnung von Hebammenleistungen

Anlage 2 Abrechnung von Hebammenleistungen
zum Vertrag nach § 134 a SGB V

Präambel

Diese Anlage zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V regelt Näheres zu den Voraussetzungen der Abrechnungen von Hebammenleistungen.

§ 1 Verwendung des Institutionskennzeichens

(1) Jede Hebamme verfügt gemäß § 293 SGB V über ein persönliches Institutionskennzeichen (IK), welches sie bei der Abrechnung ihrer persönlichen Leistungen mit den Krankenkassen verwendet. Für gemeinsam abrechnende Hebammen sind gesonderte IK zu führen.

(2) Die IK sind bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (SVI), Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin, zu beantragen.
Änderungen der unter dem persönlichen IK gespeicherten Daten (insbesondere der Adressdaten ihres Betätigungsortes (Sitz der Hebamme) sowie der Bankverbindung) sind der SVI und den vertragschließenden Berufsverbänden bzw. die Änderungen der dem Vertrag beigetretenen Hebammen dem GKV-Spitzenverband unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungen an die Krankenkassen oder ihre mit der Abrechnungsprüfung beauftragten Dienstleister werden nicht berücksichtigt.

(3) Abrechnungen mit den Krankenkassen erfolgen ausschließlich unter dem jeweiligen in der Vertragspartnerliste Hebammen gelisteten gültigen IK. Dies ist in jeder Abrechnung und im Schriftwechsel mit den Krankenkassen anzugeben.

Abrechnungen ohne oder mit fehlerhaftem IK werden von den Krankenkassen abgewiesen.

Die unter den gegenüber den Krankenkassen verwandten IK bei der SVI gespeicherten Angaben, einschließlich der Bank- und Kontoverbindung, sind für die Begleichung der Rechnung für die Krankenkassen verbindlich. Anderweitige Bank- und Kontoverbindungen werden von den Krankenkassen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.

Hebammen, die elektronisch abrechnen wollen, finden weitere Informationen unter https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/sonstige_leistungserbringer/sonstige_leistungserbringer.jsp

§ 2 Rechnungslegung

(1) Für die Abrechnung gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach § 301a i.V.m. § 302 Abs. 2 SGB V (im folgenden Richtlinien genannt) in der jeweils aktuellen Fassung. Abrechnungen, die dem nicht entsprechen, werden von den Krankenkassen abgewiesen.

(2) Die Abrechnung hat folgende Bestandteile:
• Abrechnungsdaten inkl. aller Urbelege (Originalbelege)

Wenn die Urbelege abhandengekommen sind (schriftliche Erklärung der Hebamme) besteht im Einzelfall die Möglichkeit, den Abrechnungsdaten Kopien der Urbelege anstelle der Originale beizufügen.

(3) Nach § 301a SGB V sind Hebammen verpflichtet, den Krankenkassen die für die Abrechnung vorgeschriebenen Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln.

(4) Angaben, die nicht im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbarer Datenträger übermittelt werden, haben die Krankenkassen gem. § 303 Abs. 3 SGB V die Daten nachzuerfassen. Die durch die Nacherfassung entstehenden Kosten haben die Krankenkassen den betroffenen Hebammen durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 v.H. des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen, falls die Hebammen die Gründe für die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung zu vertreten hat.

(5) Die Rechnungslegung erfolgt je Hebamme bzw. Hebammeninstitution und Krankenkasse für alle erbrachten Leistungen höchstens monatlich, mindestens zweimal im Jahr, jedoch spätestens bis zum 30.06. eines Jahres für Leistungen des Vorjahres (Ausschlussfrist). Dies gilt für ab dem 01.01.2018 erbrachte Leistungen.

(6) Es werden nur syntaktisch einwandfreie Daten gemäß der Technischen Anlage in ihrer jeweils aktuellen Fassung angenommen und verarbeitet. Bei fehlerhaften Datenlieferungen erhält der Datei-Absender einen entsprechenden Fehlerhinweis nach Zugang bzw. Verarbeitung der Daten zurückgesendet.

(7) In der Abrechnung ist der 7-stellige Leistungserbringergruppen-Schlüssel 50 00 000 anzugeben. Unter diesem Schlüssel dürfen ausschließlich die von der Vergütungsvereinbarung umfassten Leistungen abgerechnet werden.

(8) Ist die Datenübermittlung nach Abs. 1 aus einem von der Hebamme zu vertretenden Grund nicht maschinell verwertbar, ist die Datenübermittlung zu wiederholen oder eine Abrechnung in Papierform vorzunehmen. (vgl. Technische Anlage). Für die elektronische Datenübermittlung gilt § 4 Absatz 1. Bei papiergebundener Abrechnung verlängert sich die Zahlungsfrist entsprechend bis zum Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (Rechnung und rechnungsbegründende Unterlagen) bei den von den Krankenkassen benannten Stellen.

§ 3 Rechnungsbegründende Unterlagen

Die rechnungsbegründenden Unterlagen gemäß Richtlinie nach § 301a SGB V (Versichertenbestätigung, ärztliche Anordnungen/Bescheinigung etc.) sind jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung (Übermittlung der maschinellen Abrechnungsdaten nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a) und e)) an die von den Krankenkassen benannten Stellen zu liefern. Rechnungsbegründende Unterlagen sind Urbelege. Diese sind im Original und in der in den entsprechend der Richtlinien nach § 301a SGB V beschriebenen Sortierreihenfolge zu übermitteln. Nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen (Originalbelege) führen zur Beanstandung der Rechnung.

§ 4 Zahlungsfristen

(1) Die Bezahlung der Rechnungen bei elektronischer Datenübermittlung bzw. bei Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Eingang und Fehlerfreiheit der vollständigen Abrechnung (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen im Original nach § 2 Abs. a bis e der Richtlinie Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit „Sonstigen Leistungserbringern“ sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern (§ 301a SGB V)) bei den von den Krankenkassen benannten Stellen.

(2) Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung.

§ 5 Rechnungsbeanstandungen

(1) Wird die Abrechnung (inkl. Urbelege) beanstandet, hat die Krankenkasse der Hebamme den Grund der Beanstandung mitzuteilen und, sofern sich die Beanstandung nur auf einen Teil der Abrechnung erstreckt, den unstreitigen Rechnungsbetrag fristgerecht nach § 4 Abs. 1 nach Eingang der Abrechnungsunterlagen zu bezahlen.

(2) Eine erneute Übermittlung von rechnungsbegründenden Unterlagen durch die Hebamme ist nur dann erforderlich, sofern diese unmittelbar mit der Beanstandung im Zusammenhang stehen.

(3) Beanstandungen können auch nach Ablauf der Zahlungsfrist nach § 4 Abs. 1 geltend gemacht werden. Sie sollen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist schriftlich erhoben werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung vor. Rückforderungen können bis zu sechs Monate nach der Beanstandung mit einer der nächsten Abrechnungen verrechnet werden. Die Abrechnung, mit der verrechnet wird, hat einen Hinweis darauf zu enthalten, wegen welcher beanstandeten Rechnung die Rückforderung erfolgt. Spätere Rückforderungen können nur mit dem Einverständnis der Hebammen verrechnet werden, es sei denn, es liegt eine unerlaubte Handlung der Hebamme vor.

§ 6 Beauftragung von Abrechnungsdienstleistern

(1) Die Hebamme ist für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen durch den von ihr beauftragten Abrechnungsdienstleister verantwortlich. Hat die Hebamme ihre Forderungen an einen Abrechnungsdienstleister abgetreten oder dem Abrechnungsdienstleister eine Inkassovollmacht erteilt, erfolgt die Zahlung der Krankenkasse an den Abrechnungsdienstleister der Hebamme mit schuldbefreiender Wirkung. Die Krankenkasse ist berechtigt, vor Zahlung die Vorlage der Inkassovollmacht bzw. der Abtretungserklärung zu verlangen.

(2) Die Hebammen stellen sicher, dass die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten von dem Dienstleister (z.B. Abrechnungszentrum) eingehalten werden. Insbesondere stellen Hebammen und Krankenkassen sicher, dass sie und die die von ihnen beauftragte Abrechnungszentren die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit den sonstigen Leistungserbringern nach § 301a i.V.m. § 302 Abs. 2 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung bei der Rechnungsstellung einhält.

(3) Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle übertragen werden soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben dieses Vertrages und des § 6 Abs. 1 BDSG durch die Hebamme auszuwählen.

§ 7 Abrechnung der Vergütungspositionen nach der Technischen Anlage

Nachfolgend sind die sich aus der Technischen Anlage der Richtlinien nach § 301a i.V.m. § 302 Abs. 2 SGB V ergebenden Anforderungen an die Abrechnung von den Hebammen umzusetzen. Dies bedeutet, neben den gesetzlich genannten verpflichtenden Angaben der Hebammen für die Abrechnung nach § 301a SGB V, insbesondere:

  • Einzutragen ist das IK der Hebamme, die die Leistung tatsächlich erbringt bzw. der Hebammeninstitution. Bei der Abrechnung über das IK der Hebammeninstitution ist im Segment „HEB“ zusätzlich das IK der behandelnden Hebamme anzugeben.
  • Die Hebamme erfasst jede Abrechnungsposition einzeln. Fallen mehrere Abrechnungspositionen am gleichen Tag an, ist jeweils ein neuer Einzelfallnachweis (Segment „EHB“) zu erfassen.
  • Im Segment „ZHB“ ist das Geburtsdatum des Kindes oder der errechnete Geburtstermin (mutmaßliches Geburtsdatum) bei vorgeburtlichen Leistungen anzugeben.
  • Bei Leistungen nach den Nummern 09XX, 10XX, 11XX, 12XX und 17XX sind in der Technischen Anlage das Geburtsdatum sowie die Geburtszeit des ersten Kindes anzugeben.
  • Bei ärztlicher Anordnung ist, sofern vorhanden, die Vertragsarztnummer anzugeben.
  • Liegen mehrere ärztliche Anordnungen für eine Abrechnung vor, so ist nur für die erste Leistung das Ausstellungsdatum der Anordnung anzugeben. Alle Urbelege müssen beigefügt werden.
  • Bei der Abrechnung von Wegegeldern kann auf eine Angabe der Zeiten verzichtet werden, wenn bei den mit dem Wegegeld korrespondierenden Positionsnummern die Zeiten/Dauer entsprechend der Versichertenbestätigungen nach den Anhängen zu Anlage 1.1 angegeben werden.
  • Bei der Abrechnung von Arzneimitteln ist die Pharmazentralnummer (PZN) des Arzneimittels anzugeben.
  • Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen Kinder anzugeben.
  • Bei Abrechnungen von Leistungen von Beleghebammen ist zwingend das IK des Krankenhauses anzugeben.

§ 8 Kündigung/Geltungsdauer

Diese Anlage kann unter Einhalten einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine Kündigung der Anlage kann erstmals zum 01.07.2020 erfolgen.

 

Anlage 3 Qualitätsvereinbarung

Anlage 3 Qualitätsvereinbarung zum Vertrag nach § 134a SGB V

Präambel

Diese Anlage zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V regelt die Mindestanforderungen hinsichtlich Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität und deren unaufwändiges Nachweisverfahren.
In der nachfolgenden Qualitätsvereinbarung sind Regelungen über alle Versorgungsbereiche der Hebammenhilfe unabhängig vom Ort der Leistungserbringung getroffen.

§ 1 Geltungsbereich

Die Qualitätsvereinbarung mit folgenden Anhängen und Beiblättern findet Anwendung für die freiberuflich tätige Hebamme:

  • Beiblatt 1 Ausschlusskriterien
  • Beiblatt 2 Statistische Erhebung
  • Anhang 3.a Qualitätsmanagement
  • Anhang 3.b Nachweisverfahren mit den dazugehörigen Beiblättern
    • Beiblatt 1 Auditbogen
    • Beiblatt 2 Regelungen zum Auditverfahren
    • Beiblatt 3 Regelungen zum Peer-Review
    • Beiblatt 4 Strukturierter Dialog

Die freiberuflich tätige Hebamme stellt sicher, dass die von ihr angestellten Hebammen die Qualitätsvereinbarung mit den vorangegangenen Dokumenten umsetzen.
Für die in einer Einrichtung (HgE, Kliniken mit Beleghebammen) geburtshilflich tätige Hebamme findet das jeweilige Qualitätsmanagementsystem (QM-System) der Einrichtung, in dem die Geburt betreut wird, Anwendung. Die in HgE oder Kliniken geburtshilflich tätige Hebamme verpflichtet sich, sich mit sämtlichen geburtshilflich relevanten Inhalten des von der Einrichtung vorgegebenen hausinternen QM-Systems vertraut zu machen und sie anzuwenden.

§ 2 Definition der Qualitätsanforderung

(1) Die Strukturqualität beschreibt die Rahmenbedingungen der Hebammenhilfe hinsichtlich der personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen der Leistungserbringung.
(2) Die Prozessqualität beschreibt die Güte der ablaufenden Prozesse im Zusammenhang mit der Versorgung der Versicherten mit Hebammenhilfe.
(3) Die Ergebnisqualität bezieht sich auf die Erreichung der gesetzten Ziele gemäß den vereinbarten Hebammenhilfeleistungen nach Rahmenvertrag.
(4) Die Verantwortung für die Einhaltung der Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung der Hebammenhilfe obliegt der einzelnen Hebamme.

§ 3 Maßnahmen zur Erzielung der Strukturqualität

(1) Die Hebamme stellt sicher, dass sie vor Neu- oder Wiederaufnahme ihres spezifischen Leistungsspektrums der freiberuflichen Hebammentätigkeit (z.B. Schwangerenvorsorge, Kurse, Geburtshilfe, Wochenbettbetreuung) die nötigen Qualifikationen (erforderliche hebammenspezifische praktische Fertigkeiten zum Umgang mit möglichen Fallkonstellationen) nach dem jeweils aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften gewährleistet. Eine Wiederaufnahme ihres spezifischen Leistungsspektrums der freiberuflichen Hebammentätigkeit liegt nicht vor, wenn diese Tätigkeit bis zu 18 Monate nicht ausgeübt wurde.

(2) Hat die Hebamme die Qualifikationen nach Abs. 1 nicht oder nur zum Teil während ihrer Ausbildungs-/Studienzeit als Hebamme (§ 6 Hebammengesetz) im Rahmen eines mindestens 12-wöchigen außerklinischen Externates (entspricht 480 Stunden) erworben oder entsprechen die erworbenen Qualifikationen nicht mehr dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften, muss sie sicherstellen, dass sie sich die fehlenden oder zu aktualisierenden Lehrinhalte entsprechend den Anforderungen ihres Leistungsspektrums aneignet.

(3) Geeignete Maßnahmen zur Aneignung fehlender Lehrinhalte bzw. zur Aktualisierung ihres Fachwissens sind:

  • Externat/Praktikum/Hospitation oder/und
  • Simulationstraining für Geburten oder/und
  • fachspezifische Fortbildungen oder/und
  • Tätigkeit als zweite Hebamme bei außerklinischen Geburten

(4) Übergangsregelung: Soweit die Hebamme bei Inkrafttreten des Vertrages die Leistungserbringung in ihrem spezifischen Leistungsspektrum weiterführt, wird unterstellt, dass sie die nötigen Qualifikationen nach dem jeweils aktuellen Stand der Hebammenwissenschaft gemäß Abs. 1 gewährleistet. Die Regelungen über die Neu-/Wiederaufnahme nach Absatz 1 und die Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 5 bleiben hiervon unberührt.

(5) Die Hebamme ist gemäß der jeweiligen Berufsordnung der Hebammen der Länder verpflichtet, an Qualitätssicherungsmaßnahmen und an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Sofern in der für die Hebamme jeweils geltenden Berufsordnung kein Stundenumfang definiert ist, gelten als Fortbildungsmaßnahmen die nachweisliche Teilnahme an Fortbildungen von mindestens 40 Unterrichtsstunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. Der dreijährige Fortbildungszeitraum verlängert sich bei Ruhen der freiberuflichen Hebammentätigkeit um die jeweilige Ruhezeit. Sofern keine Fortbildungsinhalte in der für die Hebamme geltenden Berufsordnung definiert sind, müssen die Fortbildungen dem jeweiligen Leistungsspektrum und dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften entsprechen, mindestens jedoch Neugeborenen-Reanimation, Risikomanagement und Notfall-Maßnahmen (auch Erste-Hilfe-Kurse) abdecken.

(6) Die Hebamme ist verantwortlich für die Einhaltung der Mitteilungspflichten gegenüber den Krankenkassen und dem GKV-Spitzenverband.

§ 4 Maßnahmen zur Erzielung der Prozessqualität

(1) Die Hebamme erbringt ihre Leistungen mit der fachlich gebotenen Sorgfalt. Hierzu zählen die Leistungen an der Versicherten und der Umgang mit Arzneimitteln und Materialen sowie die Entnahme von Körpermaterial.

(2) Die Hebamme informiert die Versicherte über ihre eigenen Qualifikationen und zum Leistungsspektrum (entsprechend ihrem Portfolio im Anhang 3.a Qualitätsmanagement).

(3) Die Hebamme dokumentiert den Betreuungsverlauf der Versicherten sowie des/der Kindes/er.

(4) Die Hebammen klärt gemäß §§ 630 a-e BGB die Versicherte zu den jeweils notwendigen Maßnahmen auf und schließt den notwendigen Behandlungsvertrag. Sofern die Versicherte ihr Recht auf Nichtwissen wahrnimmt, dokumentiert die Hebamme dies entsprechend und wirkt auf eine schriftliche Bestätigung der Frau hin. Wenn die Versicherte einzelnen Empfehlungen zu den jeweils notwendigen Maßnahmen der Hebamme (pathologische Verläufe/Ausschlusskriterien) trotz der durchgeführten Aufklärung nicht folgt, dokumentiert die Hebamme dies entsprechend und wirkt auf eine schriftliche Bestätigung der Frau hin. Darüber hinaus klärt die Hebamme die Versicherte darüber auf, dass im Einzelfall (aufgrund nicht von ihr verschuldeter Umstände) bestimmte Blutuntersuchungen/Arzneimittelgaben bei der Versicherten/dem Kind an die Ärzte/Krankenhäuser verwiesen werden müssen, wenn logistische Gegebenheiten die notwendige Behandlung nicht zulassen (notwendige Arzneimittel/Laborerreichbarkeit).

(5) Die Aufklärung für Geburten im häuslichen Umfeld hat nach dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften zu erfolgen; hierbei finden mindestens folgende Informationen Berücksichtigung:

  • Abklärung des individuellen Risikos, ggf. unter Berücksichtigung fachärztlicher Befunde
  • Ausschlusskriterien nach Beiblatt 1
  • Geburt im häuslichen Umfeld insbesondere im Unterschied zur Klinik und ggf. zu einer HgE
  • Grundsätzliche Erreichbarkeit sowie durchschnittliche Fahrzeit bei Betreuungsanforderung der Hebamme und ggf. der Vertretungshebamme bei geplanter oder unvorhersehbarer Verhinderung der Hebamme
  • Anwesenheit einer Begleitperson
  • Verlegung der Versicherten und/oder des Kindes während und nach der Geburt in ein Krankenhaus: Gründe, Verlegung in Ruhe, in Eile, Transportmittel sowie die jeweiligen Entfernungen (Kilometerangabe und durchschnittliche Fahrzeiten) zum entsprechenden Krankenhaus
  • Fallbezogene, hebammenspezifisch relevante Informationen über die Ergebnisse der Perinatalerhebung der Geburten im häuslichen Umfeld in Deutschland nach QUAG e.V.; zuzüglich Informationen nach II.1. Portfolio des Anhanges 3.a Qualitätsmanagement
  • Über das Neugeborenen-Screening gemäß der Richtlinien zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V in der jeweils geltenden Fassung
  • Unterzeichnung der Einwilligungserklärung,

(6) Die Hebamme kooperiert (z.B. durch Zuweisung) mit folgenden regional zuständigen Diensten des Gesundheitswesens mit dem Ziel, eine ausreichende Versorgung der Versicherten sowie des/der Kindes/er zu erreichen:

  • Klinik(en) mit geburtshilflicher und/oder pädiatrischer Abteilung (fallbezogen)
  • Labor
  • Gynäkologin/Gynäkologen

in der Diagnostik und Therapie bei Neugeborenen und Säuglingen erfahrene Kinderärztin/Kinderarzt im ambulanten Sektor bzw. Ärztinnen/Ärzte in entsprechenden Kliniken

  • Apotheken
  • Transport- und Rettungsdienst
  • Krankenkassen
  • Netzwerk (z.B. Frühe Hilfen)

§ 5 Maßnahmen zur Erzielung der Ergebnisqualität

(1) Die freiberufliche Hebamme überprüft die Zielerreichung und formuliert ggf. erforderliche Verbesserungsmaßnahmen. Dies wird in angemessener Form dokumentiert. Die weitere Konkretisierung der Maßnahmen zur Erzielung der Ergebnisqualität ergibt sich aus dem Anhang 3.a Qualitätsmanagement.

(2) Die externe Qualitätssicherung nach § 134a Abs. 1 SGB V für außerklinische Geburtshilfe hat über eine einheitliche Datenerhebung (Perinatalerhebung) zu erfolgen. Die Hebamme übermittelt jährlich online an QUAG e.V. jeweils zum 28.02. die Daten der begleiteten Geburten des Vorjahres und erhält darüber einen schriftlichen Nachweis nach Beiblatt 2. Statistische Erhebung von QUAG e.V. für ihre Dokumentation.

(3) Näheres über das Nachweisverfahren gegenüber dem GKV-Spitzenverband regelt der Anhang 3.b Nachweisverfahren.

§ 6 Strukturierung der Qualitätsanforderungen

(1) Die Qualitätsanforderungen werden im Rahmen eines QM-Systems von der Hebamme dokumentiert und überprüft.

2) Das System dokumentiert und überprüft die Kernprozesse, die Unterstützungsprozesse und Qualitätsziele der freiberuflichen Hebamme.

(3) Die Anforderungen, Inhalte und Instrumente des aufzubauenden und zu pflegenden QMSystems und die Überprüfung der regelgerechten Umsetzung ergeben sich aus dem Anhang 3.a Qualitätsmanagement.

(4) Die interne Überprüfung dient dabei insbesondere der Evaluation der Prozessabläufe und der Zielerreichung.

(5) Die freiberuflich tätige Hebamme sorgt dafür, dass die Anforderungen an ein QM-System in einem Qualitätsdokument, z.B. in einem Handbuch, Niederschlag finden.

§ 7 Nachweisverfahren und Konsequenzen bei fehlender oder mangelnder Erbringungder Qualitätsanforderungen

Die Regelungen zum Nachweisverfahren und Konsequenzen bei fehlender oder mangelnder Erbringung der Qualitätsanforderungen ergeben sich aus dem Anhang 3.b Nachweisverfahren.

§ 8 Kündigung

Diese Anlage kann gemäß § 16 Abs. 2 des Vertrages nach § 134a SGB V unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 1. Juli 2016, gekündigt werden.

 

Anlage 3 Beiblatt 1 Ausschlusskriterien

Beiblatt 1 Kriterien zu Geburten im häuslichen Umfeld  zur Anlage 3 Qualitätsvereinbarung zum Vertrag nach § 134a SGB V

1. Präambel

Die Vertragspartner nach § 134a SGB V,
      der GKV-Spitzenverband,
      der Deutsche Hebammenverband e.V. und
      der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V.
haben unter Mitarbeit
      des Netzwerkes der Geburtshäuser e.V.,
      der Deutschen Gesellschaft für Hebammenwissenschaft (DGHWi) e.V. und
      des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS)
unter den Gesichtspunkten

  • des Qualitätsmanagements,
  • der partizipativen Entscheidungsfindung (= shared decision making) unter Beachtung der Sicherheit für die Schwangere und das ungeborene Kind (Patientensicherheit),
  • der Aufklärungspflichten der Hebamme im Sinne des § 630e BGB

die fallspezifischen Befunde/Risiken identifiziert, bei denen ein besonderes Vorgehen erforderlich ist, und diese in dem nachstehenden Kriterienkatalog zusammengefasst.

Nachfolgende Ausführungen sollen dazu dienen, einheitliche Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, unter welchen Voraussetzungen Geburten im häuslichen Umfeld von freiberuflich tätigen Hebammen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden dürfen.

Berücksichtigung fanden:

  • die einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen (insbesondere des Hebammengesetzes, der Berufsordnungen der Länder, der Mutterschaftsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses),
  • (internationale) Leitlinien (DGGG, DGHWi, NICE usw.),
  • Expertinnenstandard Förderung der physiologischen Geburt,
  • Studienergebnisse/Evidenzen/ExpertInnenwissen und
  • Kataloge von unterschiedlichen Nationen mit einem Deutschland vergleichbaren Niveau der medizinischen Versorgung, die eine Einteilung von Befunden/Risiken vorgenommen haben, nach denen Geburten in einem außerklinischen oder klinischen Setting zu betreuen sind.

Ziel dabei ist es, eine größtmögliche Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten und dafür medizinisch begründete Kriterien bereitzustellen, die sowohl die jeweilige Versicherte mit ihrem ungeborenen Kind als auch die Hebammen darin unterstützen, komplikationsträchtige Verläufe der Geburt zu vermeiden.


2. Leistungsvoraussetzungen und Prozessablauf

Qualität wird in erster Linie durch die Betreuungsformen und -inhalte bestimmt, sie kann nicht allein durch Befunde/Risikoabklärung garantiert werden. Die Auswahl des Geburtsortes unterliegt einer fortlaufenden Beurteilung in der Gesamtschau aller Befunde. Der folgende Kriterienkatalog enthält

  • eine Auflistung von fallspezifischen Befunden/Risiken, die eine vollstationär zu betreuende Geburt erforderlich machen sowie
  • eine Auflistung von fallspezifischen Befunden/Risiken, bei denen grundsätzlich eine Geburt im häuslichen Umfeld unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls möglich sein kann. Voraussetzung hierfür ist eine gründliche Abklärung durch fachärztliches Konsil und/oder weitere fachärztliche Diagnostik und ggf. eine zusätzliche Teamentscheidung sowie eine spezielle Risikoaufklärung.

Bei dem für eine außerklinische Geburt im häuslichen Umfeld notwendigen Besuch des geplanten Geburtsortes vergewissert sich die betreuende Hebamme zudem, dass die Rahmenbedingungen (z. B. Licht, Wasser, Heizung, Rettungszugang) gegeben sind.

3. Grenzen des Kriterienkatalogs

Nach Artikel 42 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass Hebammen u. a. folgende Tätigkeiten gestattet werden:

  • Die Betreuung einer physiologisch verlaufenden Schwangerschaft,
  • einer physiologisch verlaufenden Geburt sowie
  • eines physiologisch verlaufenden Wochenbettes einschließlich der Durchführung der zur Feststellung eines physiologischen Verlaufs zugehörigen Untersuchungen.

Darüber hinaus gehört die „Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen“ zu den Tätigkeiten der Hebammen.

Entsprechende Regelungen finden sich in allen existierenden Berufsordnungen der Länder ebenso wie im Gesetz über das Studium und die Berufserlaubnis von Hebammen (Hebammengesetz – HebGStand: 01.01.2020). Letzteres hält in § 1 fest, dass der Hebammenberuf „insbesondere die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen“ umfasst.

In § 9 Abs. 4 Satz 1 HebG werden die selbstständig durchzuführenden Aufgaben dann dezidierter dargestellt. Dort heißt es unter anderem:

  • § 9 Abs. 4 Nummer 1 Buchstabe f) „Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, in der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit zu erkennen und die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung zu ergreifen“
  • § 9 Abs. 4 Nummer 1 Buchstabe k) „die Frau und das Neugeborene fachgerecht in die ärztliche Weiterbehandlung zu übergeben“

Die gesetzlichen Vorgaben implizieren damit sowohl die Fähigkeit von Hebammen, Regelwidrigkeiten zu erkennen sowie die Hinzuziehung einer Ärztin/ eines Arztes beim Eintreten von Regelwidrigkeiten, sofern es sich hier nicht um einen ausdrücklichen Notfall (insbesondere im Gesetz festgehalten: manuelle Lösung der Plazenta, Wiederbelebungsmaßnahmen) oder um die Durchführung von Steißgeburten in Dringlichkeitsfällen handelt. In der Auflistung aller nachfolgenden Pathologien, die eine Hinzuziehung einer Ärztin/ eines Arztes erforderlich machen, stößt der folgende Kriterienkatalog an seine Grenzen und kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

4. Kriterienkatalog

(1) Kriterien, die eine Geburt im häuslichen Umfeld im Sinne dieses Vertrages ausschließen:

a) anamnestische Risiken

KriteriumKonkretisierung
DrogenabhängigkeitHarte Drogen in zeitlichem Zusammenhang mit dieser Schwangerschaft, z.B. synthetische Drogen, Heroin, Kokain
AlkoholabhängigkeitVerweis auf S3-LL 022-025 FASD
AdipositasBMI vor der Schwangerschaft
> 35 absolutes Kriterium bei eingeschränkter Beweglichkeit
FGC (Definition nach WHO)Typ III

Operationen am Gebärmutterkörper (ausschließlich Sectio) gemäß folgender OPS Ziffern:

5-695 Rekonstruktion des Uterus (z. B. nach Ruptur)

5-681.9 Myomentfernung mit ausgedehnter Naht

5-699 Andere Operationen an Uterus und Parametrien (z. B. Uterustransplantationen)

 
insulinpflichtiger DiabetesQFR-RL: Level III (gilt nur für insulinpflichtigen Diabetes)
LL S3 AWMF 057-023 (gilt nur für präkonzeptionell bekannten Diabetes)
Zustand nach Re-Sectio ohne nachfolgende vaginale Geburt  

 


b) befundete Risiken

KriteriumKonkretisierung
Infektionen: manifeste Erkrankung in der Schwangerschaft (z. B. offene Tuberkulose)

Bei aktiver Infektion mit nachgewiesener Viruslast über definiertem Grenzwert ist eine außerklinische Geburt ausgeschlossen, s. AWMF-LL 093/001.
Sonderbestimmungen:

HIV: AWMF-LL 055/002 erfordert Anbindung an ein HIV-Zentrum mit Behandlung im FA-Team, denn Kind/Mutter brauchen bei nachgewiesener Viruslast Behandlung!

Erstinfektion mit Herpes genitalis: Bei Schwangeren mit genitalen Herpesläsionen und/oder mit positivem Virusnachweis kurz vor dem oder am Entbindungstermin ist eine Sectio caesarea indiziert, um das Neugeborene vor einer schweren Infektion durch Übertragung zu schützen (Leitlinie 093-001 „Labordiagnostik schwangerschaftsbedingter Virusinfektionen“ *).

Hepatitis: Die Impfung des Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt bei HBs-Ag-positiver Schwangeren muss gewährleistet sein.

Nachgewiesene Blutgruppen-Inkompatibilität  
Thrombose in dieser Schwangerschaft  
Übertragung 42 + 0, nach gesichertem ETGeburtstermin aufgrund der Scheitel-Steiß-Länge nach Ultraschalluntersuchung und/oder Berücksichtigung des Konzeptionstermins
SIH, HELLP-Syndrom  
Plazenta praevia  
fachärztlich gesicherte Plazentainsuffizienz  
Geburt (oder vorzeitiger Blasensprung) vor 37 + 0 Schwangerschaftswoche bei gesichertem Termin  
KriteriumKonkretisierung
Darüber hinaus können bei Geburtsbeginn oder unter der Geburt bislang unbekannte Befunde auftreten, die einer außerklinischen Geburt entgegenstehen:
grünes FruchtwasserAusschluss, sofern „dickgrün“ bei unreifen vag. Befund und in Abhängigkeit von der Parität
protrahierte GeburtVorgehen laut AWMF LL 015-083 S3 „Die vaginale Geburt am Termin“ *)
Verdacht auf Amnioninfektionssyndrom  
Fieber > 38°C  
Schräg-/ Querlage des Kindes  
pathologische fetale HerztöneVorgehen laut AWMF LL 015-083 S3 „Die vaginale Geburt am Termin“ *)
pathologische Blutungen bei Geburtsbeginn  


(2) Kriterien, die eine Geburt im häuslichen Umfeld

  • nach gründlicher Abklärung durch fachärztliches Konsil und/oder weitere fachärztliche Diagnostik (z. B. Labordiagnostik)
  • und ggf. zusätzlicher Teamentscheidung

sowie nach spezieller Risikoaufklärung nicht ausschließen:

a) anamnestische Risiken

KriteriumKonkretisierung
Nikotinabususrelatives Kriterium > 20 Zig/d
Adipositas mit KomorbiditätBMI vor der Schwangerschaft > 30
schwere Allgemeinerkrankung, es sei denn, dass aus fachärztlicher Sicht keine Einwände bestehenDie Hebamme setzt sich mit den jeweils zuständigen Fachärzt*innen in Verbindung.
FGC ( WHO Definition)Typ I und II nach genauer Abwägung

Operationen am Gebärmutterkörper (ausschließlich Sectio) gemäß folgender OPS-Ziffern:

  • 5-681.1 Exzision eines kongenitalen
  • Septums
  • 5-681.2 Enukleation eines Myoms
  • 5-681.3 Exzision sonstigen erkrankten
  • Gewebes des Uterus
  • 5-681.8 Myomentfernung ohne ausgedehnte Naht
 
Gerinnungsstörungen  
Thromboembolie in der Anamnese  
HELLP in der vorausgegangenen SchwangerschaftFür die jetzige Schwangerschaft: shared decision making (Hebamme/Ärzt*innen), gründliche Anamnese mithilfe des entsprechenden Krankenblattes und erweiterte Aufklärung zu diesem Risiko, s. auch S1-LL AWMF 015/018 „Überwachung nach den Kriterien einer Risikoschwangerschaft“
Hoher postpartaler Blutverlust mit hämodynamischen Auswirkungen bei vorausgegangener SchwangerschaftFür die jetzige Schwangerschaft: shared decision making (Hebamme/Ärzt*innen), gründliche Anamnese mithilfe des entsprechenden Krankenblattes und erweiterte Aufklärung zu diesem Risiko
Vorzeitige Plazentalösung bei vorausgegangener SchwangerschaftFür die jetzige Schwangerschaft: shared decision making (Hebamme/Ärzt*innen), gründliche Anamnese mithilfe des entsprechenden Krankenblattes und erweiterte Aufklärung zu diesem Risiko
Zustand nach manueller LösungFür die jetzige Schwangerschaft: shared decision making (Hebamme/Ärzt*innen), gründliche Anamnese mithilfe des entsprechenden Krankenblattes und erweiterte Aufklärung zu diesem Risiko
Schulterdystokie bei vorausgegangener SchwangerschaftFür die jetzige Schwangerschaft: shared decision making (Hebamme/Ärzt*innen), gründliche Anamnese mithilfe des entsprechenden Krankenblattes und erweiterte Aufklärung zu diesem Risiko
Totgeborenes oder unter der Geburt beeinträchtigtes Kind in der AnamneseFür die jetzige Schwangerschaft: shared decision making (Hebamme/Ärzt*innen), gründliche Anamnese mithilfe des entsprechenden Krankenblattes und erweiterte Aufklärung zu diesem Risiko

 

b) befundete Risiken

KriteriumKonkretisierung
Myom 
Infektionen nach Exposition mit relevantem Kontakt (Masern, Windpocken, Ringelröteln, Zytomegalie)Generelles Vorgehen: Titerbestimmung bzw. Abstrichentnahme zur Abklärung des Immunstatus bzw. Diagnostik, Rücksprache mit Facharzt (Labormedizin, Gynäkologie, Innere) zur Unterscheidung zwischen aktiver Infektion und serologischer Narbe; ggfs. ärztliche Behandlung veranlassen
Beckenanomalien  
Therapieresistente Anämie mit einem Hb unter 10 g/dlrelative Kriterien: milde Anämie mit 10 bis < 11 g/dl bei klinischer Symptomatik und moderate Anämie mit 7 bis < 10 g/dl in Abhängigkeit vom Ferritinspiegel
absolutes Kriterium: schwere Anämie mit < 7 g/dl.
Als Grenzwert für Eisenmangel bietet sich Ferritin < 30 μg/l an, ein Ferritinwert < 15 μg/l zeigt völlig entleerte Eisenspeicher an
unklarer Geburtstermin
Verdacht auf Übertragung
Terminüberschreitung
unklarer/unbekannter Geburtstermin aufgrund fehlender Angaben zur Scheitel-Steiß-Länge nach Ultraschalluntersuchung oder fehlender Einschätzung der Frau
Überschreitung des Termins
41+0, +/- 2 Tage: fachärztliches Konsil
Blutungen im letzten Drittel der Schwangerschaft S3-LL AWMF 057-008 (Gestationsdiabetes) in Verbindung mit LL S2k AWMF 024-006 „Betreuung von Neugeborenen diabetischer Mütter“
Gestationsdiabetes (GDM)vorzeitiger Blasensprungspätestens 24 Std. nach gesichertem BS => Laborkontrolle, befundabhängig Einleitung
Hydramnion, Oligohydramnion  
Verdacht auf fetale Makrosomie
(Gewicht über der 95. Perzentile)
kindliche Fehlbildungen

(Stand: 14.01.2020; eine Überarbeitung soll spätestens in fünf Jahren erfolgen)

Bei einer geplanten Geburt mit im Verlauf der Schwangerschaft diagnostizierter infauster Prognose oder intrauterinem Fruchttod ist eine Geburt im häuslichen Umfeld in Abwägung der fallspezifischen Besonderheiten/ Risiken für die Mutter möglich.

Ist die Präsenz einer Ärztin / eines Arztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe unter der Geburt sichergestellt, ist eine Geburt aus Beckenendlage sowie die Geburt von Zwillingen im häuslichen Umfeld möglich.
*) Voraussichtliche Veröffentlichung 1. Juli 2020

 

Anlage 3 Beiblatt 2 Statistische Erhebung

Das Beilblatt 2 steht Ihnen als pdf zur Verfügung: Beiblatt 2 Statistische Erhebung

Anhang 3.a Qualitätsmanagement

Anhang 3.a Qualitätsmanagement zur Anlage 3 Qualitätsvereinbarung zum Vertrag nach § 134a SGB V

I. Grundsätzliche Anforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem von freiberuflich tätigen Hebammen

Das Qualitätsmanagementsystem (QM-System) von freiberuflich tätigen Hebammen im Sinne des Vertrages hat das vorrangige Ziel, die Qualität der Versorgung mit Hebammenhilfe, der medizinischen Versorgung und die Betreuungsqualität vor, während und nach der Geburt sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Die vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen gelten für alle in der Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen.

Systematisch werden alle relevanten Abläufe der Versorgung mit gemeinsamen Strukturprinzipien abgebildet und bezüglich der Zielsetzung im Ergebnis überprüft. Das QM-System ist ausgerichtet auf den eigenständigen Einsatz von Instrumenten zur Bewertung und Verbesserung und bildet eine Grundlage für eine interne oder externe Überprüfung. Die bei der Überprüfung ggf. festgestellten Abweichungen werden behoben, dokumentiert und die Dokumente entsprechend aufbewahrt.

Leitgedanken zur Erstellung des QM-Handbuchs (QM-Dokumentes)

Die Hebamme führt ein im Gesundheitswesen anerkanntes QM-System ein, in dem die jeweiligen Grundelemente insoweit Anwendung finden, als sie für eine Einzelunternehmerin ohne Anbindung an eine Einrichtung umsetzbar, angemessen und notwendig sind.
Zur Gliederung des Textes im QM-Handbuch bieten sich die Grundelemente eines QM-Systems an.
Nachfolgend sind zwei Beispiele aufgeführt:

1.) nach DIN EN ISO 9001

a) Steuerung

  • Managementprozesse (Strukturdaten, Leitbild, hier: Hebammenethik, Qualitätsziele)
  • Qualitätsbewertung und -optimierung (Jahresbewertung, Audits, Fehleranalysen und Verbesserungen)
  • Kooperationspartner und andere Schnittstellen in der Versorgung, ggf. Qualitätszirkel
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Risikomanagement

b) Kernprozesse (entsprechend dem Leistungsangebot der Hebamme)

  • Betreuung in der Schwangerschaft
  • Kurse
  • Betreuung der außerklinischen Geburt
  • Betreuung nach der Geburt (Wöchnerin und Kind/er)

c) Unterstützungsprozesse

  • Arzneimittel- und Verbrauchsmaterialienversorgung
  • Hygiene, Desinfektion
  • Gerätewartung
  • Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz
  • Datensicherheit, Datenschutz und der Umgang mit versichertenbezogenen Daten
  • Dokumentationssystem

2.) nach DIN EN 15224 (die folgenden Schwerpunkte dieses QM-Systems sind inhaltlich auf die Hebammenhilfe adaptiert)

  • angemessene, richtige Versorgung: Untersuchung und Behandlung nach Einschätzung der Hebamme entsprechend den Erfordernissen der Schwangeren, Entbindenden, Wöchnerin und deren Kind/ern sowie das Erforderliche nicht überschreitend und den individuellen Erfordernissen sowie der akuten Situation angepasst
  • auf die Schwangere, Entbindende, Wöchnerin und deren Kind/er ausgerichtete Versorgung (einschließlich der körperlichen und geistigen Unversehrtheit)
  • Einbeziehung der Schwangeren, Entbindenden und Wöchnerin: Diese wird informiert, aufgeklärt, befragt und möglichst in die sie betreffenden Entscheidungen/Eingriffe einbezogen
  • Verfügbarkeit: Bereitstellung und Erreichbarkeit für die Schwangere, Entbindende, Wöchnerin und das/ die Kind/er unabhängig vom sozialen Status, Herkunft, Religionszugehörigkeit etc.
  • Sicherheit: Einbeziehung von Befunden bezogen auf die aktuelle Situation der Schwangeren, Entbindenden, Wöchnerin und des/r Kindes/Kinder; Risikobewertung zur Verhinderung vermeidbarer Schäden
  • Kontinuität: nahtlose Kette von Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung (Überweisung, Untersuchungen, Versorgung und Behandlung)
  • Effizienz: bestmögliches Verhältnis zwischen Ergebnissen und Ressourcen
  • Evidenz: wissenschaftlich abgesichert u./o. gestützt auf Erfahrungen auf Basis von Wissen/bester Praxis

II. Vorhaltung und Pflege von Informationen/ Unterlagen im QM-Handbuch der freiberuflichen Hebammen (Definition der Mindestanforderungen)

1. Portfolio (vita)

  • Angaben zur Hebamme:
  • Kontaktdaten, ggf. Stempel
  • Nachweis der Anerkennung als Hebamme, besondere Qualifikationen und Bestätigungen / Nachweise nach § 3 Abs. 3 der Qualitätsvereinbarung
  • aktuelles Leistungsangebot (inkl. der Erläuterung über die praktischen Erfahrungen)
    • ggf. Bescheinigungen von Einrichtungen, in denen die Hebamme tätig ist (HgE, die Vertragspartner nach § 134a SGB V sind und/oder Krankenhäuser), über ein dort angewandtes anerkanntes QM-System (z.B. Kopie des Auditnachweises, Zertifikat bei HgE oder formlos bei Krankenhäusern) inkl. einer Auflistung der im QM-System dieser Einrichtungen erfassten Leistungsbereiche
  • Regelungen zur Erreichbarkeit (z.B. Sprechzeiten, Telefon/Anrufbeantworter/Mail usw.)

falls zutreffend:

  • Angaben zu von ihr angestellten Hebammen
  • Angaben von eigener Mitarbeit in HgE/Praxen/Teams oder Gesundheitseinrichtungen o.ä. (z.B. Beleghebamme im Schichtdienst oder 1:1-Betreuung) und Netzwerk-/Kooperationspartner sowie Qualitätszirkeln

2. Rechtliche Grundlagen

Regelmäßige Überprüfung der relevanten Verträge, Gesetze und Regelungen auf Aktualität über Broschüren, Internetlinks, Berufsverbände usw. (vgl. Rahmenvertrag § 2 Grundlagen)
Instrumente: bspw. Checkliste

3. Arbeitsmaterialien (in Abhängigkeit vom spezifischen Versorgungsspektrum) und Hygiene

  • Verbrauchsmaterialien, Arzneimittel, Instrumente, Geräte, Dokumente usw. (z.B. Verfügbarkeit und Verwahrungserfordernisse, Inhalt der Hebammentasche)
  • Pflege und Reinigung (Umsetzung der Hygienevorschriften u.a.)

Instrumente: z.B. Liste zum Inhalt der Hebammentasche, Bestands-/Anbieterverzeichnis, Liste Materialien, Liste Medikamente, Eichplan, Wartungsplan, Liste der technischen Geräte, Flyer, Mutterpass, Kinder- Untersuchungsheft

4. Dokumentation und Archivierung

Die Dokumentation der freiberuflich tätigen Hebamme muss folgende Angaben und Unterlagen
enthalten:

  • Versicherteninformationen
    • Personalien und Kontaktdaten, ggf. Krankenversicherungsträger
    • errechneter ggf. korrigierter Geburtstermin,
    • Geburtenrang,
    • Anamnese,
    • geplanter und tatsächlicher Geburtsort
    • ggf. betreuende Gynäkologin/betreuender Gynäkologe und Kinderärztin/Kinderarzt
  • Dokumentation des Versorgungsverlaufes

Die Archivierung erfolgt gemäß gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Versichertenakten)

Instrumente:
Versichertenakte incl. Behandlungsvertrag, Aufklärungs- und Einwilligungserklärung, Übergabeprotokoll bei Verlegung (Schwangere, Gebärende, Wöchnerin, Kind/er), ggf. Befundkopien u.a.
sofern außerklinische Geburtshilfe erbracht wird:
Geburtsdokumentation nach Maßgabe der Inhalte eines Partogramms, Bogen zur externen Qualitätssicherung u.a.

5. Prozessdarstellung (Inhalte analog Leistungsbeschreibung und in Abhängigkeit vom spezifischen Versorgungsspektrum)

für komplexe Aufgaben, z.B.

  • Kurse zur Geburtsvorbereitung und/oder Rückbildung
  • Betreuung im Wochenbettverlauf

Instrumente: Kurskonzept je Modul/Einheit, Übergabe bei Vertretungssituationen

für komplexe Strukturen z.B.

  • Teamsituation (z.B. Prozedere zur Anmeldung der Versicherten)
  • Überweisung/Weiterleitung der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin oder/und des/r Kindes/er an Kooperationspartner
  • Bestellung und regelmäßige Kontrolle von Material, Arzneimitteln, Geräten usw.
  • Erhebung, Einbeziehung und Bewertung von Befunden zur Risikoabschätzung

Instrumente: Übergabe bei Vertretungssituationen, Arbeitsanleitungen, Verfahrensanleitungen, Liste der Kooperationspartner/Netzwerkliste, Checklisten u.a.

sofern außerklinische Geburtshilfe erbracht wird:
Arbeitsanleitungen insbesondere zum Risiko- und Notfallmanagement u.a.

6. Fort- und Weiterbildung

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben vertieft, festigt und erweitert die Hebamme ihr Fachwissen mittels Fort- und Weiterbildung, ggf. zur Erweiterung des
Leistungsangebotes
Instrumente: Plan der Fort- und Weiterbildungen und deren Teilnahmebestätigungen u.a.

 

Anhang 3.b Nachweisverfahren

Anhang 3.b Nachweisverfahren zur Anlage 3 - Qualitätsvereinbarung zum Vertrag nach § 134a SGB V

Allgemeine Bestimmungen

Im Anhang 3.b zur Qualitätsvereinbarung werden Regelungen getroffen mit dem Ziel, ein verwaltungsunaufwändiges Nachweissystem zum Qualitätsmanagement der freiberuflich tätigen Hebamme zu schaffen.

Die Nachweiserbringung über das individuelle Qualitätsmanagement-System (QM-System) der freiberuflichen Hebamme im Sinne dieses Anhangs der Anlage 3 Qualitätsvereinbarung (QV) i.V.m. Anhang 3.a Qualitätsmanagement (QM) erfolgt in dem Umfang, wie sie für eine Einzelunternehmerin ohne Anbindung an eine Einrichtung umsetzbar, angemessen und notwendig ist. Alle geforderten Nachweise sind von der Hebamme in ihren Unterlagen zum QM-System aufzubewahren.

§ 1 Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems

(1) Beginn (Planungsphase)

Mit dem Nachweis über den Beginn der Einführung eines individuellen Qualitätsmanagements bestätigt die Hebamme, dass sie über die grundlegenden Kenntnisse des Qualitätsmanagements zur Erstellung eines individuellen QM-Handbuchs verfügt.

Die Hebamme weist den Beginn der Einführung ihres individuellen QM-Systems gemäß Anhang 3.a QM innerhalb von sechs Monaten nach, nachdem sie Vertragspartner geworden bzw. der Vertrag in Kraft getreten ist. Als Nachweis über den Beginn der Einführung im Sinne dieses Vertrages, gilt:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer QM-Schulung, mindestens sechs Fortbildungsstunden für:
    • geburtshilflich tätige Hebamme
    • nicht geburtshilflich tätige Hebamme, die nicht in einem der vertragsschließenden Berufsverbände Mitglied sind
    • nicht geburtshilflich tätige Hebamme

oder

Einführungsbestätigung durch einen der vertragsschließenden Berufsverbände für:

  • nicht geburtshilflich tätige Hebamme

oder

  • Bescheinigungen von Einrichtungen, in denen die Hebamme tätig ist (HgE, die Vertragspartner nach § 134a SGB V sind und/oder Krankenhäuser), über das dort angewandte, anerkannte QM-System (z.B. Kopie des Auditnachweises, Zertifikat oder formlose schriftliche Bestätigung der Einrichtung), dem sie sich verpflichtet hat incl. einer Auflistung der im QM-System dieser Einrichtungen erfassten Leistungsbereiche.

oder

  • für in diesen Einrichtungen tätige Hebamme

oder

  • Dokumentation des Beginns der Überprüfung eines bereits eingeführten eigenen QM-Systems (z.B. nach DIN EN ISO) auf Konformität mit den vertraglichen Anforderungen nach Anlage 3 QV i.V.m. Anhang 3.a QM:
    • Hebamme, die bereits ein Qualitätsmanagement-Systems eingeführt hat

oder

  • Nachweis von der Ausbildungsstätte über QM als Ausbildungsinhalt

oder

  •  Vertragsabschluss mit einer akkreditierten Personalzertifiziererin/einem akkreditierten Personalzertifizierer

 

(2) Durchführung (Umsetzungsphase)

Die Hebamme setzt alle vertraglichen Anforderungen nach Anlage 3 QV i.V.m. Anhang 3.a QM innerhalb des in Abs. 3 festgelegten Zeitraums um.

(3) Abschluss (Überprüfungsphase)

Als Abschluss der Umsetzungsphase gelten folgende Nachweise:

  • Internes Audit für alle Hebammen:
    • Die Hebamme schließt innerhalb von 24 Monaten (nach Ende der sechsmo-natigen Planungsphase) die Umsetzung ihres QM-Systems mit einer Selbst-bewertung ab. Als inhaltlicher Mindeststandard gilt das Beiblatt 1 „Auditbogen“. Dies gilt gleichermaßen für Hebammen, die bereits ein Qualitätsmanagement-Systems eingeführt haben.
  • Externes Audit zusätzlich für Hebammen mit Geburtshilfe im häuslichen Umfeld:
    • Die Hebamme weist innerhalb von 30 Monaten (nach Ende der sechsmonatigen Planungsphase) zusätzlich die erfolgte Einführung ihres QM-Systems über das Ergebnis eines externen Audits nach. Als inhaltlicher Mindeststandard gilt das Beiblatt 1 „Auditbogen“.

Eine Hebamme, die im Rahmen der außerklinischen Geburtshilfe ausschließlich als zweite Hebamme Geburten im häuslichen Umfeld betreut, ist verpflichtet sich umfassend mit sämtlichen geburtshilflich relevanten Inhalten des QM-Systems der Hebamme, in deren Verantwortung die entsprechende Geburtsbetreuung liegt (erste Hebamme), rechtzeitig vertraut zu machen und sie anzuwenden. Die erste und zweite Hebamme unterschreiben hierüber eine formlose schriftliche Bestätigung.
Ein gesonderter Nachweis der zweiten Hebamme in Form eines externen Audits entfällt solange, bis die ausschließliche Tätigkeit als zweite Hebamme endet.

oder

  • Zertifikat der Hebamme, z.B. nach DIN EN ISO 9001 durch eine akkreditierte Personalzertifiziererin/einen akkreditierten Personalzertifizierer incl. einer Auflistung der im QM-System erfassten Leistungsbereiche.

und/oder

  • Bescheinigungen von Einrichtungen, in denen die Hebamme tätig ist (HgE, die Vertragspartner nach § 134a SGB V sind und/oder Krankenhäuser), über das dort angewandte, anerkannte QM-System (z.B. Kopie des Auditnachweises, Zertifikat oder formlose schriftliche Bestätigung der Einrichtung), dem sie sich verpflichtet hat incl. einer Auflistung der im QM-System dieser Einrichtungen erfassten Leistungsbereiche.
    • für in diesen Einrichtungen tätige Hebamme

Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen der internen bzw. externen Audits regelt das Beiblatt 2 Auditverfahren.

§ 2 Weiterführung des QM-Systems

Die Nachweiserbringung der Weiterführung des QM-Systems der Hebamme nach dem Ende der Einführung erfolgt durch eine jährliche Durchführung eines internen Audits bzw. zusätzlich alle drei Jahre über ein externes Audit gemäß § 1 Abs. 3.

§ 3 Nachweisverfahren der Ein- und Weiterführung eines QM-System

(1) Der GKV-Spitzenverband kann frühestens ab dem 01.01.2018 jährlich aus der Vertragspartnerliste Hebammen eine Stichprobenziehung in Höhe von höchstens 5% aller Hebammen mit und ohne Geburtshilfe vornehmen. Bei der Stichprobenziehung ist zu gewährleisten, dass die einzelne Hebamme jeweils nur alle fünf Jahre berücksichtigt werden kann.

(2) Der GKV-Spitzenverband informiert nach Abs. 1 die zu überprüfende Hebamme schriftlich und erhält nach einer Frist von acht Wochen die geforderten Unterlagen entsprechend nachfolgender Tabelle:
 

Erforderliche Nachweise (max. der letzten 5 Jahre) von den Hebammen bei Stichprobenziehung nach § 3 Abs. 1
Dies gilt ab xx.xx.xxxx bzw. ab Beitritt der Hebamme zum Vertrag

Die Hebamme befindet sich in der…Einführung QMBeiblatt 1 Audit-
bogen
bei bereits durchgeführten externen Audits: Letztes Beiblatt 1 Auditbogen des externen Audits, ggf. falls vorhanden inkl. Maßnahmenplan nach Beiblatt 2; alternativ Zertifikat oder Bescheinigung der geburtshilfl. Einrichtung nach § 1 Abs. 3Fortbildungs-
plan und –nachweise
Statistische Erhebungs-
bögen
Planungsphase nach § 1 Abs. 1Einführungs-bestätigung nach § 1 Abs. 1--x-
Umsetzungsphase nach § 1 Abs. 2Einführungs-bestätigung nach § 1 Abs. 1--xx1
Überprüfungsphase nach § 1 Abs. 3-xx1x2x1
Weiterführung nach § 2-xx1x2x1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x1Bei Hebammen mit Geburtshilfe im häuslichen Umfeld

x2 Nicht notwendig bei Zertifikat und Bescheinigung geburtshilflicher Einrichtung

(3) Hat die Hebamme die Nachweise nach Abs. 2 erbracht und stellt sich nach Überprüfung sämtlicher Sachverhalte heraus, dass die Hebamme den Qualitätsansprüchen der Anlage 3 QV i.V.m. Anhang 3.a QM Genüge getan hat, erhält sie vom GKV-Spitzenverband ein entsprechendes Bestätigungsschreiben.

(4) Wird festgestellt, dass die Hebamme die nach Abs. 2 erforderlichen Nachweise nicht termingerecht oder nicht vollständig erbracht hat, erhält sie eine Frist zur Nachreichung der noch fehlenden Unterlagen von sechs Wochen. Lässt sie diese verstreichen, erhält sie eine letztmalige Fristsetzung von sechs Wochen per Einschreiben mit Rückschein. Hierüber wird der zuständige vertragsschließende Berufsverband, in dem die Hebamme Mitglied ist, informiert. Bei Nichteinhaltung dieser Frist liegt ein schwerwiegender Vertragsverstoß nach § 15 Abs. 3 des Vertrages vor.

(5) Hat die Hebamme einen Nachweis nach Abs. 2 erbracht und stellt sich nach Überprüfung sämtlicher Sachverhalte heraus, dass die Hebamme den Qualitätsansprüchen der Anlage 3 QV i.V.m. Anhang 3.a QM nicht Genüge getan hat, wird sie vom GKV-Spitzenverband schriftlich unter Angabe der Verbesserungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Der Nachweis der Korrekturen erfolgt in Form eines Maßnahmenplans nach Beiblatt 2 Auditverfahren. Bei kritischen Abweichungen kann der GKV-Spitzenverband ein außerplanmäßiges/ zusätzliches externes Audit anfordern bzw. andere/ weitere Maßnahmen nach § 15 Abs. 3 des Vertrages einleiten. Die nach dieser Regelung geforderten Nachweise sind jeweils innerhalb von vier Monaten beim GKV-Spitzenverband einzureichen. Über Beginn und Abschluss der Prüfungen wird der zuständige vertragschließende Berufsverband, in dem die Hebamme Mitglied ist, informiert.

(6) Werden die nach Abs. 4 benötigten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, bzw. genügen diese wiederholt nicht den Qualitätsansprüchen der Anlage 3 Qualitätsvereinbarung (QV) i.V.m. Anhang 3.a QM, wird der Hebamme Gelegenheit zur Anhörung bei dem vertragschließenden Berufsverband in dem die Hebamme Mitglied ist, und dem GKV-Spitzenverband gegeben. Kommt die Anhörung aufgrund eines Verschuldens der Hebamme nicht zustande oder konnte die Anhörung keine Klärung bringen, können Maßnahmen nach § 15 Abs. 3 des Vertrages getroffen werden.

§ 4 Vorliegen von statistischen Abweichungen

(1) Ergeben sich aus den Statistischen Erhebungsbögen der einzelnen Hebamme Abweichungen bei einem der nachfolgenden Kriterien (Verlegungsquote insgesamt oder Verlegungsquote in Eile) von mehr als 50% gegenüber den bundesweiten Durchschnittszahlen der Geburten im häuslichen Umfeld nach § 6 Abs. 1, kann der GKV-Spitzenverband ein Peer Review nach Beiblatt 3 zwischen QUAG e.V. und der Hebamme initiieren. Das Protokoll dieses Peer Reviews wird innerhalb von drei Monaten an den GKV-Spitzenverband gesendet.

(2) Zeigt das Protokoll, dass nachvollziehbare Gründe für eine erhöhte Verlegungsquote erkennbar sind, ergeben sich für die Hebamme keine weiteren Konsequenzen. Zeigt das Protokoll, dass keine nachvollziehbaren Gründe für eine erhöhte Verlegungsquote erkennbar sind oder ergeben sich aus dem Protokoll begründete Zweifelsfragen des GKV-Spitzenverbandes, so kann dieser einen strukturierten Dialog nach Beiblatt 4 einleiten.

(3) Sofern der strukturierte Dialog gemäß Abs. 2 zufriedenstellend war, ergeben sich für die Hebamme keine weiteren Konsequenzen. Sofern der strukturierte Dialog gemäß Abs. 2 nicht zufriedenstellend war und bleiben im Folgejahr die Abweichungen nach dem strukturierten Dialog bestehen und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen ohne Wirkung, so kann der GKV-Spitzenverband im Benehmen mit QUAG e.V. und mit dem vertragsschließendem Berufsverband, in dem die Hebamme Mitglied ist, angemessene weitergehende Maßnahmen einleiten. Zu diesen zählen beispielweise:

  • Externes Folgeaudit nach § 1 Abs. 3 bereits ein Jahr später
  • Besuch von dem Problem entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen
  • Hospitation in der Geburtshilfe im häuslichen Umfeld
  • Halbjährliche Übersicht über die betreuten Geburten

(4) Bleiben die nach Abs. 3 getroffenen Maßnahmen im Folgejahr ohne Wirkung und ergibt der statistische Erhebungsbogen weiterhin keine Verbesserung, kann der GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem vertragsschließenden Berufsverband in dem die Hebamme Mitglied ist, Maßnahmen nach § 15 Abs. 3 des Vertrages ergreifen.

§ 5 Verfahren bei Beschwerden der Versicherten

(1) Die Krankenkassen oder deren Landes- oder Bundesverbände können aufgrund von nachweislich schwerwiegenden, wiederholten Versichertenbeschwerden über die Qualität der Leistungserbringung einer Hebamme, entsprechende Belege zur weiteren Überprüfung dem GKV-Spitzenverband zuleiten.

(2) Der GKV-Spitzenverband unterrichtet den jeweiligen vertragsschließenden Berufsverband, in dem die Hebamme Mitglied ist, über die erhobenen Beschwerden und prüft gemeinsam mit ihm, ob die Versichertenbeschwerden Abweichungen von den vertraglich geforderten Qualitätskriterien vermuten lassen. Trifft dies nach gemeinsamer Einschätzung zu, so wird die Hebamme vom GKV-Spitzenverband um eine schriftliche Stellungnahme gebeten.

(3) Erbringt die Hebamme die Stellungnahme nach Abs. 2 nicht bzw. ist diese nicht ausreichend kann der GKV-Spitzenverband auf Einzelnachfrage von der Hebamme die zur Klärung notwendigen Unterlagen aus dem QM-System anfordern.

(4) Ergeben sich bei einer Überprüfung durch den GKV-Spitzenverband und den jeweiligen vertragschließenden Berufsverband, in dem die Hebamme Mitglied ist, nach übereinstimmender Einschätzung erhebliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen, kann der GKV-Spitzenverband die Hebamme zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist (Richtwert 3 Monate) auffordern. Den Nachweis über die Verbesserungen sendet die Hebamme unaufgefordert dem GKV-Spitzenverband zu.

(5) Kommt die Hebamme der Nachbesserung und/oder der Nachweisführung nach Abs. 4 nicht nach, gelten im Folgenden die Regelungen nach § 3 Abs. 4 und 5.

§ 6 Nachweisverfahren zur externen Qualitätssicherung

(1) QUAG e.V. wertet die nach § 5 Abs. 2 Qualitätsvereinbarung von den Hebammen übermittelten Daten entsprechend des Beiblatts 2 zur Qualitätsvereinbarung aller statistischen Erhebungsbögen über die Geburten im häuslichen Umfeld eines Kalenderjahres aus.

(2) Die Vertragspartner beauftragen QUAG e.V., die Gesamtergebnisse der Auswertung nach Abs. 1 bis zum 31. Oktober des Folgejahres an sie zu übermitteln.

§ 7 Konsequenzen aus dem Nachweisverfahren

(1) Die Vertragspartner streben eine jährliche Auswertung der Ergebnisse des Nachweisverfahrens und Beschwerdemanagements an und beraten mögliche sich daraus ergebende Konsequenzen. QUAG e.V. kann hierzu hinzugezogen werden.

(2) Die jährliche Auswertung der Ergebnisse durch die Vertragspartner gemäß § 14 Abs. 3 des Vertrages beinhaltet u.a.:

  • Begutachtung der Ergebnisse und ergriffenen Konsequenzen aus
    • Stichprobenüberprüfung und kritischen Abweichungen aus externen Audits
    • Peer Reviews
    • Strukturierten Dialogen
    • Beschwerdemanagement
    • Externer Qualitätssicherung incl. sentinel events bei Geburten im häuslichen Umfeld

(3) Die nach Abs. 1 aus der jährlichen Auswertung gewonnenen Erkenntnisse sind den Vertragspartnern zum einen Grundlage für die Weiterentwicklung des Vertrages über Hebammenhilfe. Sie dienen auch dazu, Hinweise/ Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung der vertraglich beschriebenen Hebammenleistungen zu entwickeln, damit die aus den einzelnen Fällen gewonnenen Erfahrungen allen Hebammen zur Verfügung gestellt werden können.

Befristete Vereinbarung Corona zum 19.03.2020

Befristete Vereinbarung Corona zum 19.03.2020

Vertragstext

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit. Maßgeblich ist der original Vertrags- und Gesetzestext.

Befristete Vereinbarung über alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 19. März 2020

Aufgrund der mit der aktuellen COVID19-Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens erklären die Vertragsparteien nach § 134a SGB V (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), Deutscher Hebammenverband e. V. (DHV) Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie GKV-Spitzenverband) ihre Bereitschaft, zeitlich befristet von einigen Regelungsvorgaben bei der Versorgung mit Hebammenhilfe abzuweichen. Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten. Diese Regelungen stellen kein Präjudiz für die Zeit nach der Pandemie dar.
Die Vertragsparteien haben sich demzufolge hinsichtlich der weiteren Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungen von freiberuflich tätigen Hebammen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) auf die nachfolgende befristete Vereinbarung verständigt.

Präambel

Für die Erbringung von Hebammenleistungen gilt gemäß § 6 Abs. 1 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Viele Leistungen in der Hebammenversorgung sind aus tatsächlichen Gründen nur im Rahmen einer persönlichen Leistungserbringung möglich (Erfordernis der physischen Präsenz, vgl. hierzu auch die operativen Leistungsinhalte zu den Leistungspositionen nach der Anlage 1.2 des Vertrages: z.B. Schwangeren-Vorsorge-Untersuchungen, CTG, GDM-Screening, Pflege der Naht der Mutter, Pflege des Nabels des Kindes). Die überwiegende Anzahl von Leistungen ist zudem von den freiberuflich tätigen Hebammen bei den Frauen im häuslichen Umfeld zu erbringen (aufsuchende Betreuung bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die einer körperlichen Untersuchung durch die Hebamme bedürfen bzw. im frühen Wochenbett, wenn Frauen das häusliche Umfeld noch nicht verlassen können usw.). Viele Leistungen können demnach nur in gleichzeitiger Anwesenheit von Hebamme und Versicherter erbracht werden.
Allerdings sind die Vertragspartner der Auffassung, dass es aufgrund der vorliegenden Pandemie mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) vertretbar ist, bei bestimmten (Teil-)Leistungen übergangsweise alternative Formen der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen. Erklärtes Ziel aller nachfolgenden Regelungen ist es, eine Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) einzudämmen und hierdurch gesundheitliche Risiken für Hebammen sowie Versicherte und ihre Kinder bestmöglich zu vermeiden.

§ 1 Alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung

(1) Ausschließlich bei den folgenden Positionsnummern aus der Leistungsbeschreibung nach Anlage 1.2 i. V. m. der Vergütungsvereinbarung nach Anlage 1.3 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V sind angesichts der aktuellen COVID19-Pandemie alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung nach Maßgabe der folgenden Regelungen übergangsweise anwendbar.

(2) Vorgespräche in der Schwangerschaft
1. Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft nach der Positionsnummer 0200 ist übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig.
2. Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt nach der Positionsnummer 0230 ist übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig.
3. Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort der Positionsnummer 0240 ist übergangsweise auch mittels  Kommunikationsmedium zulässig.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:
1. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen (telefonisch oder per Videotelefonie). Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).
2. Die Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
3. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
4. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:
Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie an dem jeweiligen Vorgespräch (Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis)) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend.
5. Eine Abrechnung von Wegegeld bei der Erbringung von Leistungen mittels Kommunikationsmedium ist nicht zulässig.

(3) Betreuungen in der Schwangerschaft Beratung mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer 010X) steht für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages).
Ist eine begleitende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen zusammenhängenden Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, kann übergangsweise ab der 20 Minute die jeweilige Betreuungsleistung in der Schwangerschaft als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen (für jede angefangene 30 Minuten) nach der Positionsnummer 05XX abgerechnet werden. Ab der 40 Minute ist diese Leistung zwei Mal (je angefangene 30 Minuten) abrechenbar. Insgesamt ist diese Leistung begrenzt auf höchstens zwei Mal täglich.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:
1. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen (telefonisch möglich, vorrangig jedoch Videotelefonie). Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software-oder Nutzungskosten)
2. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittel Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie diese Leistung (Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis)) erhalten hat, als Urbeleg ausreichend.

(4) Betreuungen im Wochenbett und in der Stillphase Beratungen mit Kommunikationsmedium (im Wochenbett: Positionsnummer 230X; bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: Positionsnummer 2900) stehen für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages).
Ist eine begleitende Betreuung mit Kommunikationsmedium im Wochenbett oder in der Stillphase über einen zusammenhängenden Zeitraum von über 30 Minuten notwendig und möglich, kann übergangsweise ab der 30 Minute die jeweilige Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase jeweils als Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0 abgerechnet werden. Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen) und der Positionsnummern während der Stillphase (28X0 und 2900) (insgesamt bis zu 8 Betreuungen) bestehen.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:
1. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen (telefonisch möglich, vorrangig jedoch Videotelefonie). Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten)
2. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:
Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittel Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie diese Leistung (Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis)) erhalten hat, als Urbeleg ausreichend.

(5) Kurse Geburtsvorbereitung in der Gruppe nach der Positionsnummer 0700 sowie Rückbildungskurs in der Gruppe nach der Positionsnummer 2700. Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mittels Kommunikationsmedium möglich.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:
1. Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).
2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.
3. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
4. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.
5. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig.
6. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
7. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie an der jeweiligen Kurseinheit (Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis)) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend.
8. Bei Unterbrechung bereits begonnener Rückbildungskurse können diese bis zum Ende des 12 Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.

(6) Leistungen durch Dienst-Beleghebammen
§ 4 Abs. 4 der Anlage 1.1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V findet übergangsweise keine Anwendung. Das bedeutet, dass die dort vorgesehene Regelung,wonach eine Dienst-Beleghebamme Leistungen bei höchstens einer weiteren Versicherten zur gleichen Zeit erbringen soll, übergangsweise außer Kraft gesetzt ist.

(7) Wegegeld Ist die aufsuchende Betreuung einer Versicherten notwendig und sind Hebammen im näheren Umkreis nicht verfügbar, wird § 6 Abs. 6 der Anlage 1.1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übergangsweise wie folgt abgeändert: die Begrenzung von 25 Kilometer je einfacher Strecke wird auf 50 km je einfacher Strecke angehoben.

(8) Bei Nutzung von Videotelefonie gilt: Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten. Die Videotelefonie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Die bei der Hebamme und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation
gewährleisten. Auf der jeweiligen Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mittels Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen.

(9) Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (u.a. auch Softwarekosten, Hardware und Anbieterkosten), sind mit den in der Vergütungsvereinbarung genannten Preisen zu o.g. Positionsnummern bereits abgedeckt.

§ 2 Inkrafttreten und Befristung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 19.03.2020 in Kraft. Sie endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens am 19.06.2020. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.
(2) Die Vertragspartner werden die Vereinbarung unbeschadet der Befristung nach Absatz 1 aufheben, sobald die durch den Coronavirus geschaffene besondere Situation nicht mehr besteht.

Berlin, den 19. März 2020

 

Leistungserbringung mit Kommunikationsmedien in der Zeit vom 19.03.2020 bis zum 19.06.2020

Leistungserbringung mit Kommunikationsmedien in der Zeit vom 19.03.2020 bis zum 19.06.2020. Die Vertragspartner haben sich aufgrund der vorliegenden Pandemie auf eine befristete Vereinbarung über alternative Möglichkeiten der Leistungserbringung geeinigt. Trotzdem möchten wir darauf hinweisen, dass die übliche Leistungserbringung damit keinesfalls zwingend ausgesetzt ist. Wer die Betreuung wie üblich erbringen kann, darf das auch tun und richtet sich nach den bekannten Abrechnungsregeln. Die in der Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis zum Vertrag nach § 134a SGB V aufgeführten Regelungen sind weiterhin gültig. Das bedeutet, die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente, Ausschlüsse und Anforderungen bleiben vollumfänglich bestehen.

Die folgende Auflistung ist nur aufgrund einer besseren Lesbarkeit und Übersicht in das bekannte Format des Vergütungsverzeichnisses eingepflegt worden, es handelt sich nicht um ein neues Vergütungsverzeichnis. Die Ausnahmeregelung tritt am 19.03.2020 in Kraft und endet bis auf weiteres am 19.06.2020.

  Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft 
0200 als ambulante hebammenhilfliche Leistung32,02 €
   
  Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft  und Geburt

 

0230  als ambulante hebammenhilfliche Leistung44,60 €
   
 Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort 
0240 als ambulante hebammenhilfliche Leistung
44,60 €
 

Die Positionsnummern 0200/0230/0240 sind übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig.

Besondere Voraussetzungen:

1. synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherte in Echtzeit per Telefon oder per Videotelefonie. Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).
2. Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
3. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
4. Für die Versichertenbestätigung: Rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung mit Hinweis auf Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ auch als Urbeleg ausreichend, wenn eine Bestätigung per Mail durch die Versicherte an die Hebamme erfolgt, dass sie an dem jeweiligen Vorgespräch unter Angabe des Tages und der Urzeit (von…bis) teilgenommen hat.
5. Abrechnung von Wegegeld ist nicht zulässig.

 
 Beratung der Schwangeren, auch mit Kommunikationsmedium 
0100 als ambulante hebammenhilfliche Leistung8,00 €
0101als Dienst-Beleghebamme8,00 €
0102 als Begleit-Beleghebamme 8,00 €
 Die Positionsnummer 010X ist bis zur 20. Minute abrechenbar. 
 

Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten

 

 
0500als ambulante hebammenhilfliche Leistung 20,70 €
0501als Dienst-Beleghebamme 20,70 €
0502als Begleit-Beleghebamme20,70 €
   
 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten
gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1
 
0510als ambulante hebammenhilfliche Leistung24,83 €
0511als Dienst-Beleghebamme24,83 €
0512als Begleit-Beleghebamme 24,83 €
 

Ist eine begleitende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen zusammenhängenden Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, kann übergangsweise ab der 20. Minute die jeweilige Betreuungsleistung in der Schwangerschaft als Hilfe bei
Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der  Positionsnummer 05XX abgerechnet werden. Insgesamt ist diese Leistung begrenzt auf höchstens zwei Mal pro Tag abrechenbar.
Dies bedeutet:

  • Geht der Betreuungsbedarf mittels Kommunikationsmedium über die 20 Minuten hinaus, kann übergangsweise ab der 21. Minute bis zur 40. Minute die Positionsnummer 05XX abgerechnet werden.
  • Sollte die Betreuung auch noch über die 40. Minute notwendig sein, kann die Positionsnummer 05XX als Pauschale ein weiteres und letztes Mal abgerechnet werden.
  • Insgesamt kann die 05XX nur maximal zwei Mal pro Tag abgerechnet werden.

Beispielrechnungen:
1.) Notwendige Betreuungsleistung mittels Kommunikationsmedium von 15 Minuten:
     010X bis zur 20. Minute

2.) Erbrachte notwendige Betreuungsleistung von insgesamt 50 Minuten bei einer Versicherten:
 010X bis zur 20. Minute +
 05XX ab der 21.-40. Minute
 05XX ab der 41. Minute als Pauschale
 Hier wären die zwei möglichen Betreuungsleistungen mittels Kommunikationsmedium über die 05XX für den Tag abgedeckt. Eine weitere Abrechnung der Positionsnummer 05XX ist nicht möglich.

Voraussetzungen:
1. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit über Telefon, vorrangig jedoch Videotelefonie ermöglichen. Der Versicherten dürfen keine zusätzlichen Kosten (Software- oder Nutzungskosten) entstehen.
2. Für die Versichertenbestätigung:
Rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung mit Hinweis auf Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ auch als Urbeleg ausreichend, wenn eine Bestätigung per Mail durch die Versicherte an die Hebamme erfolgt, dass sie diese Leistung unter Angabe des Tages und der Urzeit (von…bis) erhalten hat.
Abrechnung von Wegegeld ist nicht zulässig.

 
 Beratung der Wöchnerin, mit Kommunikationsmedium 
2300 als ambulante hebammenhilfliche Leistung7,02 €
2301als Dienst-Beleghebamme7,02 €
2302als Begleit-Beleghebamme7,02 €
 Die Positionsnummer 230X ist bis zur 30. Minute abrechenbar. 
 Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes mit Kommunikationsmedium 
2900als ambulante hebammenhilfliche Leistung7,02 €
 Die Positionsnummer 2900 ist bis zur 30. Minute abrechenbar. 
 Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung 
2100als ambulante hebammenhilfliche Leistung31,25 €
 Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung Gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1 
2110als ambulante hebammenhilfliche Leistung37,49 €
 

Ist eine begleitende Betreuung mit Kommunikationsmedium im Wochenbett oder Stillphase über einen zusammenhängenden Zeitraum von über 30 Minuten notwendig, kann übergangsweise die jeweilige Beratungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase als Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach Positionsnummer 21X0 abgerechnet werden.


Dies bedeutet:

  • Geht der Betreuungsbedarf mittels Kommunikationsmedium über die 30 Minuten hinaus, kann übergangsweise ab der 31. Minute die Positionsnummer 21X0 als Pauschale abgerechnet werden.
  • Gemäß der Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis können innerhalb der ersten zehn Tage maximal 20 Betreuungsleistungen erfolgen. Für die Überschreitung des Leistungskontingents ist eine ärztliche Anordnung erforderlich.

Beispielrechnungen:
1. Notwendige Betreuungsleistung von 45 Minuten am vierten Tag nach der Geburt:
  230X bis zur 30. Minute +
  21X0 ab der 31. Minute als Pauschale
  damit sind die zwei möglichen Leistungen mittels Kommunikationsmedium für diesen Tag verbraucht

2. Betreuungsleistung bei Stillschwierigkeiten in der 14. Woche nach der Geburt im Umfang von 40 Minuten:
 2900 bis zur 30. Minute +
 21X0 ab der 31. Minute als Pauschale


Besondere Voraussetzungen:
1. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (telefonisch möglich, vorrangig jedoch Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).
2. Für die Versichertenbestätigung gilt:
Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie diese Leistung unter Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis) erhalten hat, als Urbeleg ausreichend.

 
 Geburtsvorbereitung in der Gruppe,bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 min) 
0700als ambulante hebammenhilfliche Leistung7,96 €
   
 Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde 
2700 als ambulante hebammenhilfliche Leistung7,96 €
 Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:
1. Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten
entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).
2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.
3. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
4. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.
5. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig.
6. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
7. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie an der jeweiligen Kurseinheit unter Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend.
8. Bei Unterbrechung bereits begonnener Rückbildungskurse können diese bis zum Ende des 12 Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.
 


Leistungen durch Dienst-Beleghebammen
Für Dienst-Beleghebammen entfällt übergangsweise die Regelung, dass Leistungen bei höchstens zwei Versicherten zur gleichen Zeit erbracht werden dürfen. Die Regelung, gemäß § 4 Abs. 4 der Anlage 1.1 zum Vertrag mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V findet übergangsweise keine Anwendung.

Wegegeld
Ist die aufsuchende Betreuung einer Versicherten notwendig und sind Hebammen im näheren Umkreis nicht verfügbar, wir übergangsweise die Begrenzung von 25 Kilometer je einfacher Strecke auf 50 Kilometer angehoben.

Nutzung von Videotelefonie
Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten. Die Videotelefonie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Die bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
Die Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mittels Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen.

Kosten für Kommunikationsmedien
Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (Soft- und Hardware, Anbieterkosten) sind in den genannten Preisen abgedeckt.

Änderung Befristete Vereinbarung Corona zum 25.03.2020

Änderung Befristete Vereinbarung Corona zum 25.03.2020

Vertragstext

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit. Maßgeblich ist der original Vertrags- und Gesetzestext.

Befristete Vereinbarung über alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 19. März 2020

Aufgrund der mit der aktuellen COVID19-Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens erklären die Vertragsparteien nach § 134a SGB V (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), Deutscher Hebammenverband e. V. (DHV) Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie GKV-Spitzenverband) ihre Bereitschaft, zeitlich befristet von einigen Regelungsvorgaben bei der Versorgung mit Hebammenhilfe abzuweichen. Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten. Diese Regelungen stellen kein Präjudiz für die Zeit nach der Pandemie dar.
Die Vertragsparteien haben sich demzufolge hinsichtlich der weiteren Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungen von freiberuflich tätigen Hebammen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) auf die nachfolgende befristete Vereinbarung verständigt.

Präambel

Für die Erbringung von Hebammenleistungen gilt gemäß § 6 Abs. 1 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Viele Leistungen in der Hebammenversorgung sind aus tatsächlichen Gründen nur im Rahmen einer persönlichen Leistungserbringung möglich (Erfordernis der physischen Präsenz, vgl. hierzu auch die operativen Leistungsinhalte zu den Leistungspositionen nach der Anlage 1.2 des Vertrages: z.B. Schwangeren-Vorsorge-Untersuchungen, CTG, GDM-Screening, Pflege der Naht der Mutter, Pflege des Nabels des Kindes). Die überwiegende Anzahl von Leistungen ist zudem von den freiberuflich tätigen Hebammen bei den Frauen im häuslichen Umfeld zu erbringen (aufsuchende Betreuung bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die einer körperlichen Untersuchung durch die Hebamme bedürfen bzw. im frühen Wochenbett, wenn Frauen das häusliche Umfeld noch nicht verlassen können usw.). Viele Leistungen können demnach nur in gleichzeitiger Anwesenheit von Hebamme und Versicherter erbracht werden.
Allerdings sind die Vertragspartner der Auffassung, dass es aufgrund der vorliegenden Pandemie mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) vertretbar ist, bei bestimmten (Teil-)Leistungen übergangsweise alternative Formen der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen. Erklärtes Ziel aller nachfolgenden Regelungen ist es, eine Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) einzudämmen und hierdurch gesundheitliche Risiken für Hebammen sowie Versicherte und ihre Kinder bestmöglich zu vermeiden.

§ 1 Alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung

(1) Ausschließlich bei den folgenden Positionsnummern aus der Leistungsbeschreibung nach Anlage 1.2 i. V. m. der Vergütungsvereinbarung nach Anlage 1.3 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V sind angesichts der aktuellen COVID19-Pandemie alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung nach Maßgabe der folgenden Regelungen übergangsweise anwendbar.

(2) Vorgespräche in der Schwangerschaft
1. Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft nach der Positionsnummer 0200 ist übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig.
2. Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt nach der Positionsnummer 0230 ist übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig.
3. Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort der Positionsnummer 0240 ist übergangsweise auch mittels  Kommunikationsmedium zulässig.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:
1. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen (telefonisch oder per Videotelefonie). Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).
2. Die Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
3. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
4. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:
Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie an dem jeweiligen Vorgespräch (Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis)) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend;  eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der frühesten Leistung von der Versicherten versandt werden.

(3) Betreuungen in der Schwangerschaft Beratung mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer 010X) steht für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.
Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 05X0 abgerechnet.
Ist eine weitergehende Betreuung mittels Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute übergangsweise zweimalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 05X0 abgerechnet.
In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Kommunikationsmedium bei einem ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist die Abrechnung der Positionsnummer 05X0 auf insgesamt vier Leistungen pro Tag begrenzt.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:
1. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen (telefonisch möglich, vorrangig jedoch Videotelefonie). Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software-oder Nutzungskosten)
2. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittel Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie diese Leistung (Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis)) erhalten hat, als Urbeleg ausreichend; eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der frühesten Leistung von der Versicherten versandt werden.

(4) Betreuungen im Wochenbett und in der Stillphase Beratungen mit Kommunikationsmedium (im Wochenbett: Positionsnummer 230X; bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: Positionsnummer 2900) stehen für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages).
Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium im außerklinischen Wochen-bett oder in der Stillphase über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten not-wendig und möglich, wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise einmalig ab der 21. Minute die jeweilige Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase jeweils als Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0 abgerechnet. Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen) und der Positionsnummern während der Stillphase (28X0 und 2900) (insgesamt bis zu 8 Betreuungen) bestehen.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:
1. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen (telefonisch möglich, vorrangig jedoch Videotelefonie). Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten)
2. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:
Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittel Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie diese Leistung (Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis)) erhalten hat, als Urbeleg ausreichend; eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der frühesten Leistung von der Versicherten versandt werden.

(5) Kurse Geburtsvorbereitung in der Gruppe nach der Positionsnummer 0700 sowie Rückbildungskurs in der Gruppe nach der Positionsnummer 2700. Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mittels Kommunikationsmedium möglich.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:
1. Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).
2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.
3. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
4. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.
5. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig.
6. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
7. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie an der jeweiligen Kurseinheit (Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis)) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend; eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der frühesten Leistung von der Versicherten versandt werden.
8. Bei Unterbrechung bereits begonnener Rückbildungskurse können diese bis zum Ende des 12 Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.

(6) Leistungen durch Dienst-Beleghebammen
§ 4 Abs. 4 der Anlage 1.1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V findet übergangsweise keine Anwendung. Das bedeutet, dass die dort vorgesehene Regelung,wonach eine Dienst-Beleghebamme Leistungen bei höchstens einer weiteren Versicherten zur gleichen Zeit erbringen soll, übergangsweise außer Kraft gesetzt ist.

(7) Wegegeld Ist die aufsuchende Betreuung einer Versicherten notwendig und sind Hebammen im näheren Umkreis nicht verfügbar, wird § 6 Abs. 6 der Anlage 1.1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übergangsweise wie folgt abgeändert: die Begrenzung von 25 Kilometer je einfacher Strecke wird auf 50 km je einfacher Strecke angehoben. Bei Erbringung von Leistungen mittels Kommunikationsmedium ist eine Abrechnung von Wegegeld nicht zulässig.

(8) Bei Nutzung von Videotelefonie gilt: Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten. Die Videotelefonie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Die bei der Hebamme und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation
gewährleisten. Auf der jeweiligen Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mittels Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Betreuung mittels Telefon, ist dies auf der Versichertenbestätigung mit einem „T“ oder „Telefon“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen.

(9) Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (u.a. auch Softwarekosten, Hardware und Anbieterkosten), sind mit den in der Vergütungsvereinbarung genannten Preisen zu o.g. Positionsnummern bereits abgedeckt.

§ 2 Inkrafttreten und Befristung

(1) Diese Vereinbarung tritt am 19.03.2020 in Kraft. Sie endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens am 19.06.2020. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.
(2) Die Vertragspartner werden die Vereinbarung unbeschadet der Befristung nach Absatz 1 aufheben, sobald die durch den Coronavirus geschaffene besondere Situation nicht mehr besteht.

Berlin, den 19. März 2020

 

Leistungserbringung mit Kommunikationsmedien in der Zeit vom 19.03.2020 bis zum 19.06.2020

Die in der Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis zum Vertrag nach § 134a SGB V aufgeführten Regelungen sind weiterhin gültig. Das bedeutet, die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente, Ausschlüsse und Anforderungen bleiben vollumfänglich bestehen.

Die folgende Auflistung zu den übergangsweise alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedium ist nur aufgrund einer besseren Lesbarkeit und Übersicht in das bekannte Format des Vergütungsverzeichnisses eingepflegt worden, es handelt sich nicht um ein neues Vergütungsverzeichnis.

Die folgenden Ausnahmeregelungen treten am 19.03.2020 in Kraft und enden bis auf weiteres für Leistungen, die bis zum 19.06.2020 erbracht wurden. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Änderungsvereinbarung prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

 

Schwangerschaft

                 Beratung der Schwangeren, auch mit Kommunikationsmedium                       
0100als ambulante hebammenhilfliche Leistung8,00 €
 Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft  
   
0200als ambulante hebammenhilfliche Leistung 32,02 €
 Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt  
   
0230 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 44,60 €
 Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort 
   
0240als ambulante hebammenhilfliche Leistung 44,60 €
 

Die Positionsnummern 0200/0230/0240 sind übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig.


Besondere Voraussetzungen:
1. synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherte in Echtzeit per Telefon oder per Videotelefonie.
Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).

2. Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
3. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
4. Für die Versichertenbestätigung:
Rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung mit Hinweis auf Erbrin-gung mittels Kommunikationsmedium möglich. Quittierung auf der Versichertenbestätigung in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“:
- Kennzeichnung mittels Videoübertragung durch „V“ oder „Video“
- Kennzeichnung mittels Telefon durch „T“ oder „Telefon“
Alternativ auch als Urbeleg ausreichend, wenn eine Bestätigung per Mail durch die Versicherte an die Hebamme erfolgt, dass sie an dem jeweiligen Vorgespräch unter Angabe des Tages und der Urzeit (von…bis) teilgenommen hat. Die Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der frühesten Leistung von der Versicherten versandt werden.
5. Abrechnung von Wegegeld ist nicht zulässig.

 
 

Beratung der Schwangeren, auch mit Kommunikationsmedium

                       
0100als ambulante hebammenhilfliche Leistung8,00 €
 Die Positionsnummer 0100 ist bis zur 20. Minute abrechenbar. Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten. 
   
 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten 
0500als ambulante hebammenhilfliche Leistung20,70 €
   
 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1 
0510als ambulante hebammenhilfliche Leistung24,83 €
 

Die Positionsnummern 0500/05X0 sind übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig.

Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen nach der Positionsnummer 05X0 abgerechnet. Ist eine weitergehende Betreuung mittels Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten notwendig und möglich wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute übergangsweise zweimalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbe-schwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 05X0 abgerechnet. In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Kommunikationsmedium bei einem ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist die Abrechnung der Positionsnummer 05X0 auf insgesamt vier Leistungen pro Tag begrenzt.

Dies bedeutet:

Die Leistung im ununterbrochenen Zeitraum über 20 Minuten bis zur 40. Minute wird einmal unter der Positionsnummer 05X0 abgerechnet. Die Leistung im ununterbrochenen Zeitraum über 20 Minuten sowie über 40 Minuten wird zweimal unter der Positionsnummer 05X0 abgerechnet. Die Abrechnung der 0100 unmittelbar vor oder nach der 05X0 ist unzulässig. Gemäß der Anlage 1.3 ist die Positionsnummer 0100 neben der Positionsnummer 05X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Die Zeitangabe ist in diesem Fall für alle Leistungen erforderlich.

Beispielrechnungen:

1.) Betreuungsbedarf am 12.05.2020 in der 27+3. SSW:

09:00-10:15 Uhr (insgesamt 75 Minuten):

1 x 05X0 ab der 21.-40. Minute +

1 x 05X0 ab der 41. Minute

16.00-16:50 Uhr (insgesamt 50 Minuten):

1 x 05X0 ab der 21.-40. Minute +

1 x 05X0 ab der 41. Minute

2.) Betreuungsbedarf am 27.05.2020 :

10:00-10:10 Uhr:

1 x 0100 (unter 20 Minuten)

3.) Betreuungsbedarf am 03.06.2020:

9:00-09:35 Uhr (insgesamt 35 Minuten)

1 x 05X0 ab der 21.-40. Minute

Voraussetzungen:         

1. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit über Telefon, vorrangig jedoch Videotelefonie ermöglichen. Der Versicherten dürfen keine zusätzlichen Kosten (Software- oder Nutzungskosten) entstehen.

2. Für die Versichertenbestätigung: Rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung mit Hinweis auf Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Quittierung auf der Versichertenbestätigung in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“:

- Kennzeichnung mittels Videoübertragung durch „V“ oder „Video“                                                  

- Kennzeichnung mittels Telefon durch „T“ oder „Telefon“

Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie diese Leistung unter Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis) erhalten hat, als Urbeleg ausreichend. Die Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der frühesten Leistung von der Versicherten versandt werden. Abrechnung von Wegegeld ist nicht zulässig.

 

 

Wochenbett und Stillphase

 Beratung der Wöchnerin, mit Kommunikationsmedium  
2300als ambulante hebammenhilfliche Leistung7,02 €
 Die Positionsnummer 2300 ist bis zur 20. Minute abrechenbar. Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten. 
   
 Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes mit Kommunikationsmedium 
2900als ambulante hebammenhilfliche Leistung7,02 €
 Die Positionsnummer 2900 ist bis zur 20. Minute abrechenbar. Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten. 
   
 Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung  
2100als ambulante hebammenhilfliche Leistung31,25 €
   
 Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung Gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 1  
2110als ambulante hebammenhilfliche Leistung37,49 €
 

Die Positionsnummern 2100/2110/2300/2900 sind übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig.

Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium im außerklinischen Wochenbett oder in der Stillphase über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise einmalig ab der 21. Minute die jeweilige Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase als jeweils Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0 abgerechnet.

Dies bedeutet:

- bei einer ununterbrochenen Betreuung ab der 21. Minute wird die Positionsnummer 21X0 als Pauschale abgerechnet 

- Betreuungsbedarf mittels Kommunikationsmedium unter 20 Minuten ist unter 2300 bzw. 2900 abrechenbar


- Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen) und der Positionsnummern während der Stillphase (insgesamt bis zu 8 Betreuungen) bestehen.

Die Abrechnung der 2300 bzw. 2900 unmittelbar vor oder nach der 21X0 ist unzulässig. Gemäß der Anlage 1.3 ist die Positions-nummer 2300 bzw. 2900 neben der Positionsnummer 21X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Die Zeitangabe ist in diesem Fall für alle Leistungen erforderlich

Beispielrechnungen:

1. Betreuungsbedarf am 4. Tag nach der Geburt:     

11:00-11:29 Uhr: 1 x 21X0 als Pauschale (über 20 Minuten)

16:30-16:45 Uhr: 1 x 2300 (unter 20 Minuten)

2. Betreuungsbedarf am achten Tag nach der Geburt: 09:00-09:10 Uhr: 1 x 2300 (unter 20 Minuten)

3. Betreuungsbedarf am 13. Tag nach der Geburt:  

10:30-11:05 Uhr: 1 x 21X0 als Pauschale (über 20 Minuten)

4. Betreuungsleistung bei Stillschwierigkeiten in der 14. Woche nach der Geburt:

10:00-10:30 Uhr: 1 x 21X0 als Pauschale (über 20 Minuten)

Besondere Voraussetzungen:

1. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (telefonisch möglich, vorrangig jedoch Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).

2. Für die Versichertenbestätigung gilt: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich.

 


Kurse

 Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Un-terrichtsstunde (60 Minuten)              
0700als ambulante hebammenhilfliche Leistung7,96 €
   
 Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehme-rinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teil-nehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 
2700als ambulante hebammenhilfliche Leistung7,96 €
 

Die Positionsnummern 0700/2700 sind übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:

1. Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).

2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.

3. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

4. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich. Quittierung auf der Versichertenbestätigung in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“:

- Kennzeichnung mittels Videoübertragung durch „V“ oder „Video“                                                                                                       - Kennzeichnung mittels Telefon durch „T“ oder „Telefon“

Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie diese Leistung unter Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis) erhalten hat, als Urbeleg ausreichend. Die Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der frühesten Leistung von der Versicherten versandt werden.

5. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig.

6. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.

7. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Quittierung auf der Versichertenbestätigung in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“: 

-Kennzeichnung mittels Videoübertragung durch „V“ oder „Video“

Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie an der jeweiligen Kurseinheit unter An-gabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend. Die Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der frühesten Leis-tung von der Versicherten versandt werden.

8. Bei Unterbrechung bereits begonnener Rückbildungskurse können diese bis zum Ende des 12. Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.

 

 

Leistungen durch Dienst-Beleghebammen
Für Dienst-Beleghebammen entfällt übergangsweise die Regelung, dass Leistungen bei höchstens zwei Versicherten zur gleichen Zeit erbracht werden dürfen. Die Regelung, ge-mäß § 4 Abs. 4 der Anlage 1.1 zum Vertrag mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V findet übergangsweise keine Anwendung.


Wegegeld
Bei Erbringung von Leistungen mittels Kommunikationsmedium ist eine Abrechnung von Wegegeld nicht zulässig.
Ist die aufsuchende Betreuung einer Versicherten notwendig und sind Hebammen im näheren Umkreis nicht verfügbar, wir übergangsweise die Begrenzung von 25 Kilometer je einfacher Strecke auf 50 Kilometer angehoben.

Nutzung von Videotelefonie
Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten.
Die Videotelefonie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten.
Die bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
Die Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mittels Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen.


Kosten für Kommunikationsmedien
Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (Soft- und Hardware, Anbieterkosten) sind in den genannten Preisen abgedeckt.

Befristete Vereinbarung Corona Schutzausrüstung zum 29.04.2020

Befristete Vereinbarung Corona Schutzausrüstung zum 29.04.2020

Befristete Vereinbarung zum COVID19-bedingten Materialmehraufwand freiberuflich tätiger Hebammen für persönliche Schutzausrüstung nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V vom 28. April 2020 (COVID19-PSA-Vereinbarung)


Aufgrund der mit der aktuellen COVID19-Pandemie einhergehenden Situation der Leistungserbringung im Bereich Hebammenhilfe vereinbaren die Vertragsparteien nach § 134a SGB V (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD), Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV), Netzwerk der Geburtshäuser e.V. sowie GKV-Spitzenverband) zeitlich befristete Zuschläge zu den Materialpauschalen für freiberuflich tätige Hebammen. Ziel ist es, den gestiegenen Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung bei der Versorgung in dieser außerordentlichen Situation abzugelten. Diese Regelungen stellen kein Präjudiz für die Zeit nach der Pandemie dar.

Präambel

Bestimmte Leistungen in der Hebammenversorgung sind nur im Rahmen einer persönlichen Leistungserbringung möglich (Erfordernis der physischen Präsenz, vgl. hierzu auch die operativen Leistungsinhalte zu den Leistungspositionen nach der Anlage 1.2 des Vertrages: z.B. Schwangeren-Vorsorgeuntersuchungen, CTG, Pflege des Nabels des Kindes). Dabei sind die Leistungen von den freiberuflich tätigen Hebammen bei den Frauen im häuslichen Umfeld zu erbringen (aufsuchende Betreuung bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die einer körperlichen Untersuchung durch die Hebamme bedürfen bzw. im frühen Wochenbett, wenn Frauen das häusliche Umfeld noch nicht verlassen können usw.)


Für die Erbringung von Hebammenleistungen werden Auslagen nach Maßgabe des § 5 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) des Vertrages nach § 134a SGB V auch durch Materialpauschalen abgegolten. Um die Leistungserbringung unter den besonderen Bedingungen der aktuellen CO-VID19-Pandemie sowohl für Hebammen als auch für Versicherte und ihre Kinder möglichst sicher gestalten zu können, erkennen die Vertragsparteien an, dass ein vorübergehend erhöhter Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Masken, Schutzkittel, Handschuhe und Desinfektionsmittel) besteht. Dieser soll durch die nachfolgenden befristeten Pandemie-Zuschläge zu den Materialpauschalen abgegolten werden.


§ 1 Befristete Zuschläge zu Materialpauschalen


Angesichts der aktuellen COVID19-Pandemie werden die folgenden befristeten Zuschläge als Teil der Anlage 1.3 (Vergütungsverzeichnis) zum Vertrag nach § 134a SGB V vereinbart. Diese sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Leistungslegende zusätzlich zu den in § 5 Abs. 6 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) zum Vertrag nach § 134a SGB V genannten Materialpauschalen für außerklinische Hilfeleistungen abrechenbar.

 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400) 
3407als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,49 €
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3407 kann ausschließlich für im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 19.06.2020 erbrachte Leistungen zusätzlich zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) 
3507als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,49 €
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3507 kann ausschließlich für im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 19.06.2020 erbrachte Leistungen zusätzlich zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) 
3607 als ambulante hebammenhilfliche Leistung14,95 €
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3607 kann ausschließlich für im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 19.06.2020 erbrachte Leistungen zusätzlich zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) einmalig abgerechnet werden.
Sofern eine weitere Hebamme bei der Geburt beteiligt ist, hat auch diese einen Anspruch auf den Zuschlag nach 3607. Der Zuschlag nach 3607 wird in diesen Fällen neben den Positionsnummern 1700 bzw. 1710 abgerechnet; ein Anspruch auf eine weitere Materialpauschale nach 3600 besteht nicht.
Eine Abrechnung der Positionsnummer 3607 und der Positionsnummer 3889 ist ausgeschlossen.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel

 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) 
3807als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,62 €
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 kann ausschließlich für im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 19.06.2020 erbrachte Leistungen zusätzlich zu den Materialpauschalen bei aufsuchender Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) abgerechnet werden.
Im Gegensatz zu den Materialpauschalen 3800 oder 3900 ist die Positionsnummer 3807 für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.
Ist eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 ausgeschlossen, kann die Hebamme die Positionsnummer 3807 jedoch für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt abrechnen, für den angesichts einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall im Wochenbett persönliche Schutzausrüstung für die Hebamme erforderlich ist.


Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS für die Versorgung von Mutter und Kind

 
 Einmaliger befristeter Pandemie-Zuschlag - Schwangerschaft bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500 
3888als ambulante hebammenhilfliche Leistung10,12 €
 Die Positionsnummer 3888 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3888 kann ausschließlich für im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 19.06.2020 erbrachte Leistungen zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Die Positionsnummer 3888 ist je Versicherte für die Hebamme nur einmalig abrechenbar, selbst wenn dieselbe Hebamme die Versicherte wiederholt in der Schwangerschaft unmittelbar persönlich betreut. Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.
Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) zu belegen. Der Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermer-ken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.
Die Positionsnummer 3888 kann nicht neben den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummern 3407 und/oder 3507 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3888 abrechnen. Für später erbrachte Leistungen dürfen dann keine weiteren Zuschläge nach den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 mehr abgerechnet werden.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrille, FFP2-Maske, Schutzkittel und Desinfektionsmittel
 
 Einmaliger befristeter Pandemie-Zuschlag - Wochenbett bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) 
3889als ambulante hebammenhilfliche Leistung19,69 €
 

Die Positionsnummer 3889 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3889 kann ausschließlich für im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 19.06.2020 erbrachte Leistungen zusätzlich zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Die Positionsnummer 3889 ist je Versicherte für die Hebamme nur einmalig abrechenbar, selbst wenn dieselbe Hebamme die Versicherte wiederholt im Wochenbett unmittelbar persönlich betreut. Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.
Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) nachzuweisen. Der Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.
Eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 und der Positions-nummer 3607 ist ausgeschlossen.
Die Positionsnummer 3889 kann auch nicht neben der Positionsnummer 3807 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummer 3807 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3889 abrechnen. Für später erbrachte Leistungen darf dann kein weiterer Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 mehr abgerechnet werden.


Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel für die Versorgung von Mutter UND Kind.

 

 

§ 2 Abrechnungsmodalitäten
Die Vorgaben der Anlage 2 (Abrechnung von Hebammenleistungen) zum Vertrag nach § 134a SGB V bleiben unberührt. Abrechnungen der Pandemie-Zuschläge sind erstmalig sechs Wochen nach Inkrafttreten möglich.

§ 3 Inkrafttreten und Geltungszeitraum
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Leistungen, die im Zeitraum vom 19.03.2020 bis zum 19.06.2020 im unmittelbar persönlichen Kontakt erbracht werden.
(2) Die Vertragsparteien werden spätestens bis zum 01.06.2020 prüfen, ob eine Verlängerung des Geltungszeitraums der befristeten Pandemie-Zuschläge nach § 1 erforderlich ist.

Berlin, den 28. April 2020

Verlängerung Befristete Vereinbarung 28.05.2020 Corona Schutzausrüstung

Schutzausrüstung

Vertragstext

Befristete Vereinbarung zum COVID19-bedingten Materialmehraufwand freiberuflich tätiger Hebammen für persönliche Schutzausrüstung nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V vom 28.05.2020

(COVID19-PSA-Vereinbarung)

Aufgrund der mit der aktuellen COVID19-Pandemie einhergehenden Situation der Leistungserbringung im Bereich Hebammenhilfe vereinbaren die Vertragsparteien nach § 134a SGB V (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD), Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV), Netzwerk der Geburtshäuser e.V. sowie GKV-Spitzenverband) zeitlich befristete Zuschläge zu den Materialpauschalen für freiberuflich tätige Hebammen. Ziel ist es, den gestiegenen Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung bei der Versorgung in dieser außerordentlichen Situation abzugelten. Diese Regelungen stellen kein Präjudiz für die Zeit nach der Pandemie dar.

Präambel

Bestimmte Leistungen in der Hebammenversorgung sind nur im Rahmen einer persönlichen Leistungserbringung möglich (Erfordernis der physischen Präsenz, vgl. hierzu auch die operativen Leistungsinhalte zu den Leistungspositionen nach der Anlage 1.2 des Vertrages: z.B. Schwangeren-Vorsorgeuntersuchungen, CTG, Pflege des Nabels des Kindes). Dabei sind die Leistungen von den freiberuflich tätigen Hebammen bei den Frauen im häuslichen Umfeld zu erbringen (aufsuchende Betreuung bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die einer körperlichen Untersuchung durch die Hebamme bedürfen bzw. im frühen Wochenbett, wenn Frauen das häusliche Umfeld noch nicht verlassen können usw.)
Für die Erbringung von Hebammenleistungen werden Auslagen nach Maßgabe des § 5 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) des Vertrages nach § 134a SGB V auch durch Materialpauschalen abgegolten. Um die Leistungserbringung unter den besonderen Bedingungen der aktuellen CO-VID19-Pandemie sowohl für Hebammen als auch für Versicherte und ihre Kinder möglichst sicher gestalten zu können, erkennen die Vertragsparteien an, dass ein vorübergehend erhöhter Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Masken, Schutzkittel, Handschuhe und Desinfektionsmittel) besteht. Dieser soll durch die nachfolgenden befristeten Pandemie-Zuschläge zu den Materialpauschalen abgegolten werden.

§ 1 Befristete Zuschläge zu Materialpauschalen

Angesichts der aktuellen COVID19-Pandemie werden die folgenden befristeten Zuschläge als Teil der Anlage 1.3 (Vergütungsverzeichnis) zum Vertrag nach § 134a SGB V vereinbart. Diese sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Leistungslegende zusätzlich zu den in § 5 Abs. 6 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) zum Vertrag nach § 134a SGB V genannten Materialpauschalen für außerklinische Hilfeleistungen abrechenbar.

 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400) 
3407als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,49 €
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3407 kann ausschließlich für im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 30.09.2020 erbrachte Leistungen zusätzlich zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS

 
 

Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500)

 
3507als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,49 €
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3507 kann ausschließlich für im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 30.09.2020 erbrachte Leistungen zusätzlich zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) 
3607als ambulante hebammenhilfliche Leistung14,95 €
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3607 kann ausschließlich für im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 30.09.2020 erbrachte Leistungen zusätzlich zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) einmalig abgerechnet werden.
Sofern eine weitere Hebamme bei der Geburt beteiligt ist, hat auch diese einen Anspruch auf den Zuschlag nach 3607. Der Zuschlag nach 3607 wird in diesen Fällen neben den Positionsnummern 1700 bzw. 1710 abgerechnet; ein Anspruch auf eine weitere Materialpauschale nach 3600 besteht nicht.
Eine Abrechnung der Positionsnummer 3607 und der Positionsnummer 3889 ist ausgeschlossen.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel

 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) 
3807als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,62 €
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 kann ausschließlich für im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 30.09.2020 erbrachte Leistungen zusätzlich zu den Materialpauschalen bei aufsuchender Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) abgerechnet werden.

Im Gegensatz zu den Materialpauschalen 3800 oder 3900 ist die Positionsnummer 3807 für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.

Ist eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 ausgeschlossen, kann die Hebamme die Positionsnummer 3807 jedoch für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt abrechnen, für den angesichts einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall im Wochenbett persönliche Schutzausrüstung für die Hebamme erforderlich ist.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS für die Versorgung von Mutter und Kind

 
 Einmaliger befristeter Pandemie-Zuschlag - Schwangerschaft bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) 
3888als ambulante hebammenhilfliche Leistung10,12 €
 

Die Positionsnummer 3888 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3888 kann ausschließlich für im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 30.09.2020 erbrachte Leistungen zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Die Positionsnummer 3888 ist je Versicherte für die Hebamme nur einmalig abrechenbar, selbst wenn dieselbe Hebamme die Versicherte wiederholt in der Schwangerschaft unmittelbar persönlich betreut. Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.

Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) zu belegen. Der Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.

Die Positionsnummer 3888 kann nicht neben den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 abgerechnet werden. Tritt die nach-gewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummern 3407 und/oder 3507 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3888 abrechnen. Für später erbrachte Leistungen dürfen dann keine weiteren Zu-schläge nach den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 mehr abgerechnet werden.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrille, FFP2-Maske, Schutzkittel und Desinfektionsmittel

 
 Einmaliger befristeter Pandemie-Zuschlag - Wochenbett bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) 
3889als ambulante hebammenhilfliche Leistung19,69 €
 

Die Positionsnummer 3889 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3889 kann ausschließlich für im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 30.09.2020 erbrachte Leistungen zusätzlich zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Die Positionsnummer 3889 ist je Versicherte für die Hebamme nur einmalig abrechenbar, selbst wenn dieselbe Hebamme die Versicherte wiederholt im Wochenbett unmittelbar persönlich betreut. Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.

Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begrün-dete Verdacht einer solchen Infektion ist von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) nachzuweisen. Der Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.
Eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 und der Positionsnummer 3607 ist ausgeschlossen.

Die Positionsnummer 3889 kann auch nicht neben der Positionsnummer 3807 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummer 3807 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3889 abrechnen. Für später erbrachte Leistungen darf dann kein weiterer Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 mehr abgerechnet werden.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel für die Versorgung von Mutter UND Kind

 


§ 2 Abrechnungsmodalitäten
Die Vorgaben der Anlage 2 (Abrechnung von Hebammenleistungen) zum Vertrag nach § 134a SGB V bleiben unberührt.
§ 3 Inkrafttreten und Geltungszeitraum
(1) Diese Vereinbarung tritt am 19.06.2020 in Kraft. Sie ersetzt ab diesem Datum die Vereinba-rung vom 28.04.2020, welche zeitgleich außer Kraft tritt.
(2) Diese Vereinbarung gilt ausschließlich für Leistungen, die im Zeitraum vom 19.03.2020 bis zum 30.09.2020 im unmittelbar persönlichen Kontakt erbracht werden.
(3) Die Vertragsparteien werden spätestens bis zum 16.09.2020 prüfen, ob eine Verlängerung des Geltungszeitraums der befristeten Pandemie-Zuschläge nach § 1 erforderlich ist.

Berlin, den 28. Mai 2020
________________________________________________________
GKV-Spitzenverband
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Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD)
________________________________________________________
Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV)
________________________________________________________
Netzwerk der Geburtshäuser e.V.

Verlängerung Befristete Vereinbarung Corona zum 19.06.2020

erlängerung Befristete Vereinbarung Corona zum 19.06.2020

Vertragstext

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit. Maßgeblich ist der original Vertrags- und Gesetzestext.

Befristete Verlängerungsvereinbarung über alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 28. Mai 2020

Aufgrund der mit der aktuellen COVID19-Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens haben die Vertragsparteien nach § 134a SGB V (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), Deutscher Hebammenverband e. V. (DHV) Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie GKV-Spitzenverband) mit ihren Vereinbarungen vom 19. März 2020 und vom 25. März 2020 Regelungen getroffen, um zeitlich befristet von einigen Vorgaben bei der Versorgung mit Hebammenhilfe abzuweichen. Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten.

Entsprechend ihrer gemeinsamen Verpflichtung haben die Vertragsparteien geprüft, ob eine Verlängerung dieser Vereinbarungen erforderlich ist. Die Vertragsparteien haben sich infolge der weiteren Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungen von freiberuflich tätigen Hebammen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) auf die nachfolgende befristete Verlängerungsvereinbarung verständigt.

Diese Regelungen stellen kein Präjudiz für die Zeit nach der Pandemie dar.

Präambel

Für die Erbringung von Hebammenleistungen gilt gemäß § 6 Abs. 1 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung.

Viele Leistungen in der Hebammenversorgung sind aus tatsächlichen Gründen nur im Rahmen einer persönlichen Leistungserbringung möglich (Erfordernis der physischen Präsenz, vgl. hierzu auch die operativen Leistungsinhalte zu den Leistungspositionen nach der Anlage 1.2 des Vertra-ges: z.B. Schwangeren-Vorsorge-Untersuchungen, CTG, GDM-Screening, Pflege der Naht der Mutter, Pflege des Nabels des Kindes). Die überwiegende Anzahl von Leistungen ist zudem von den freiberuflich tätigen Hebammen bei den Frauen im häuslichen Umfeld zu erbringen (aufsuchende Betreuung bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die einer körperlichen Untersuchung durch die Hebamme bedürfen bzw. im frühen Wochenbett, wenn Frauen das häusliche Umfeld noch nicht verlassen können usw.). Viele Leistungen können demnach nur in gleichzeitiger Anwesenheit von Hebamme und Versicherter erbracht werden.

Allerdings sind die Vertragspartner der Auffassung, dass es aufgrund der vorliegenden Pandemie mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) vertretbar ist, bei bestimmten (Teil-)Leistungen übergangsweise alternative Formen der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen. Erklärtes Ziel aller nachfolgenden Regelungen ist es, eine Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) einzudämmen und hierdurch gesundheitliche Risiken für Hebammen sowie Versicherte und ihre Kinder bestmöglich zu vermeiden.

 

§ 1 Alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung

(1) Ausschließlich bei den folgenden Positionsnummern aus der Leistungsbeschreibung nach An-lage 1.2 i. V. m. der Vergütungsvereinbarung nach Anlage 1.3 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V sind angesichts der aktuellen COVID19-Pandemie alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung nach Maßgabe der folgenden Rege-lungen übergangsweise anwendbar.

(2) Vorgespräche in der Schwangerschaft

1. Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft nach der Positionsnummer 0200 ist übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig.

2. Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt nach der Positionsnummer 0230 ist übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig.

3. Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort der Positionsnummer 0240 ist übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedium zulässig.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:

  1. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen (telefonisch oder per Videotelefonie). Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).
  2. Die Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
  3. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
  4. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie an dem jeweiligen Vorgespräch (Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis)) teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend; eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden.


(3) Betreuungen in der Schwangerschaft
Beratung mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer 010X) steht für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 05X0 abgerechnet.

Ist eine weitergehende Betreuung mittels Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute übergangsweise zweimalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 05X0 abgerechnet.

In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Kommunikationsmedium bei einem ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist die Abrechnung der Positionsnummer 05X0 auf insgesamt vier Leistungen pro Tag begrenzt.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:

  1. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen (telefonisch möglich, vorrangig jedoch Videotelefonie). Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten)
  2. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittel Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie diese Leistung (Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis)) erhalten hat, als Urbeleg ausreichend; eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden.

Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet insbesondere, dass die Positionsnummer 0100 neben den Positionsnummern 05X0 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Eine Abrechnung der Positionsnummer 0100 für eine zeitlich unmittelbar vor oder nach der Positionsnummer 05X0 erbrachte Leistung ist damit weiterhin unzulässig.

(4) Betreuungen im Wochenbett und in der Stillphase
Beratungen mit Kommunikationsmedium (im Wochenbett: Positionsnummer 230X; bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: Positionsnummer 2900) stehen für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages).

Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium im außerklinischen Wochenbett oder in der Stillphase über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise einmalig ab der 21. Minute die jeweilige Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase jeweils als Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0 abgerechnet. Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen) und der Positionsnummern während der Stillphase (28X0 und 2900) (insgesamt bis zu 8 Betreuungen) bestehen.

Abweichend von Buchstabe g der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C. (Leistungen während des Wochenbetts) sind die Positionsnummern 21X0 und 230X nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt im Rahmen der Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes übergangsweise auch ohne ärztliche Anordnung abrechenbar. Bezogen auf die Positionsnummern 18X0 und 2001 besteht das Erfordernis der ärztlichen Anordnung nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt unverändert fort.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:

  1. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen (telefonisch möglich, vorrangig jedoch Videotelefonie). Bei der Videotelefonie dürfen der Versicherten für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten)
  2. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittel Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie diese Leistung (Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis)) erhalten hat, als Urbeleg ausreichend; eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden.

Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet auch, dass eine Abrechnung die Positionsnummer 2300 neben den Positionsnummern 21X0 nach der Anlage 1.3 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt oder entsprechend begründet ist (vgl. Allgemeine Bestim-mungen zum Kapitel C.). Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

(5) Kurse

  • Geburtsvorbereitung in der Gruppe nach der Positionsnummer 0700 sowie
  • Rückbildungskurs in der Gruppe nach der Positionsnummer 2700

Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mittels Kommunikationsmedium möglich.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung dieser Leistungen mittels Kommunikationsmedium sind:

  1. Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Ton und Bild in Echtzeit ermöglichen (Videotelefonie). Der Versicherten dürfen für die Nutzung keine besonderen Kosten entstehen (insbesondere keine zusätzlichen Software- oder Nutzungskosten).
  2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.
  3. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
  4. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.
  5. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig.
  6. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
  7. Für die Versichertenbestätigung gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe: Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mittels Kommunikationsmedium möglich. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie an der jeweiligen Kurseinheit (Angabe des Tages und der Uhrzeit (von … bis)) teilge-nommen hat, als Urbeleg ausreichend; eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden.
  8. Bei Unterbrechung bereits begonnener Rückbildungskurse können diese bis zum Ende des 12 Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.

 

(6) Leistungen durch Dienst-Beleghebammen
§ 4 Abs. 4 der Anlage 1.1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V lautet übergangsweise wie folgt:

„Leistungen der Dienst-Beleghebamme
Die Dienst-Beleghebamme ist in einem Dienst- oder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst im Krankenhaus tätig. Bei der Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen ist die Endziffer „1“ zu verwenden. Die Dienst-Beleghebamme soll Leistungen bei höchstens einer weiteren Versicherten zur gleichen Zeit erbringen. Überschneiden sich die Anfangs- und Endzeiten für an zwei oder mehr Versicherten erbrachte Leistungen, können höchstens die Leistungen für zwei Versicherte abgerechnet werden. Abweichend von Satz 4 können für eine weitere Versicherte bis zum Eintreffen einer weiteren Hebamme (z.B. aus dem Bereitschaftsdienst) unaufschiebbare Leistungen längstens für eine Stunde (wie z.B. zweimal Pos. 05XX) mit besonderer Begründung (Rufbereitschaftshebamme steht nicht unmittelbar zur Verfügung und ein weiteres Zuwarten war nicht möglich bzw. es bestand ein dringender Handlungsbedarf) abgerechnet werden. Die Sätze 3 bis 5 treten erst ab 01.01.2018 in Kraft.

In der Zeit vom 19.06.2020 bis 30.09.2020 können darüber hinaus abweichend von Satz 4 für mehr als zwei Versicherte Leistungen abgerechnet werden, wenn eine Versorgung pandemiebedingt anders (z.B. durch Hinzuziehung einer weiteren Hebamme aus dem Bereitschaftsdienst) nicht sichergestellt werden kann; die Gründe sind auf der Versichertenbestätigung anzugeben.“

(7) Wegegeld
Ist die aufsuchende Betreuung einer Versicherten notwendig und sind Hebammen im näheren Umkreis nicht verfügbar, wird § 6 Abs. 6 der Anlage 1.1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übergangsweise wie folgt abgeändert: die Begrenzung von 25 Kilometer je einfacher Strecke wird auf 50 km je einfacher Strecke angehoben. Bei Erbringung von Leistungen mittels Kommunikationsmedium ist eine Abrechnung von Wegegeld nicht zulässig.

(8) Bei Nutzung von Videotelefonie gilt: Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten. Die Videotelefonie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Die bei der Hebamme und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten. Auf der jeweiligen Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mittels Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Betreuung mittels Telefon, ist dies auf der Versichertenbestätigung mit einem „T“ oder „Telefon“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen.
(9) Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (u.a. auch Softwarekosten, Hardware und Anbieterkosten), sind mit den in der Vergütungsvereinbarung genannten Preisen zu o.g. Positionsnummern bereits abgedeckt.

§ 2 Inkrafttreten und Befristung
(1) Diese befristete Verlängerungsvereinbarung tritt am 19.06.2020 in Kraft. Sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Vereinbarungen vom 19.03.2020 und vom 25.03.2020, welche zeitgleich außer Kraft treten.
(2) Diese befristete Verlängerungsvereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 30.09.2020.
(3) Die Vertragspartner werden die Vereinbarung unbeschadet der Befristung nach Absatz 2 aufheben, sobald die durch den Coronavirus geschaffene besondere Situation nicht mehr besteht.

Berlin, den 28. Mai 2020
Deutscher Hebammenverband
Bund freiberuflicher Hebammen
Deutschlands e. V.
Netzwerk der Geburtshäuser e. V.
GKV-Spitzenverband

Befristete Vereinbarung Corona zum 01.01.2021

Befristete Vereinbarung Corona zum 01.01.2021

Corona-Regelungen vom 1.1.2021 bis 31.3.2021

  • Treten am 01.01.2021 in Kraft für Leistungen ab dem 01.01.2021, ersetzen die Verordnung vom 08.09.2020
  • Enden am 31.03.2021 automatisch, Ausnahme Kurse: wenn die erste Kurseinheit spätestens am 30.06.2021 stattfindet, gelten die Regelungen für diesen Kurs weiterhin
  • Nachberechnungen für Hauptleistungen auf Basis der vorangegangenen Corona-Vereinbarungen zwischen 19.3. und 19.06. sind bis spätestens 30.06.2021 einzureichen

 

Vertragstext

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit. Eindeutige redaktionelle Fehler wurden durch HebRech bereits korrigiert, Unklarheiten sind gekennzeichnet. Maßgeblich ist der original Vertrags- und Gesetzestext.

 

Befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V vom 18.11.2020
(Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag)

Aufgrund der mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens haben die Vertragsparteien nach § 134a SGB V (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), Deutscher Hebammenverband e. V. (DHV), Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie GKV-Spitzenverband) bereits mit ihren Vereinbarungen vom 19. März 2020, 25. März 2020, 28. Mai 2020 und 8. September 2020 Regelungen getroffen, um zeitlich befristet von einigen Vorgaben zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) bei der Versorgung mit Hebammenhilfe abzuweichen.

Wegen des weiteren Andauerns der Pandemie haben die Vertragsparteien nunmehr nachfolgende Regelungen konsentiert. Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten sowie den gestiegenen Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung bei der Versorgung in dieser außerordentlichen Situation weiterhin abzugelten. Diese Regelungen stellen kein Präjudiz für die Zeit nach der Pandemie dar.

 

Präambel

Für die Erbringung von Hebammenleistungen gilt gemäß § 6 Abs. 1 des Hebammenhilfe-Vertrags der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung.

Viele Leistungen in der Hebammenversorgung sind aus tatsächlichen Gründen nur im Rahmen eines persönlichen Kontaktes möglich (Erfordernis der physischen Präsenz, vgl. hierzu auch die operativen Leistungsinhalte zu den Leistungspositionen nach der Anlage 1.2 des Vertrages: z.B. Schwangeren-Vorsorge-Untersuchungen, CTG, GDM-Screening, Pflege der Naht der Mutter, Pflege des Nabels des Kindes). Die überwiegende Anzahl von Leistungen ist zudem von den freiberuflich tätigen Hebammen bei den Frauen im häuslichen Umfeld zu erbringen (aufsuchende Betreuung bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die einer körperlichen Untersuchung durch die Hebamme bedürfen bzw. im frühen Wochenbett, wenn Frauen das häusliche Umfeld noch nicht verlassen können usw.). Viele Leistungen können demnach nur in gleichzeitiger Anwesenheit von Hebamme und Versicherter erbracht werden.

Allerdings sind die Vertragspartner der Auffassung, dass es aufgrund der vorliegenden COVID-19-Pandemie vertretbar ist, bei bestimmten (Teil-)Leistungen übergangsweise alternative Formen der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen, die mit befristeten Pandemie-Leistungsvergütungen abgegolten werden.

Des Weiteren werden für die Erbringung von Hebammenleistungen Auslagen nach Maßgabe des § 5 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) des Hebammenhilfe-Vertrages auch durch Materialpauschalen abgegolten. Um die Leistungserbringung unter den besonderen Bedingungen der CO-VID-19-Pandemie sowohl für Hebammen als auch für Versicherte und ihre Kinder möglichst sicher gestalten zu können, erkennen die Vertragsparteien ebenfalls an, dass ein vorübergehend erhöhter Bedarf der Hebammen an persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Masken, Schutzkittel, Handschuhe und Desinfektionsmittel) besteht, der mit befristeten Pandemie-Zuschlägen zu den Materialpauschalen abgegolten wird. Da diese Schutzausrüstung auch bei der Erbringung bestimmter außerklinischer Hilfeleistungen notwendig werden könnte, für die ansonsten keine Materialien über Materialpauschalen erforderlich und vereinbart waren, wird die nun notwendige Schutzausrüstung über gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen abgegolten.

Erklärtes Ziel aller nachfolgenden Regelungen ist es, eine Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) einzudämmen und hierdurch gesundheitliche Risiken für Hebammen sowie Versicherte und ihre Kinder bestmöglich zu vermeiden.


§ 1 Alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung


(1) Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie sind ausschließlich folgende alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung nach Maßgabe der folgenden Regelungen übergangsweise anwendbar.


(2) Vorgespräche in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium

  • 1. Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft nach der Positionsnummer 0270  (Bezug: Positionsnummer 0200 – als Präsenzleistung)
  • 2. Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt nach der Positionsnummer 0280 (Bezug: Positionsnummer 0230 – als Präsenzleistung)
  • 3. Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort der Positionsnummer 029 (Bezug: Positionsnummer 0240 – als Präsenzleistung)

Vorgespräche in der Schwangerschaft sind jeweils nur einmal (entweder als Präsenzleistung oder mittels Kommunikationsmedium) abrechenbar. Bestimmungen der Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags, wonach Vorgespräche in der Schwangerschaft nur dann nebeneinander abrechenbar sind, wenn sie nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen, bleiben davon unberührt.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistung mit Kommunikationsmedium sind:

  1. Die Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
  2. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.

 

Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft 
0270als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium32,02€
(Bezug: 0200 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0270 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.

Die Positionsnummer 0270 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen Zusammenhang neben der Positionsnummer 0270 die Positionsnummer 05X0 abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0270 im zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0280 abgerechnet wird.

Die Positionsnummer 0270 ist neben der Positionsnummer 0200 nicht abrechnungsfähig.

 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt 
0280als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
(Bezug: 0230 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0280 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.

Die Positionsnummer 0280 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

Die Positionsnummer 0280 ist neben der Positionsnummer 0230 nicht abrechnungsfähig.

 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort 
0290als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
(Bezug: 0240 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0290 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand.

Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren.

Die Positionsnummer 0290 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0200 oder 0270, 0230 oder 0280, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

Die Positionsnummer 0290 ist neben der Positionsnummer 0240 nicht abrechnungsfähig.

 


(3) Betreuungen in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium (Bezug: Positionsnummer 05X0 – als Präsenzleistung)

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen 
0570als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium20,70€
0580gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 124,83€
(Bezug: 05X0 Anlage 1.3)

Beratung mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer 010X) steht für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder 0580 abgerechnet.

Ist eine weitergehende Betreuung mittels Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute übergangsweise zweimalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 abgerechnet.

In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Kommunikationsmedium bei einem ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist die Abrechnung der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 auf insgesamt vier Leistungen pro Tag begrenzt.

Für Leistungszeiten einer Gesamtzeit von bis zu 20 Minuten ist die Positionsnummer 0100 ausschließlich abrechenbar. Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet insbesondere, dass die Positionsnummer 0100 neben den Positionsnummern 05X0 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Eine Abrechnung der Positionsnummer 0100 für eine zeitlich unmittelbar vor oder nach der Positionsnummer 05X0 erbrachte Leistung ist damit weiterhin unzulässig.

Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren.

Die Positionsnummer 0570 oder 0580 ist für dieselbe Leistung neben den übrigen Positionsnummern 0230, 0280, 0240 und 0290 nicht abrechnungsfähig.

 



1 Beispiele für Abrechnungen der Pos.-Nr. 0100 i.Z.m. Teilleistungen aus Pos.-Nr. 0570 (ohne Zuschläge; Leistungen an regulären Werktagen Montag bis Freitag bei unterschiedlichen Versicherten)

Tatsächlicher Beginn und Ende der BetreuungÜbergangsregelungenBetrag nach Anlage 1.3
 Unter 20 Minuten 
7:45 bis 7:483 Minuten8 € (1 x 0100)
8:00 bis 8:1010 Minuten8 € (1 x 0100)
12:05 bis 12:138 Minuten8 € (1 x 0100)
17:35 bis 17:4813 Minuten8 € (1 x 0100)
 Über 20 Minuten 
8:00 bis 8:2525 Minuten20,70 € (1 x 0570)
16:00 bis 16:3535 Minuten20,70 € (1 x 0570)
8:00 bis 8:5555 Minuten41,40 € (2 x 0570)



(4) Betreuungen im Wochenbett und in der Stillphase mit Kommunikationsmedium

(Bezug: Positionsnummern 21X0 (nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung) - als Präsenzleistung)

Beratungen mit Kommunikationsmedium (im Wochenbett: Positionsnummer 230X; bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: Positionsnummer 2900) stehen für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

Für eine ununterbrochene Beratungsleistung über 20 Minuten gilt Folgendes: Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium im außerklinischen Wochenbett oder in der Stillphase über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise einmalig ab der 21. Minute die jeweilige Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase jeweils als „Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0“

  • im Wochenbett nach der Positionsnummer 2370 oder 2380 und
  • in der Stillphase nach der Positionsnummer 2870 oder 2880

abgerechnet. Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen) und der Positionsnummern während der Stillphase (28X0 und 2900) (insgesamt bis zu 8 Betreuungen) bestehen.

Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet auch, dass eine Abrechnung die Positionsnummer 230X neben den Positionsnummern 21X0, 2370 oder 2380 sowie nach der Anlage 1.3 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt oder entsprechend begründet ist (vgl. Allgemeine Bestimmungen zum Kapitel C.) Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Wochenbettbetreuungen 
2370als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2380gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49€
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 1800 und 1810Anlage 1.2)

Die Positionsnummer 2370 oder 2380 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2300 ausschließlich abrechenbar.

Die beschriebene Kontingentierung nach Abschnitt C. (bis zu 36 Betreuungsleistungen) inkludieren auch Leistungen nach der Positionsnummer 2370 und 2380. Die Positionsnummer 2370 oder 2380 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 21X0 nicht abrechnungsfähig.

 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes 
2870als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2880gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49€
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 2800 und 2810 Anlage 1.2)

Die Positionsnummer 2870 oder 2880 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2900 ausschließlich abrechenbar.

Die Positionsnummer 28X0 oder 2900 ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.

Leistungen nach den Positionsnummern 28X0 und 2900, sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig. Mehr als insgesamt acht Leistungen nach 28X0 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.

Die Positionsnummer 2870 oder 2880 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 2800 und 2810 nicht abrechnungsfähig.

 


(5) Kurse mit Kommunikationsmedium

  • Geburtsvorbereitung in der Gruppe nach der Positionsnummer 0770 (Bezug: Positionsnummer 0700 – als Präsenzleistung)

sowie

  •  Rückbildungskurs in der Gruppe nach der Positionsnummer 2770 (Bezug: Positionsnummer 2700 – als Präsenzleistung)

Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mit Kommunikationsmedium möglich.

Für die Präsenzteilnehmerinnen ist weiterhin die Positionsnummer 0700 bzw. 2700 abzurechnen.
Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistungseinheiten mit Kommunikationsmedium sind:

  1. Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt (hier ausschließlich per Videotelefonie).
  2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.
  3. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig. Es ist zu gewährleisten, dass die Demonstrationsübung der Hebamme sowie weitergehende Anleitungen für alle Teilnehmerinnen zu sehen und zu hören sind und Korrekturen bei der Umsetzung jeder einzelnen Teilnehmerin durch die Hebamme vorgenommen werden.
  4. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
  5. Die Gruppengröße von zehn Schwangeren, die zur gleichen Zeit in Präsenz und/ oder mit Kommunikationsmedium teilnehmen, darf nicht überschritten werden.
  6. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
  7. Bereits begonnene Rückbildungskurse können aus pandemiebedingtem Grund unterbrochen werden. Unterbrochene Kurse können nur bis zum Ende des 12. Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 min) 
0770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96€
(Bezug: 0700 Anlage 1.3)

Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (gemischte Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten, wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können.

Die Gruppe von 10 Schwangeren darf zur gleichen Zeit in Kombination mit Leistungen der Gebühr 0700 nicht überschritten werden.

Die Positionsnummer 0770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 0700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 min) 
2770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96€
(Bezug: 2700 Anlage 1.3)

Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten (z. B. wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können).

Die Positionsnummer 2700 und/oder 2770 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats (bei pandemiebedingter Unterbrechung des zwölften Monats) nach der Geburt abgeschlossen wird.

Die Positionsnummer 2770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 2700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

 



(7) Versichertenbestätigung und Rechnungslegung: Für die Erfassung der Leistungen mit Kommunikationsmedium auf den Versichertenbestätigungen gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:

  • a) Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mit Kommunikationsmedium nach Buchstabe d) möglich.
  • b) Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie die jeweilige Leistung erhalten bzw. an der jeweiligen Kurseinheit teilgenommen hat als Urbeleg ausreichend. Eine Bestätigung per E-Mail enthält das Datum und die Uhrzeit (von … bis …) der erbrachten Leistung sowie Name, Vorname, Versichertennummer und Geburtsdatum der Versicherten. Eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden. Die Leistungsbezeichnung in der E-Mail muss den Bezeichnungen der Bezugs-Positionsnummern nach den Abs. 2 bis 5 bzw. Anlage 1.3 des Hebammenhilfevertrags in der Versichertenbestätigung entsprechen. Die per E-Mail bestätigten Leistungen sind in die Versichertenbestätigung (Anhänge A bis D zu Anlage 1.1 des Hebammenhilfevertrags) einzutragen. Die Versichertenbestätigung und die Bestätigung per E-Mail sind als Urbeleg bei der Krankenkasse einzureichen. Persönliche Daten der Versicherten, die über die Angaben nach Satz 2 hinausgehen, sind zu schwärzen. Bei rückwirkenden Unterzeichnung nach Buchstabe a ist die Versichertenbestätigung als Urbeleg ausreichend.
  • c) Für die Erbringung von Leistungen nach den Abs. 2 bis 5 werden jeweils Ankreuzungen bei den jeweiligen Bezugs-Positionsnummern in den Versichertenbestätigungen vorgenommen.
  • d) Auf der jeweiligen Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mit Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Betreuung mit Telefon, ist dies auf der Versichertenbestätigung mit einem „T“ oder „Telefon“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Bei Leistungserbringung mittels Kommunikationsmedium ist die genauen Uhrzeiten auf der Versichertenbestätigung anzugeben, die gleichlautend bei der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V zu übernehmen sind.
  • e) Die Abrechnung dieser Leistungen mit den Krankenkassen erfolgt mit den übergangsweise vereinbarten Abrechnungspositionsnummern nach den Abs. 2 bis 5 und den nach Maßgabe des Abs. 7 Buchstabe b) bis d) ausgefüllten Urbelegen.

(8) Kosten für den Einsatz von Kommunikationsmedien: Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (u.a. auch Softwarekosten, Hardware und Anbieterkosten), sind mit den genannten Vergütungen zu den o.g. Positionsnummern mit Kommunikationsmedium bereits abgedeckt.

(9) Kontakte ohne persönliche Hilfeleistung, insb. Terminabsprachen und telefonische Abstimmungen darüber, ob Leistungen physisch oder mit Kommunikationsmedium stattfinden, sind nicht als gesonderte Leistung mittels Kommunikationsmedium abrechenbar.


§ 2 Befristete Pandemie-Zuschläge zu Materialpauschalen und gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen


(1) Die nachfolgenden befristeten Zuschläge werden als Teil der Anlage 1.3 (Vergütungsverzeichnis) zum Vertrag nach § 134a SGB V vereinbart. Diese sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Leistungslegende zusätzlich zu den in § 5 Abs. 6 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) zum Vertrag nach § 134a SGB V genannten Materialpauschalen für außerklinische Hilfeleistungen abrechenbar.

Werden PSA-Zuschläge abgerechnet, sind diese gemeinsam mit der korrespondierenden Positionsnummer für die entsprechende Materialpauschale in Rechnung zu stellen.

 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400) 
3407als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,49€
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3407 kann zusätzlich zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS

 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) 
3507als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,49€
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3507 kann zusätzlich zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS

 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) 
3607als ambulante hebammenhilfliche Leistung14,95€
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3607 kann zusätzlich zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) einmalig abgerechnet werden.

Sofern eine weitere Hebamme bei der Geburt beteiligt ist, hat auch diese einen Anspruch auf den Zuschlag nach 3607. Der Zuschlag nach 3607 wird in diesen Fällen neben den Positionsnummern 1700 bzw. 1710 abgerechnet; ein Anspruch auf eine weitere Materialpauschale nach 3600 besteht nicht.

Eine Abrechnung der Positionsnummer 3607 und der Positionsnummer 3889 ist ausgeschlossen.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel

 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) 
3807als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,62€
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen bei aufsuchender Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) abgerechnet werden.

Im Gegensatz zu den Materialpauschalen 3800 oder 3900 ist die Positionsnummer 3807 für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.

Ist eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 ausgeschlossen, kann die Hebamme die Positionsnummer 3807 jedoch für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt abrechnen, für den angesichts einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall im Wochenbett persönliche Schutzausrüstung für die Hebamme erforderlich ist.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS für die Versorgung von Mutter und Kind

 
 Einmaliger befristeter Pandemie-Zuschlag - Schwangerschaft bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) 
3888als ambulante hebammenhilfliche Leistung10,12€
 

Die Positionsnummer 3888 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3888 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Die Positionsnummer 3888 ist je Versicherte für die Hebamme nur einmalig abrechenbar, selbst wenn dieselbe Hebamme die Versicherte wiederholt in der Schwangerschaft unmittelbar persönlich betreut. Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.

Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) zu belegen. Der Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.

Die Positionsnummer 3888 kann nicht neben den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummern 3407 und/oder 3507 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3888 abrechnen. Für später erbrachte Leistungen dürfen dann keine weiteren Zuschläge nach den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 mehr abgerechnet werden.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrille, FFP2-Maske, Schutzkittel und Desinfektionsmittel

 
 Einmaliger befristeter Pandemie-Zuschlag - Wochenbett bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) 
3889als ambulante hebammenhilfliche Leistung19,69€
 

Die Positionsnummer 3889 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten (Mutter oder/und Kind) eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3889 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Die Positionsnummer 3889 ist je Versicherte für die Hebamme nur einmalig abrechenbar, selbst wenn dieselbe Hebamme die Versicherte wiederholt im Wochenbett unmittelbar persönlich betreut. Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.

Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) nachzuweisen. Der Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das

Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.
Eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 und der Positionsnummer 3607 ist ausgeschlossen.

Die Positionsnummer 3889 kann auch nicht neben der Positionsnummer 3807 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummer 3807 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3889 abrechnen. Für später erbrachte Leistungen darf dann kein weiterer Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 mehr abgerechnet werden.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel für die Versorgung von Mutter UND Kind

 




(2) Nachfolgende gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen sind übergangsweise für die genannten außerklinischen Hilfeleistungen abrechenbar, zu denen im Hebammenhilfe-Vertrag keine vertraglich vereinbarten Positionsnummern für Materialpauschalen erforderlich und vereinbart sind.

 Befristete Pandemie-Materialpauschale für Material bei nicht aufsuchender Wochenbettbetreuung (21X0) 
3877als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,62€
 

Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3877 kann zusätzlich zu der Positionsnummer für nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung (21X0) abgerechnet werden.

Die Positionsnummer 3877 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS für die Versorgung von Mutter und Kind

 
 Befristete Pandemie-Materialpauschale für Material bei Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (2800 oder 2810) 
3907als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,62€
 

Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3907 kann zusätzlich zu der Positionsnummer für Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten (2800 oder 2810) abgerechnet werden.

Die Positionsnummer 3907 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS für die Versorgung von Mutter und Kind

 


(3) Werden Leistungen mit Kommunikationsmedium erbracht, sind befristete Pandemie-Zuschläge nach Abs. 1, die zugehörigen Materialpauschalen nach Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags sowie befristete Pandemie-Materialpauschalen nach Abs. 2 nicht abrechenbar.

 

§ 3 Weitere Sondervereinbarungen

(1) Leistungen durch Dienst-Beleghebammen
Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 4 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfe-Vertrag“ können übergangsweise in begründeten Einzelfällen für mehr als zwei Versicherte Leistungen abgerechnet werden, wenn eine Versorgung pandemiebedingt anders (z.B. durch Hinzuziehung einer weiteren Hebamme aus dem Bereitschaftsdienst) nicht sichergestellt werden kann; die Gründe sind auf der Versichertenbestätigung anzugeben.

(2) Wegegeld:
Ist die aufsuchende Betreuung einer Versicherten notwendig und sind Hebammen im näheren Umkreis nicht verfügbar, wird § 6 Abs. 6 der Anlage 1.1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übergangsweise wie folgt abgeändert: Die Begrenzung von 25 Kilometer je einfacher Strecke wird auf 50 km je einfacher Strecke angehoben. Bei Erbringung von Leistungen mit Kommunikationsmedium ist eine Abrechnung von Wegegeld nicht zulässig.

§ 4 Abrechnungsmodalitäten
(1) Die Vorgaben der Anlage 2 (Abrechnung von Hebammenleistungen) zum Vertrag nach § 134a SGB V bleiben unberührt.
(2) Nachberechnungen sieht der Hebammenhilfe-Vertrag grundsätzlich nicht vor. Nachberechnungen von Hebammen für Hauptleistungen nach den vorangegangenen Corona-Vereinbarungen zwischen 19.03.2020 und 19.06.2020 sind analog der Anlage 2 § 2 Abs. 5 des Hebammenhilfe-Vertrages spätestens bis zum 30.06.2021 einzureichen. Werden Nachberechnungen eingereicht, tritt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Nachberechnung im Rahmen der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V kein Verzug ein.

§ 5 Technische Anforderungen
(1) Die Hebamme trägt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Sorge dafür, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Sie beachtet neben den in §§ 4 und 13 Hebammenhilfe-Vertrag genannten Vorgaben insbesondere auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Zur Durchführung der Videotelefonie müssen mindestens folgende Voraussetzungen an die apparative Ausstattung gegeben sein:

a. Kamera
b. Bildschirm (Monitor, Display etc.): Bildschirmdiagonale: mindestens 3 Zoll Bei gleichzeitiger Teilnahme mehrerer Versicherter: mindestens 15,6 Zoll
c. Auflösung: mindestens: 640x480 px
d. Bandbreite: Mindestens 2000 kbit/s im Download
e. Mikrofon
f. Tonwiedergabeeinheit

Die genannten Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein. Die elektronische Datenübertragung sowie die Ausstattung müssen die in Abs. 1 definierten Standards erfüllen und eine störungsfreie Kommunikation mit der/den Versicherten ermöglichen.

(3) Für die Nutzung von Videotelefonie gilt:
a. Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten.
b. Die Videotelefonie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten.
c. Die bei der Hebamme und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
d. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen.

(4) Für die Nutzung von Videotelefonie bei Leistungen nach § 1 Abs. 5 gilt zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 5:
1. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
2. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.

§ 6 Inkrafttreten und Geltungszeitraum

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Leistungen, die ab dem 01.01.2021 erbracht werden. Sie ersetzt ab diesem Datum die Corona-Vereinbarung vom 08.09.2020 (Befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V), welche zeitgleich außer Kraft tritt.

(2) Diese Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.03.2021. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob eine Verlängerung notwendig ist. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Abs. 5 (Kurse mit Kommunikationsmedium) mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft; fand die erste Kurseinheit spätestens am 30.06.2021 statt, gelten für den gesamten Kurs die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

(3) Abweichend von Absatz 2 tritt die Vereinbarung automatisch am Tag nachdem die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist - ohne dass es einer Kündigung bedarf - außer Kraft.

 

Berlin, den 18. November 2020


Deutscher Hebammenverband
Bund freiberuflicher Hebammen
Deutschlands e. V.
Netzwerk der Geburtshäuser e. V.
GKV-Spitzenverband

Befristete Vereinbarung Videobetreuung zum 01.10.2022

Befristete Vereinbarung Videobetreuung zum 01.10.2022

Die  Übergangsvereinbarung Videobetreuung wird fortgeführt und bis zum 30.06.2023 verlängert.

  • Sie gilt von 01.10.22 bis 30.06.2023.
  • Abrechnungsbedingungen und Preise bleiben unverändert.
  • Unterschied zur vorherigen Vereinbarung:
    §7 der Vereinbarung wurde neu gefasst. Hier geht es um die Technischen Voraussetzungen. Der neue § 7 verweist auf eine neue Anlage, die die techn. Voraussetzungen für die Videobetreuung formuliert. Viedeodienstanbieter, die die entsprechenden Vorausetzungen erfüllen, sind beim GKV gelistet.
  • Unterschied zur vorherigen Vereinbarung: In der Präambel ist der folgende Absatz aufgenommen:
    Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung hält der DHV den Vertragspartnerstatus des NWGH (Netzwerk der Geburtshäuser) insbesondere bezüglich der hier behandelten Vertragsinhalte für strittig, ein Klageverfahren ist anhängig. Um den Abschluss der notwendigen Verlängerung der Übergangsvereinbarung nicht zu gefährden, hat sich das NWGH ohne jegliches Präjudiz für die Rechtsfrage, ob ihm ein Vertragspartnerstatus in Bezug auf nur einzelne oder auf sämtliche vertraglichen Regelungsbereiche des § 134a SGB V zukommt, bereit erklärt, vorerst die vorliegende Vereinbarung nicht mit zu unterzeichnen. Alle Vertragspartner nach § 134a SGB V sind sich einig, dass, um die Rechtssicherheit in Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung zu erhalten, diese durch einen Nachtrag zu ergänzen ist, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegt oder sich die Vertragspartner einigen, dass das NWGH den Vertragspartnerstatus hat. Ein solcher von allen Beteiligten zu unterschreibender Nachtrag hat die Klarstellung zu enthalten, dass das NWGH Vertragspartner ist.
  • Fortführung der Übergangsvereinbarung für Beleghebammen, Information durch den Deutschen Hebammenverband vom 24.10.2022:
    In Bezug auf die Übergangsvereinbarung des Rahmenvertrags nach SGB V §134a ab 01.10.2022 wurde mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen folgendes vereinbart: die Fortführung der Möglichkeit der Abrechnung von mehr als zwei parallel erbrachte Leistungen durch Dienst-Beleghebammen:
    „Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 4 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfe-Vertrag können im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2023 in begründeten Einzelfällen für mehr als zwei Versicherte Leistungen abgerechnet werden, wenn eine Versorgung pandemiebedingt anders (z.B. durch Hinzuziehung einer weiteren Hebamme aus dem Bereitschaftsdienst) nicht sichergestellt werden kann. Die Gründe sind auf der Versichertenbestätigung anzugeben. Die Verbände nach § 134a SGB V sind sich einig, dass es sich um die letztmalige Verlängerung dieser Regelung handelt.“
    Das bedeutet, dass im Dienstbelegsystem bei gleichzeitiger Leistungserbringung von mehr als zwei Leistungen wie bisher bis 31. März 2023 auf Grundlage der Übergangsvereinbarung mit Begründung auf der Versichertenbestätigung abgerechnet werden kann.

 

 

 

Vertragstext

 

Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 12.09.2022
(Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen)

 

zwischen
Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD), Frankfurt
Deutscher Hebammenverband e.V. (DHV), Karlsruhe
- einerseits -
sowie
dem GKV-Spitzenverband der Krankenkassen, Berlin
(im nachfolgenden GKV-Spitzenverband genannt)
- andererseits -

 


Präambel


Aufgrund der COVID-19-Pandemie verständigten sich der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD), der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV), das Netzwerk der Geburtshäuser e.V. (NWGH) sowie der GKV-Spitzenverband im März 2020 auf befristete Regelungen, die eine digitale Erbringung einer Vielzahl von Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) ermöglichten und Regelungen zu Materialmehraufwendungen für persönliche Schutzausrüstung beinhalteten. Die Vereinbarung wurde im Laufe der Pandemie mehrfach verlängert und angepasst.

Mit dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag sind diese Sonderregelungen ausgelaufen.

Während der COVID-19-Pandemie sammelten die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V ebenso wie freiberuflich tätige Hebammen und Versicherte positive Erfahrungen mit der digitalen Leistungserbringung. Es besteht der gemeinsame Wunsch, Leistungen mittels Videobetreuung zukünftig in die Regelversorgung zu überführen. Die Vertragsverhandlungen hierzu wurden bereits im März 2021 aufgenommen. Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) wurden die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V in § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V zudem vom Gesetzgeber verpflichtet, Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, zu vereinbaren.

Es ist das gemeinsame Anliegen der Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V, die laufenden Verhandlungen schnellstmöglich abzuschließen und verlässliche sowie dauerhafte Regelungen zur digitalen Leistungserbringung zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen.

Nach Auslaufen der Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag sollte eine Situation vermieden werden, in der digitale Leistungen aufgrund der noch nicht erfolgten Überführung in die Regelversorgung kurzfristig nicht mehr erbracht werden konnten. Um Strukturen, die sich in den zurückliegenden Monaten entwickelt haben, nicht zu gefährden und Versicherte für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines überarbeiteten Hebammenhilfe-Vertrags weiterhin digitale Leistungen versorgen zu können, wurde eine Übergangsvereinbarung geschlossen.

Diese Vereinbarung orientiert sich an Regelungen zur Betreuung mittels Kommunikationsmedium der Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag, die übergangsweise fortgeschrieben werden. Sie stellt kein Präjudiz für den zukünftigen Hebammenhilfe-Vertrag (einschließlich der Frage, wer Vertragspartei sein wird) dar. Sie soll nur dazu dienen, die kurze Frist bis zum Inkrafttreten eines neuen Hebammenhilfe-Vertrages zu überbrücken.

Ungeachtet dessen haben sich die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 SGB V im Rahmen der laufenden Verhandlungen auf technische Voraussetzungen nach § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V verständigt, die erforderlich sind, um die Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Diese wurden in einer Anlage zu dieser Vereinbarung aufgenommen, und ersetzen die Regelungen des § 7 der Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe
vom 07.06.2022. Diese Anlage soll in den zukünftigen Hebammenhilfe-Vertrag überführt werden.

Da ein neuer Hebammenhilfe-Vertrag noch nicht abgeschlossen ist, wird die „Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 07.06.2022 (Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen)“ verlängert.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung hält der DHV den Vertragspartnerstatus des NWGH insbesondere bezüglich der hier behandelten Vertragsinhalte für strittig, ein Klageverfahren ist anhängig. Um den Abschluss der notwendigen Verlängerung der Übergangsvereinbarung nicht zu gefährden, hat sich das NWGH ohne jegliches Präjudiz für die Rechtsfrage, ob ihm ein Vertragspartnerstatus in Bezug auf nur einzelne oder auf sämtliche vertraglichen Regelungsbereiche des § 134a SGB V zukommt, bereit erklärt, vorerst die vorliegende Vereinbarung nicht mit zu unterzeichnen. Alle Vertragspartner nach § 134a SGB V sind sich einig, dass, um die Rechtssicherheit in Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung zu erhalten, diese durch einen Nachtrag zu ergänzen ist, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegt oder sich die Vertragspartner einigen, dass das NWGH den Vertragspartnerstatus hat. Ein solcher von allen Beteiligten zu unterschreibender Nachtrag hat die Klarstellung zu enthalten, dass das NWGH Vertragspartner ist.


§ 1 Alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung

Übergangsweise sind ausschließlich die in dieser Vereinbarung genannten alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung mit Kommunikationsmedium (Videobetreuung) nach Maßgabe der folgenden Regelungen anwendbar. Sonstige Regelungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

 

§ 2 Vorgespräche in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium

(1) Vorgespräche in der Schwangerschaft sind jeweils nur einmal (entweder als Präsenzleistung oder mittels Kommunikationsmedium) abrechenbar. Bestimmungen der Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags, wonach Vorgespräche in der Schwangerschaft nur dann nebeneinander abrechenbar sind, wenn sie nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen, bleiben davon unberührt.

(2) Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistung mit Kommunikationsmedium sind:

1. Die Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
2. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.

 Befristete Leistungsvergütung
für individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft
 
0270als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium32,02 €
(Bezug:
0200
Anlage
1.3)
Die Positionsnummer 0270 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal
abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0270 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X;
0240 oder 0290, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die
Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und
entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen
Leistungen erforderlich. Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen
Zusammenhang neben der Positionsnummer 0270 die Positionsnummer 05X0
abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0270 im
zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0280 abgerechnet wird.
Die Positionsnummer 0270 ist neben der Positionsnummer 0200 nicht
abrechnungsfähig.
 
 Befristete Leistungsvergütung
für individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt
 
0280als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60 €
(Bezug:
0230
Anlage
1.3)
Die Positionsnummer 0280 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal
abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0280 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X;
0240 oder 0290, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die
Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und
entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen
Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0280 ist neben der Positionsnummer 0230 nicht
abrechnungsfähig.
 
 Befristete Leistungsvergütung
für spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort
 
0290als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60 €

(Bezug:
0240
Anlage
1.3)
Die Positionsnummer 0290 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im
häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer
Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal
abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort
vor der 38. SSW stattfand.
Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen
geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus
zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren.

Die Positionsnummer 0290 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X;
0200 oder 0270, 0230 oder 0280, 05XX, 060X und 08X0 nur dann
abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in
diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0290 ist neben der Positionsnummer 0240 nicht
abrechnungsfähig.
 



§ 3 Betreuungen in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium

 Befristete Leistungsvergütung
für Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen
 
0570als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium20,70 €
0580gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 124,83 €
(Bezug:
05X0
Anlage
1.3)

Beratung mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer
010X) steht für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur
Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene
Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft
über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich,
wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise
einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der
Positionsnummer 0570 oder 0580 abgerechnet.

Ist eine weitergehende Betreuung mittels Kommunikationsmedium in der
Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten
notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute
übergangsweise zweimalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen
nach der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 abgerechnet.

In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Kommunikationsmedium bei einem
ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist
die Abrechnung der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 auf insgesamt vier
Leistungen pro Tag begrenzt.

Für Leistungszeiten einer Gesamtzeit von bis zu 20 Minuten ist die Positionsnummer
0100 ausschließlich abrechenbar.1

Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet
insbesondere, dass die Positionsnummer 0100 neben den Positionsnummern 05X0 nur
dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in
diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Eine Abrechnung der
Positionsnummer 0100 für eine zeitlich unmittelbar vor oder nach der Positionsnummer
05X0 erbrachte Leistung ist damit weiterhin unzulässig.

Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren.

Die Positionsnummer 0570 oder 0580 ist für dieselbe Leistung neben den übrigen
Positionsnummern 0230, 0280, 0240 und 0290 nicht abrechnungsfähig.

 

 

1 Beispiele für Abrechnungen der Pos.-Nr. 0100 i. Z. m. Teilleistungen aus Pos.-Nr. 0570 (ohne Zuschläge; Leistungen an regulären
Werktagen Montag bis Freitag bei unterschiedlichen Versicherten)

Tatsächlicher Beginn und Ende der
Betreuung
ÜbergangsregelungenBetrag nach Anlage 1.3
 Unter 20 Minuten 
7:45 bis 7:483 Minuten8 € (1 x 0100)
8:00 bis 8:1010 Minuten8 € (1 x 0100)
12:05 bis 12:138 Minuten8 € (1 x 0100)
17:35 bis 17:4813 Minuten8 € (1 x 0100)
 Über 20 Minuten 
8:00 bis 8:2525 Minuten20,70 € (1 x 0570)
16:00 bis 16:3535 Minuten20,70 € (1 x 0570)
8:00 bis 8:5555 Minuten41,40 € (2 x 0570)



§ 4 Betreuungen im Wochenbett und in der Stillphase mit Kommunikationsmedium
(1) Beratungen mit Kommunikationsmedium (im Wochenbett: Positionsnummer 230X; bei Still- und
Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: Positionsnummer 2900) stehen für die Leistungserbringung
bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine
ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

(2) Für eine ununterbrochene Beratungsleistung über 20 Minuten gilt Folgendes: Ist eine weitergehende
Betreuung mit Kommunikationsmedium im außerklinischen Wochenbett oder in der Stillphase über
einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird für die gesamte
bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise einmalig ab der 21. Minute die jeweilige
Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase jeweils als „Nicht aufsuchende
Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0“

1. im Wochenbett nach der Positionsnummer 2370 oder 2380 und
2. in der Stillphase nach der Positionsnummer 2870 oder 2880

abgerechnet. Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen
Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen)
und der Positionsnummern während der Stillphase (28X0 und 2900) (insgesamt bis zu 8 Betreuungen)
bestehen.

(3) Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet auch, dass eine
Abrechnung die Positionsnummer 230X neben den Positionsnummern 21X0, 2370 oder 2380 sowie
nach der Anlage 1.3 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt oder entsprechend begründet ist (vgl. Allgemeine
Bestimmungen zum Kapitel C.) Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen
erforderlich.

 Befristete Leistungsvergütung
für Wochenbettbetreuungen
 
2370als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25 €
2380gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49 €
(Bezug:
21X0
Anlage
1.3; Inhalt
nach
1800 und
1810
Anlage
1.2)

Die Positionsnummer 2370 oder 2380 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über
einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann
wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die
Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2300
ausschließlich abrechenbar.

Die beschriebene Kontingentierung nach Abschnitt C. (bis zu 36 Betreuungsleistungen)
inkludieren auch Leistungen nach der Positionsnummer 2370 und 2380.Die
Positionsnummer 2370 oder 2380 ist für dieselbe Leistung neben den
Positionsnummern 21X0 nicht abrechnungsfähig.

 
 Befristete Leistungsvergütung
für Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes
 
2870als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25 €
2880gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49 €
(Bezug:
21X0
Anlage
1.3; Inhalt
nach
2800 und
2810
Anlage
1.2)

Die Positionsnummer 2870 oder 2880 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über
einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann
wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die
Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2900
ausschließlich abrechenbar.

Die Positionsnummer 28X0 oder 2900 ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach
der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis
zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.

Leistungen nach den Positionsnummern 28X0 und 2900, sind insgesamt höchstens acht
Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig. Mehr als insgesamt acht Leistungen nach
28X0 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.

Die Positionsnummer 2870 oder 2880 ist für dieselbe Leistung neben den
Positionsnummern 2800 und 2810 nicht abrechnungsfähig.

 



§ 5 Kurse mit Kommunikationsmedium


Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mit Kommunikationsmedium möglich. Für die Präsenzteilnehmerinnen ist weiterhin die Positionsnummer 0700 bzw. 2700 abzurechnen. Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistungseinheiten mit Kommunikationsmedium sind:

1. Eine digitale Lösung nach § 7 wird von der Hebamme bereitgestellt.
2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.
3. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig. Es ist zu gewährleisten, dass die Demonstrationsübung der Hebamme sowie weitergehende Anleitungen für alle Teilnehmerinnen zu sehen und zu hören sind und Korrekturen bei der Umsetzung jeder einzelnen Teilnehmerin durch die Hebamme vorgenommen werden.
4. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
5. Die Gruppengröße von zehn Schwangeren, die zur gleichen Zeit in Präsenz und/ oder mit Kommunikationsmedium teilnehmen, darf nicht überschritten werden.
6. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

 Befristete Leistungsvergütung
für Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens
14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 min)
 
0770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96 €
(Bezug:
0700
Anlage
1.3)

Übergangsweise ist es möglich, einen gemischten Kurs (gemischte Präsenz- und
Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten.

Die Gruppe von 10 Schwangeren darf zur gleichen Zeit in Kombination mit Leistungen der
Gebühr 0700 nicht überschritten werden.

Die Positionsnummer 0770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 0700
nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des
Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung
bis zum Ende des Kurses fort.

 
 Befristete Leistungsvergütung
für Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und
höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 min)
 
2770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96 €

(Bezug:
2700
Anlage
1.3)

Übergangsweise ist es möglich, einen gemischten Kurs (Präsenz- und
Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten.

Die Positionsnummer 2700 und/oder 2770 ist nur abrechnungsfähig, wenn die
Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt
abgeschlossen wird.

Die Positionsnummer 2770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 2700
nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des
Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung
bis zum Ende des Kurses fort.

 


§ 6 Versichertenbestätigung und Rechnungslegung
(1) Für die Erfassung der Leistungen mit Kommunikationsmedium auf den Versichertenbestätigungen gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:

1. Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mit Kommunikationsmedium nach Buchstabe Nr. 4 möglich.

2. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie die jeweilige Leistung erhalten bzw. an der jeweiligen Kurseinheit teilgenommen hat, als Urbeleg ausreichend. Eine Bestätigung per E-Mail enthält das Datum und die Uhrzeit (von … bis …) der erbrachten Leistung sowie Name, Vorname, Versichertennummer und Geburtsdatum der Versicherten. Eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden. Die Leistungsbezeichnung in der E-Mail muss den Bezeichnungen der Bezugs-Positionsnummern nach den §§ 2 bis 5 bzw. Anlage 1.3 des Hebammenhilfevertrags in der Versichertenbestätigung entsprechen. Die per E-Mail bestätigten Leistungen sind in die Versichertenbestätigung (Anhänge A bis D zu Anlage 1.1 des Hebammenhilfevertrags) einzutragen. Die Versichertenbestätigung und die Bestätigung per E-Mail sind als Urbeleg bei der Krankenkasse einzureichen. Persönliche Daten der Versicherten, die über die Angaben nach Satz 2 hinausgehen, sind zu schwärzen. Bei rückwirkenden Unterzeichnung nach Buchstabe a ist die Versichertenbestätigung als Urbeleg ausreichend.

3. Für die Erbringung von Leistungen nach den §§ 2 bis 5 werden jeweils Ankreuzungen bei den jeweiligen Bezugs-Positionsnummern in den Versichertenbestätigungen vorgenommen. 

4. Auf der jeweiligen Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mit Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Betreuung mit Telefon, ist dies auf der Versichertenbestätigung mit einem „T“ oder„Telefon“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Bei Leistungserbringung mittels Kommunikationsmedium sind die genauen Uhrzeiten auf der Versichertenbestätigung anzugeben, die gleichlautend bei der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V zu übernehmen sind.

5. Die Abrechnung dieser Leistungen mit den Krankenkassen erfolgt mit den übergangsweise vereinbarten Abrechnungspositionsnummern nach den §§ 2 bis 5 und den nach Maßgabe dieses Absatzes ausgefüllten Urbelegen.

(2) Kosten für den Einsatz von Kommunikationsmedien: Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (u.a. auch Softwarekosten, Hardware und Anbieterkosten), sind mit den genannten Vergütungen zu den o.g. Positionsnummern mit Kommunikationsmedium bereits abgedeckt.

(3) Kontakte ohne persönliche Hilfeleistung, insb. Terminabsprachen und telefonische Abstimmungen darüber, ob Leistungen physisch oder mit Kommunikationsmedium stattfinden, sind nicht als gesonderte Leistung mittels Kommunikationsmedium abrechenbar.

 

§ 7 Technische Voraussetzungen

(1) Für die Videobetreuung gilt:
1. Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten.
2. Die Videobetreuung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten.
3. Die bei der Hebamme und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
4. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen.

(2) Für die Videobetreuung bei Leistungen nach § 5 gilt zusätzlich:
1. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
2. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.

(3) Das Nähere zu den technischen Voraussetzungen für Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, regelt die Anlage „Technische Voraussetzungen für Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung gemäß § 134a Absatz 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V erbracht werden“.


§ 8 Inkrafttreten und Geltungszeitraum


(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2022 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Leistungen, die ab dem 01.10.2022 erbracht werden.
(2) Diese Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 30.06.2023. Die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V werden Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, nach den Vorgaben von § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V anschließend in einem überarbeiteten Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V regeln.

 

Berlin, den 12. September 2022
Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V.
Deutscher Hebammenverband e. V.
GKV-Spitzenverband

 

Anlage

Technische Voraussetzungen für Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung gemäß § 134a Absatz 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V erbracht werden


Präambel

Gemäß § 134a Absatz 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V sind in den Verträgen nach § 134a Absatz 1 Satz 1 SGB V die Regelungen über die technischen Voraussetzungen zu vereinbaren, die erforderlich sind, um Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Die Regelungen dieser Anlage wurden von den Vertragspartnern nach § 134a Absatz 1 SGB V im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik getroffen.
Die technischen Voraussetzungen an den Videodienstanbieter hinsichtlich Informationstechniksicherheit und Datenschutz stellen auf die jeweils aktuelle Fassung der Anlage 31b des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ab und greifen auf bestehende Verfahren zurück, um die für die vertragsärztliche Versorgung etablierten Zertifizierungs- und Nachweisverfahren nach § 365 SGB V nachnutzen zu können.

 

§ 1 Gegenstand und Begriffsbestimmungen


(1) Diese Anlage regelt die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um Leistungen gemäß § 134a Absatz 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V im Wege der Videobetreuung zu erbringen. Diese umfassen insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit sowie die Anforderungen an die technische Umsetzung.
(2) Die Erbringung telemedizinischer Leistungen per Videobetreuung wird dabei definiert als synchrone Kommunikation zwischen einer Hebamme und einer oder mehreren Versicherten über die den Versicherten zur Verfügung stehende technische Ausstattung im Sinne einer Online-Videotelefonie in Echtzeit, die die Hebamme den Versicherten anbieten kann.
(3) Als Videodienstanbieter werden Unternehmen bezeichnet, die Dienste zur Durchführung der Videobetreuung gemäß Absatz 2 anbieten.


§ 2 Bestimmungen zum Datenschutz und zur Informationstechniksicherheit

(1) Der Videodienstanbieter hat die sich aus § 2 und § 2a der Anlage 31b BMV-Ä in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit einzuhalten.
(2) Die Hebamme hat die für die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die sich insbesondere aus den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) und – soweit anwendbar – des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) ergeben.
(3) Im Hinblick auf die Sicherheit der Verarbeitung der Daten und IT-Systeme hat die Hebamme zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehalten werden.


§ 3 Anforderungen an die Hebamme

(1) Die Hebamme informiert die Versicherten über die Leistung der Videobetreuung entsprechend den Anforderungen gemäß § 4 und holt eine Einwilligung der Versicherten in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ein, die die Anforderungen des Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a i. V. m. Artikel 7 DSGVO erfüllt. Bei telemedizinischen Leistungen im Rahmen von Gruppen stimmen alle
Versicherten der Zuschaltung der betroffenen Personen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.
(2) Die Hebamme darf nur Videodienstanbieter nutzen, die die Anforderungen gemäß § 5 erfüllen und die dazu erforderlichen Nachweise erbracht haben.
(3) Die Hebamme hat in ihrem Umfeld die IT-sicherheitstechnischen Anforderungen einzuhalten, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.


§ 4 Anforderungen an die Teilnehmer zur Durchführung der Videobetreuung

Die Teilnahme an der Videobetreuung ist für alle Teilnehmer freiwillig. Die Videobetreuung hat zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines störungsfreien Ablaufes in geschlossenen Räumen, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen, stattzufinden. Aufzeichnungen zur Dokumentation der Videobetreuung sind nur mit Einwilligung gestattet. Auch bei der Versicherten muss eine stabile Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite vorhanden sein.


§ 5 Anforderungen an den Videodienstanbieter

(1) Der für die Videobetreuung genutzte Videodienstanbieter bzw. Videodienst muss neben den Anforderungen des § 2 Absatz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen:
1. Die Hebamme muss sich für den Videodienst registrieren.
2. Versicherte müssen den Videodienst nutzen können, ohne sich vorher registrieren zu müssen. Der Klarname der Versicherten muss für alle Anwesenden erkennbar sein.
3. Die eingesetzte Software muss bei Schwankungen der Verbindungsqualität bezüglich der Ton und Bildqualität adaptiv sein.
4. Die Nutzungsbedingungen müssen vollständig in deutscher Sprache und ohne vorherige Anmeldung online abrufbar sein.
5. Das Schalten von Werbung im Rahmen der Videobetreuung ist untersagt.
6. Der Videodienstanbieter muss angeben, ob der Videodienst die Durchführung von Videokonferenzen mit mehr als zwei Teilnehmern ermöglicht.
7. Der Videodienstanbieter muss eine aktuelle Bescheinigung nach Anhang 1 beim GKV Spitzenverband schriftlich vorgelegt haben. Der Videodienstanbieter hat durch eine Eigenerklärung gemäß Anhang 1 zu bestätigen, dass der Videodienst diese inhaltlichen Anforderungen erfüllt.
(2) Der Videodienstanbieter hat die Anforderungen an die Informationstechniksicherheit und an den Datenschutz nach § 2 durch Vorlage von Zertifikaten gemäß § 5 Abs. 2 a) und § 5 Abs. 2 b) Anlage 31b BMV-Ä in der jeweils aktuellen Fassung nachzuweisen.
(3) Die Übergangsregelungen nach § 5 Absatz 3 und 4 Anlage 31b BMV-Ä finden Anwendung.


§ 6 Verzeichnis der Videodienstanbieter

Die Hebamme darf nur Videodienstanbieter nutzen, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen und in dem vom GKV-Spitzenverband auf seiner Webseite geführten Verzeichnis der Videodienstanbieter geführt werden.
 

Protokollnotizen:
1. Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass umgehend Verhandlungen zur Anpassung dieser Vereinbarung aufgenommen werden, wenn sich neue Erkenntnisse zu den Anforderungen an die Informationstechniksicherheit und den Datenschutz gemäß § 2 Absatz 1 ergeben.
2. Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass Videodienstanbieter, die eine Teilnehmerzahl von mehr als zehn Personen ermöglichen, aufgrund der potentiell sehr hohen Bandbreitenanforderungen von Peer-to-Peer Verbindungen bei entsprechender Teilnehmeranzahl von der Regelung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Anlage 31b BMV-Ä Gebrauch machen können, wonach ein Abweichen von einem Peer-to-Peer-Verfahren zulässig ist. Bei einem Abweichen von einem Peer-to-Peer-Verfahren ist der Videodienstanbieter verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

 

Anhang 1:
Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise gemäß § 5

Unser Videodienst  _________________________________________________ (Produktname gemäß Prüfnachweisen)
angeboten unter __________________________________________________ (Uniform Resource Locators (URL) gemäß Prüfnachweisen)

erfüllt die Anforderungen nach § 5 der Anlage zu den technischen Voraussetzungen für Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung gemäß § 134a Absatz 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V erbracht werden. Wir sind wie folgt erfolgreich überprüft worden:

a) Inhalte:
Im nachfolgend aufgeführten Fragenbogen ist durch den Videodienstanbieter die Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 zu erklären. Der Videodienstanbieter bestätigt die Erfüllung der Anforderungen durch Kennzeichnung in der Spalte „Zutreffend“.

Nr.AnforderungZutreffendNicht
zutreffend
1.Die Nutzung des Videodienstes erfordert für den
Leistungserbringer eine Registrierung.
  
2.Der Name von Versicherten und Bezugspersonen
ist für den Leistungserbringer erkennbar.
  
3.Der Videodienst ist bei Schwankungen der
Verbindungsqualität bezüglich der Ton- und
Bildqualität adaptiv.
  
4.Die Nutzungsbedingungen für den Videodienst
liegen vollständig in deutscher Sprache vor
und sind auch ohne vorherige Anmeldung online
abrufbar.
  
5.Der Videodienst enthält keine Form von Werbung
im Rahmen der telemedizinischen Leistung.
  

6a.
Der Videodienst ermöglicht die Durchführung von
Videokonferenzen mit mehr als zwei Teilnehmern
(inklusive des initiierenden Leistungserbringers).
  
6b.Falls zutreffend bei 6a:
Maximale Teilnehmerzahl
(inklusive des initiierenden Leistungserbringers).
  

 


b) Informationstechniksicherheit:

?   Ein Zertifikat einer gemäß der VO (EG) 765/2008 nach ISO/IEC 17065 für den Geltungsbereich der technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 365 Absatz 1 SGB V akkreditierten Zertifizierungsstelle.
?   Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2022:
Die das Zertifikat ausstellende Zertifizierungsstelle verfügt über eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 und befindet sich im Akkreditierungsverfahren (einschließlich Programmprüfung) für einen Nachweis nach § 5 Absatz 2
Buchstabe a) der Vereinbarung nach § 365 SGB V.

Titel und Nummer des Nachweises: __________________________________
Zertifizierende Stelle: _____________________________________________
Laufzeit des Nachweises: __________________________________________
 

c) Datenschutz:

?   Ein Zertifikat gemäß Artikel 42 DSGVO für den Geltungsbereich der technischen Bereitstellung von Videodiensten an Ärzte zur Durchführung von Videosprechstunden gemäß § 365 Absatz 1 SGB V. Das Zertifikat wird erteilt von einer nach ISO/IEC 17065 akkreditierten Zertifizierungsstelle.
?   Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2022:
Die das Zertifikat ausstellende Zertifizierungsstelle verfügt über eine
Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 und befindet sich im Akkreditierungsverfahren
(einschließlich Programmprüfung) bzw. Befugniserteilungsverfahren nach § 39
BDSG.


Titel und Nummer des Nachweises: __________________________________
Zertifizierende Stelle: _____________________________________________
Laufzeit des Nachweises: __________________________________________

 

___________________________________________________________________
Ort, Datum           Stempel und Unterschrift des Anbieters

 

_______________________________________________________________
Ansprechpartner                                   Kontaktdaten

Befristete Vereinbarung Corona zum 01.03.2021

Befristete Vereinbarung Corona zum 01.03.2021

 

Vertragstext

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit. Eindeutige redaktionelle Fehler wurden durch HebRech bereits korrigiert, Unklarheiten sind gekennzeichnet. Maßgeblich ist der original Vertrags- und Gesetzestext.

Befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V vom 18.11.2020
(Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag)

Aufgrund der mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens haben die Vertragsparteien nach § 134a SGB V (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), Deutscher Hebammenverband e. V. (DHV), Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie GKV-Spitzenverband) bereits mit ihren Vereinbarungen vom 19. März 2020, 25. März 2020, 28. Mai 2020 und 8. September 2020 Regelungen getroffen, um zeitlich befristet von einigen Vorgaben zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) bei der Versorgung mit Hebammenhilfe abzuweichen.

Wegen des weiteren Andauerns der Pandemie haben die Vertragsparteien nunmehr nachfolgende Regelungen konsentiert. Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten sowie den gestiegenen Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung bei der Versorgung in dieser außerordentlichen Situation weiterhin abzugelten. Diese Regelungen stellen kein Präjudiz für die Zeit nach der Pandemie dar.

 

Präambel

Für die Erbringung von Hebammenleistungen gilt gemäß § 6 Abs. 1 des Hebammenhilfe-Vertrags der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung.

Viele Leistungen in der Hebammenversorgung sind aus tatsächlichen Gründen nur im Rahmen eines persönlichen Kontaktes möglich (Erfordernis der physischen Präsenz, vgl. hierzu auch die operativen Leistungsinhalte zu den Leistungspositionen nach der Anlage 1.2 des Vertrages: z.B. Schwangeren-Vorsorge-Untersuchungen, CTG, GDM-Screening, Pflege der Naht der Mutter, Pflege des Nabels des Kindes). Die überwiegende Anzahl von Leistungen ist zudem von den freiberuflich tätigen Hebammen bei den Frauen im häuslichen Umfeld zu erbringen (aufsuchende Betreuung bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die einer körperlichen Untersuchung durch die Hebamme bedürfen bzw. im frühen Wochenbett, wenn Frauen das häusliche Umfeld noch nicht verlassen können usw.). Viele Leistungen können demnach nur in gleichzeitiger Anwesenheit von Hebamme und Versicherter erbracht werden.

Allerdings sind die Vertragspartner der Auffassung, dass es aufgrund der vorliegenden COVID-19-Pandemie vertretbar ist, bei bestimmten (Teil-)Leistungen übergangsweise alternative Formen der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen, die mit befristeten Pandemie-Leistungsvergütungen abgegolten werden.

Des Weiteren werden für die Erbringung von Hebammenleistungen Auslagen nach Maßgabe des § 5 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) des Hebammenhilfe-Vertrages auch durch Materialpauschalen abgegolten. Um die Leistungserbringung unter den besonderen Bedingungen der CO-VID-19-Pandemie sowohl für Hebammen als auch für Versicherte und ihre Kinder möglichst sicher gestalten zu können, erkennen die Vertragsparteien ebenfalls an, dass ein vorübergehend erhöhter Bedarf der Hebammen an persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Masken, Schutzkittel, Handschuhe und Desinfektionsmittel) besteht, der mit befristeten Pandemie-Zuschlägen zu den Materialpauschalen abgegolten wird. Da diese Schutzausrüstung auch bei der Erbringung bestimmter außerklinischer Hilfeleistungen notwendig werden könnte, für die ansonsten keine Materialien über Materialpauschalen erforderlich und vereinbart waren, wird die nun notwendige Schutzausrüstung über gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen abgegolten.

Erklärtes Ziel aller nachfolgenden Regelungen ist es, eine Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) einzudämmen und hierdurch gesundheitliche Risiken für Hebammen sowie Versicherte und ihre Kinder bestmöglich zu vermeiden.


§ 1 Alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung


(1) Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie sind ausschließlich folgende alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung nach Maßgabe der folgenden Regelungen übergangsweise anwendbar.


(2) Vorgespräche in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium

1. Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft nach der Positionsnummer 0270  (Bezug: Positionsnummer 0200 – als Präsenzleistung)

2. Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt nach der Positionsnummer 0280 (Bezug: Positionsnummer 0230 – als Präsenzleistung)

3. Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort der Positionsnummer 029 (Bezug: Positionsnummer 0240 – als Präsenzleistung)

Vorgespräche in der Schwangerschaft sind jeweils nur einmal (entweder als Präsenzleistung oder mittels Kommunikationsmedium) abrechenbar. Bestimmungen der Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags, wonach Vorgespräche in der Schwangerschaft nur dann nebeneinander abrechenbar sind, wenn sie nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen, bleiben davon unberührt.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistung mit Kommunikationsmedium sind:

  1. Die Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
  2. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft  

0270

als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium32,02€
(Bezug: 0200 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0270 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.

Die Positionsnummer 0270 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen Zusammenhang neben der Positionsnummer 0270 die Positionsnummer 05X0 abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0270 im zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0280 abgerechnet wird.

Die Positionsnummer 0270 ist neben der Positionsnummer 0200 nicht abrechnungsfähig.

 
  Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt  

0280

als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
(Bezug: 0230 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0280 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.

Die Positionsnummer 0280 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

Die Positionsnummer 0280 ist neben der Positionsnummer 0230 nicht abrechnungsfähig.

 
  Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort  

0290

als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
(Bezug: 0240 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0290 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand.

Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren.

Die Positionsnummer 0290 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0200 oder 0270, 0230 oder 0280, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

Die Positionsnummer 0290 ist neben der Positionsnummer 0240 nicht abrechnungsfähig.

 

 


(3) Betreuungen in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium (Bezug: Positionsnummer 05X0 – als Präsenzleistung)

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen  
0570als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium20,70€
0580gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 124,83€
(Bezug: 05X0 Anlage 1.3)

Beratung mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer 010X) steht für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder 0580 abgerechnet.

Ist eine weitergehende Betreuung mittels Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute übergangsweise zweimalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 abgerechnet.

In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Kommunikationsmedium bei einem ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist die Abrechnung der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 auf insgesamt vier Leistungen pro Tag begrenzt.

Für Leistungszeiten einer Gesamtzeit von bis zu 20 Minuten ist die Positionsnummer 0100 ausschließlich abrechenbar. Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet insbesondere, dass die Positionsnummer 0100 neben den Positionsnummern 05X0 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Eine Abrechnung der Positionsnummer 0100 für eine zeitlich unmittelbar vor oder nach der Positionsnummer 05X0 erbrachte Leistung ist damit weiterhin unzulässig.

Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren.

Die Positionsnummer 0570 oder 0580 ist für dieselbe Leistung neben den übrigen Positionsnummern 0230, 0280, 0240 und 0290 nicht abrechnungsfähig.

 

 


1 Beispiele für Abrechnungen der Pos.-Nr. 0100 i.Z.m. Teilleistungen aus Pos.-Nr. 0570 (ohne Zuschläge; Leistungen an regulären Werktagen Montag bis Freitag bei unterschiedlichen Versicherten)

Tatsächlicher Beginn und Ende der BetreuungÜbergangsregelungenBetrag nach Anlage 1.3
 Unter 20 Minuten  
7:45 bis 7:483 Minuten8 € (1 x 0100)
8:00 bis 8:1010 Minuten8 € (1 x 0100)
12:05 bis 12:138 Minuten8 € (1 x 0100)
17:35 bis 17:4813 Minuten8 € (1 x 0100)
  Über 20 Minuten  
8:00 bis 8:2525 Minuten20,70 € (1 x 0570)
16:00 bis 16:3535 Minuten20,70 € (1 x 0570)
8:00 bis 8:5555 Minuten41,40 € (2 x 0570)

 

(4) Betreuungen im Wochenbett und in der Stillphase mit Kommunikationsmedium

(Bezug: Positionsnummern 21X0 (nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung) - als Präsenzleistung)

Beratungen mit Kommunikationsmedium (im Wochenbett: Positionsnummer 230X; bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: Positionsnummer 2900) stehen für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

Für eine ununterbrochene Beratungsleistung über 20 Minuten gilt Folgendes: Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium im außerklinischen Wochenbett oder in der Stillphase über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise einmalig ab der 21. Minute die jeweilige Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase jeweils als „Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0“

  • im Wochenbett nach der Positionsnummer 2370 oder 2380 und
  • in der Stillphase nach der Positionsnummer 2870 oder 2880

abgerechnet. Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen) und der Positionsnummern während der Stillphase (28X0 und 2900) (insgesamt bis zu 8 Betreuungen) bestehen.

Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet auch, dass eine Abrechnung die Positionsnummer 230X neben den Positionsnummern 21X0, 2370 oder 2380 sowie nach der Anlage 1.3 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt oder entsprechend begründet ist (vgl. Allgemeine Bestimmungen zum Kapitel C.) Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Wochenbettbetreuungen  
2370als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2380gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49€
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 1800 und 1810 Anlage 1.2)

Die Positionsnummer 2370 oder 2380 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2300 ausschließlich abrechenbar.

Die beschriebene Kontingentierung nach Abschnitt C. (bis zu 36 Betreuungsleistungen) inkludieren auch Leistungen nach der Positionsnummer 2370 und 2380. Die Positionsnummer 2370 oder 2380 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 21X0 nicht abrechnungsfähig.

 
  Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes  
2870als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2880gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49€
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 2800 und 2810 Anlage 1.2)

Die Positionsnummer 2870 oder 2880 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2900 ausschließlich abrechenbar.

Die Positionsnummer 28X0 oder 2900 ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.

Leistungen nach den Positionsnummern 28X0 und 2900, sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig. Mehr als insgesamt acht Leistungen nach 28X0 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.

Die Positionsnummer 2870 oder 2880 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 2800 und 2810 nicht abrechnungsfähig.

 

 


(5) Kurse mit Kommunikationsmedium

Geburtsvorbereitung in der Gruppe nach der Positionsnummer 0770 (Bezug: Positionsnummer 0700 – als Präsenzleistung)

sowie

 Rückbildungskurs in der Gruppe nach der Positionsnummer 2770 (Bezug: Positionsnummer 2700 – als Präsenzleistung)

Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mit Kommunikationsmedium möglich.

Für die Präsenzteilnehmerinnen ist weiterhin die Positionsnummer 0700 bzw. 2700 abzurechnen.
Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistungseinheiten mit Kommunikationsmedium sind:

Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt (hier ausschließlich per Videotelefonie).

Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.

Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig. Es ist zu gewährleisten, dass die Demonstrationsübung der Hebamme sowie weitergehende Anleitungen für alle Teilnehmerinnen zu sehen und zu hören sind und Korrekturen bei der Umsetzung jeder einzelnen Teilnehmerin durch die Hebamme vorgenommen werden.

Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.

Die Gruppengröße von zehn Schwangeren, die zur gleichen Zeit in Präsenz und/ oder mit Kommunikationsmedium teilnehmen, darf nicht überschritten werden.

Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

Bereits begonnene Rückbildungskurse können aus pandemiebedingtem Grund unterbrochen werden. Unterbrochene Kurse können nur bis zum Ende des 12. Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 min)  
0770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96€
(Bezug: 0700 Anlage 1.3)

Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (gemischte Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten, wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können.

Die Gruppe von 10 Schwangeren darf zur gleichen Zeit in Kombination mit Leistungen der Gebühr 0700 nicht überschritten werden.

Die Positionsnummer 0770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 0700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 min)  
2770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96€
(Bezug: 2700 Anlage 1.3)

Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten (z. B. wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können).

Die Positionsnummer 2700 und/oder 2770 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats (bei pandemiebedingter Unterbrechung des zwölften Monats) nach der Geburt abgeschlossen wird.

Die Positionsnummer 2770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 2700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

 

 


(7) Versichertenbestätigung und Rechnungslegung: Für die Erfassung der Leistungen mit Kommunikationsmedium auf den Versichertenbestätigungen gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:

a) Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mit Kommunikationsmedium nach Buchstabe d) möglich.

b) Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie die jeweilige Leistung erhalten bzw. an der jeweiligen Kurseinheit teilgenommen hat als Urbeleg ausreichend. Eine Bestätigung per E-Mail enthält das Datum und die Uhrzeit (von … bis …) der erbrachten Leistung sowie Name, Vorname, Versichertennummer und Geburtsdatum der Versicherten. Eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden. Die Leistungsbezeichnung in der E-Mail muss den Bezeichnungen der Bezugs-Positionsnummern nach den Abs. 2 bis 5 bzw. Anlage 1.3 des Hebammenhilfevertrags in der Versichertenbestätigung entsprechen. Die per E-Mail bestätigten Leistungen sind in die Versichertenbestätigung (Anhänge A bis D zu Anlage 1.1 des Hebammenhilfevertrags) einzutragen. Die Versichertenbestätigung und die Bestätigung per E-Mail sind als Urbeleg bei der Krankenkasse einzureichen. Persönliche Daten der Versicherten, die über die Angaben nach Satz 2 hinausgehen, sind zu schwärzen. Bei rückwirkenden Unterzeichnung nach Buchstabe a ist die Versichertenbestätigung als Urbeleg ausreichend.

c) Für die Erbringung von Leistungen nach den Abs. 2 bis 5 werden jeweils Ankreuzungen bei den jeweiligen Bezugs-Positionsnummern in den Versichertenbestätigungen vorgenommen.

d) Auf der jeweiligen Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mit Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Betreuung mit Telefon, ist dies auf der Versichertenbestätigung mit einem „T“ oder „Telefon“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Bei Leistungserbringung mittels Kommunikationsmedium ist die genauen Uhrzeiten auf der Versichertenbestätigung anzugeben, die gleichlautend bei der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V zu übernehmen sind.

e) Die Abrechnung dieser Leistungen mit den Krankenkassen erfolgt mit den übergangsweise vereinbarten Abrechnungspositionsnummern nach den Abs. 2 bis 5 und den nach Maßgabe des Abs. 7 Buchstabe b) bis d) ausgefüllten Urbelegen.

(8) Kosten für den Einsatz von Kommunikationsmedien: Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (u.a. auch Softwarekosten, Hardware und Anbieterkosten), sind mit den genannten Vergütungen zu den o.g. Positionsnummern mit Kommunikationsmedium bereits abgedeckt.

(9) Kontakte ohne persönliche Hilfeleistung, insb. Terminabsprachen und telefonische Abstimmungen darüber, ob Leistungen physisch oder mit Kommunikationsmedium stattfinden, sind nicht als gesonderte Leistung mittels Kommunikationsmedium abrechenbar.


§ 2 Befristete Pandemie-Zuschläge zu Materialpauschalen und gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen


(1) Die nachfolgenden befristeten Zuschläge werden als Teil der Anlage 1.3 (Vergütungsverzeichnis) zum Vertrag nach § 134a SGB V vereinbart. Diese sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Leistungslegende zusätzlich zu den in § 5 Abs. 6 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) zum Vertrag nach § 134a SGB V genannten Materialpauschalen für außerklinische Hilfeleistungen abrechenbar.

Werden PSA-Zuschläge abgerechnet, sind diese gemeinsam mit der korrespondierenden Positionsnummer für die entsprechende Materialpauschale in Rechnung zu stellen.

  Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400)  
3407als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,70€
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3407 kann zusätzlich zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske

 
  Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500)  
3507als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,70€
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3507 kann zusätzlich zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske

 
  Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600)  
3607als ambulante hebammenhilfliche Leistung14,95€
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3607 kann zusätzlich zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) einmalig abgerechnet werden.

Sofern eine weitere Hebamme bei der Geburt beteiligt ist, hat auch diese einen Anspruch auf den Zuschlag nach 3607. Der Zuschlag nach 3607 wird in diesen Fällen neben den Positionsnummern 1700 bzw. 1710 abgerechnet; ein Anspruch auf eine weitere Materialpauschale nach 3600 besteht nicht.

Eine Abrechnung der Positionsnummer 3607 und der Positionsnummer 3889 ist ausgeschlossen.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel

 
  Befristeter Pandemie-Zuschlag zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900)  
3807als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,83€
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen bei aufsuchender Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) abgerechnet werden.

Im Gegensatz zu den Materialpauschalen 3800 oder 3900 ist die Positionsnummer 3807 für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.

Ist eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 ausgeschlossen, kann die Hebamme die Positionsnummer 3807 jedoch für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt abrechnen, für den angesichts einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall im Wochenbett persönliche Schutzausrüstung für die Hebamme erforderlich ist.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind

 
 Einmaliger befristeter Pandemie-Zuschlag - Schwangerschaft bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500)  
3888

 als ambulante hebammenhilfliche Leistung

10,12€
 

Die Positionsnummer 3888 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3888 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Die Positionsnummer 3888 ist je Versicherte für die Hebamme nur einmalig abrechenbar, selbst wenn dieselbe Hebamme die Versicherte wiederholt in der Schwangerschaft unmittelbar persönlich betreut. Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.

Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) zu belegen. Der Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.

Die Positionsnummer 3888 kann nicht neben den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummern 3407 und/oder 3507 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3888 abrechnen. Für später erbrachte Leistungen dürfen dann keine weiteren Zuschläge nach den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 mehr abgerechnet werden.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrille, FFP2-Maske, Schutzkittel und Desinfektionsmittel

 
 Einmaliger befristeter Pandemie-Zuschlag - Wochenbett bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900)  
3889als ambulante hebammenhilfliche Leistung19,69€
 

Die Positionsnummer 3889 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten (Mutter oder/und Kind) eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3889 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Die Positionsnummer 3889 ist je Versicherte für die Hebamme nur einmalig abrechenbar, selbst wenn dieselbe Hebamme die Versicherte wiederholt im Wochenbett unmittelbar persönlich betreut. Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.

Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) nachzuweisen. Der Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das

Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.
Eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 und der Positionsnummer 3607 ist ausgeschlossen.

Die Positionsnummer 3889 kann auch nicht neben der Positionsnummer 3807 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummer 3807 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3889 abrechnen. Für später erbrachte Leistungen darf dann kein weiterer Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 mehr abgerechnet werden.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel für die Versorgung von Mutter UND Kind

 

 



(2) Nachfolgende gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen sind übergangsweise für die genannten außerklinischen Hilfeleistungen abrechenbar, zu denen im Hebammenhilfe-Vertrag keine vertraglich vereinbarten Positionsnummern für Materialpauschalen erforderlich und vereinbart sind.

 Befristete Pandemie-Materialpauschale für Material bei nicht aufsuchender Wochenbettbetreuung (21X0)  
3877als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,83€
 

Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3877 kann zusätzlich zu der Positionsnummer für nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung (21X0) abgerechnet werden.

Die Positionsnummer 3877 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind

 
  Befristete Pandemie-Materialpauschale für Material bei Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (2800 oder 2810)  
3907als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,83€
 

Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3907 kann zusätzlich zu der Positionsnummer für Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten (2800 oder 2810) abgerechnet werden.

Die Positionsnummer 3907 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind

 

 


(3) Werden Leistungen mit Kommunikationsmedium erbracht, sind befristete Pandemie-Zuschläge nach Abs. 1, die zugehörigen Materialpauschalen nach Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags sowie befristete Pandemie-Materialpauschalen nach Abs. 2 nicht abrechenbar.

 

§ 3 Weitere Sondervereinbarungen

(1) Leistungen durch Dienst-Beleghebammen
Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 4 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfe-Vertrag“ können übergangsweise in begründeten Einzelfällen für mehr als zwei Versicherte Leistungen abgerechnet werden, wenn eine Versorgung pandemiebedingt anders (z.B. durch Hinzuziehung einer weiteren Hebamme aus dem Bereitschaftsdienst) nicht sichergestellt werden kann; die Gründe sind auf der Versichertenbestätigung anzugeben.

(2) Wegegeld:
Ist die aufsuchende Betreuung einer Versicherten notwendig und sind Hebammen im näheren Umkreis nicht verfügbar, wird § 6 Abs. 6 der Anlage 1.1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übergangsweise wie folgt abgeändert: Die Begrenzung von 25 Kilometer je einfacher Strecke wird auf 50 km je einfacher Strecke angehoben. Bei Erbringung von Leistungen mit Kommunikationsmedium ist eine Abrechnung von Wegegeld nicht zulässig.

§ 4 Abrechnungsmodalitäten
(1) Die Vorgaben der Anlage 2 (Abrechnung von Hebammenleistungen) zum Vertrag nach § 134a SGB V bleiben unberührt.
(2) Nachberechnungen sieht der Hebammenhilfe-Vertrag grundsätzlich nicht vor. Nachberechnungen von Hebammen für Hauptleistungen nach den vorangegangenen Corona-Vereinbarungen zwischen 19.03.2020 und 19.06.2020 sind analog der Anlage 2 § 2 Abs. 5 des Hebammenhilfe-Vertrages spätestens bis zum 30.06.2021 einzureichen. Werden Nachberechnungen eingereicht, tritt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Nachberechnung im Rahmen der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V kein Verzug ein.

§ 5 Technische Anforderungen
(1) Die Hebamme trägt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Sorge dafür, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Sie beachtet neben den in §§ 4 und 13 Hebammenhilfe-Vertrag genannten Vorgaben insbesondere auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Zur Durchführung der Videotelefonie müssen mindestens folgende Voraussetzungen an die apparative Ausstattung gegeben sein:

a. Kamera
b. Bildschirm (Monitor, Display etc.): Bildschirmdiagonale: mindestens 3 Zoll Bei gleichzeitiger Teilnahme mehrerer Versicherter: mindestens 15,6 Zoll
c. Auflösung: mindestens: 640x480 px
d. Bandbreite: Mindestens 2000 kbit/s im Download
e. Mikrofon
f. Tonwiedergabeeinheit

Die genannten Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein. Die elektronische Datenübertragung sowie die Ausstattung müssen die in Abs. 1 definierten Standards erfüllen und eine störungsfreie Kommunikation mit der/den Versicherten ermöglichen.

(3) Für die Nutzung von Videotelefonie gilt:
a. Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten.
b. Die Videotelefonie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten.
c. Die bei der Hebamme und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
d. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen.

(4) Für die Nutzung von Videotelefonie bei Leistungen nach § 1 Abs. 5 gilt zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 5:
1. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
2. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.

§ 6 Inkrafttreten und Geltungszeitraum

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Leistungen, die ab dem 01.01.2021 erbracht werden. Sie ersetzt ab diesem Datum die Corona-Vereinbarung vom 08.09.2020 (Befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V), welche zeitgleich außer Kraft tritt.

(2) Diese Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.03.2021. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob eine Verlängerung notwendig ist. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Abs. 5 (Kurse mit Kommunikationsmedium) mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft; fand die erste Kurseinheit spätestens am 30.06.2021 statt, gelten für den gesamten Kurs die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

(3) Abweichend von Absatz 2 tritt die Vereinbarung automatisch am Tag nachdem die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist - ohne dass es einer Kündigung bedarf - außer Kraft.

 

Berlin, den 18. November 2020


Deutscher Hebammenverband
Bund freiberuflicher Hebammen
Deutschlands e. V.
Netzwerk der Geburtshäuser e. V.
GKV-Spitzenverband

Befristete Vereinbarung Corona zum 01.04.2021

Befristete Vereinbarung Corona zum 01.04.2021

  • Vereinbarung vom 09.03.2021
  • Änderung zur vorherigen Vereinbarung vom 01.03.2021: Die Positionsnummern 3888 und 3889 können ein zweites Mal abgerechnet werden.
  • Kurse: Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Abs. 5 (Kurse mit Kommunikationsmedium) mit Ablauf des 30.09.2021 außer Kraft; fand die erste Kurseinheit spätestens am 30.09.2021 statt, gelten für den gesamten Kurs die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
  • Die Änderungen treten für Leistungen ab dem 01.04.2021 in Kraft.

 

Vertragstext

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit. Eindeutige redaktionelle Fehler wurden durch HebRech bereits korrigiert, Unklarheiten sind gekennzeichnet. Maßgeblich ist der original Vertrags- und Gesetzestext.

Befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V vom 18.11.2020
(Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag)

Aufgrund der mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens haben die Vertragsparteien nach § 134a SGB V (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), Deutscher Hebammenverband e. V. (DHV), Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie GKV-Spitzenverband) bereits mit ihren Vereinbarungen vom 19. März 2020, 25. März 2020, 28. Mai 2020 und 8. September 2020 Regelungen getroffen, um zeitlich befristet von einigen Vorgaben zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) bei der Versorgung mit Hebammenhilfe abzuweichen.

Wegen des weiteren Andauerns der Pandemie haben die Vertragsparteien nunmehr nachfolgende Regelungen konsentiert. Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten sowie den gestiegenen Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung bei der Versorgung in dieser außerordentlichen Situation weiterhin abzugelten. Diese Regelungen stellen kein Präjudiz für die Zeit nach der Pandemie dar.

 

Präambel

Für die Erbringung von Hebammenleistungen gilt gemäß § 6 Abs. 1 des Hebammenhilfe-Vertrags der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung.

Viele Leistungen in der Hebammenversorgung sind aus tatsächlichen Gründen nur im Rahmen eines persönlichen Kontaktes möglich (Erfordernis der physischen Präsenz, vgl. hierzu auch die operativen Leistungsinhalte zu den Leistungspositionen nach der Anlage 1.2 des Vertrages: z.B. Schwangeren-Vorsorge-Untersuchungen, CTG, GDM-Screening, Pflege der Naht der Mutter, Pflege des Nabels des Kindes). Die überwiegende Anzahl von Leistungen ist zudem von den freiberuflich tätigen Hebammen bei den Frauen im häuslichen Umfeld zu erbringen (aufsuchende Betreuung bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die einer körperlichen Untersuchung durch die Hebamme bedürfen bzw. im frühen Wochenbett, wenn Frauen das häusliche Umfeld noch nicht verlassen können usw.). Viele Leistungen können demnach nur in gleichzeitiger Anwesenheit von Hebamme und Versicherter erbracht werden.

Allerdings sind die Vertragspartner der Auffassung, dass es aufgrund der vorliegenden COVID-19-Pandemie vertretbar ist, bei bestimmten (Teil-)Leistungen übergangsweise alternative Formen der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen, die mit befristeten Pandemie-Leistungsvergütungen abgegolten werden.

Des Weiteren werden für die Erbringung von Hebammenleistungen Auslagen nach Maßgabe des § 5 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) des Hebammenhilfe-Vertrages auch durch Materialpauschalen abgegolten. Um die Leistungserbringung unter den besonderen Bedingungen der CO-VID-19-Pandemie sowohl für Hebammen als auch für Versicherte und ihre Kinder möglichst sicher gestalten zu können, erkennen die Vertragsparteien ebenfalls an, dass ein vorübergehend erhöhter Bedarf der Hebammen an persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Masken, Schutzkittel, Handschuhe und Desinfektionsmittel) besteht, der mit befristeten Pandemie-Zuschlägen zu den Materialpauschalen abgegolten wird. Da diese Schutzausrüstung auch bei der Erbringung bestimmter außerklinischer Hilfeleistungen notwendig werden könnte, für die ansonsten keine Materialien über Materialpauschalen erforderlich und vereinbart waren, wird die nun notwendige Schutzausrüstung über gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen abgegolten.

Erklärtes Ziel aller nachfolgenden Regelungen ist es, eine Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) einzudämmen und hierdurch gesundheitliche Risiken für Hebammen sowie Versicherte und ihre Kinder bestmöglich zu vermeiden.


§ 1 Alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung

(1) Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie sind ausschließlich folgende alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung nach Maßgabe der folgenden Regelungen übergangsweise anwendbar.

(2) Vorgespräche in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium

1. Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft nach der Positionsnummer 0270  (Bezug: Positionsnummer 0200 – als Präsenzleistung)

2. Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt nach der Positionsnummer 0280 (Bezug: Positionsnummer 0230 – als Präsenzleistung)

3. Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort der Positionsnummer 029 (Bezug: Positionsnummer 0240 – als Präsenzleistung)

  • Vorgespräche in der Schwangerschaft sind jeweils nur einmal (entweder als Präsenzleistung oder mittels Kommunikationsmedium) abrechenbar. Bestimmungen der Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags, wonach Vorgespräche in der Schwangerschaft nur dann nebeneinander abrechenbar sind, wenn sie nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen, bleiben davon unberührt.
  • Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistung mit Kommunikationsmedium sind:
  • Die Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
  • Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft   
0270als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium32,02€
(Bezug: 0200 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0270 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.

Die Positionsnummer 0270 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen Zusammenhang neben der Positionsnummer 0270 die Positionsnummer 05X0 abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0270 im zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0280 abgerechnet wird.

Die Positionsnummer 0270 ist neben der Positionsnummer 0200 nicht abrechnungsfähig.

 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt   
0280als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
(Bezug: 0230 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0280 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.

Die Positionsnummer 0280 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

Die Positionsnummer 0280 ist neben der Positionsnummer 0230 nicht abrechnungsfähig.

 
  Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort   
0290als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
(Bezug: 0240 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0290 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand.

Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren.

Die Positionsnummer 0290 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0200 oder 0270, 0230 oder 0280, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

Die Positionsnummer 0290 ist neben der Positionsnummer 0240 nicht abrechnungsfähig.

 


(3) Betreuungen in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium
(Bezug: Positionsnummer 05X0 – als Präsenzleistung)

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen   
0570als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium20,70€
0580gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs.124,83€
(Bezug: 05X0 Anlage 1.3)

Beratung mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer 010X) steht für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder 0580 abgerechnet.

Ist eine weitergehende Betreuung mittels Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute übergangsweise zweimalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 abgerechnet.

In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Kommunikationsmedium bei einem ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist die Abrechnung der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 auf insgesamt vier Leistungen pro Tag begrenzt.

Für Leistungszeiten einer Gesamtzeit von bis zu 20 Minuten ist die Positionsnummer 0100 ausschließlich abrechenbar. Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet insbesondere, dass die Positionsnummer 0100 neben den Positionsnummern 05X0 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Eine Abrechnung der Positionsnummer 0100 für eine zeitlich unmittelbar vor oder nach der Positionsnummer 05X0 erbrachte Leistung ist damit weiterhin unzulässig.

Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren.

Die Positionsnummer 0570 oder 0580 ist für dieselbe Leistung neben den übrigen Positionsnummern 0230, 0280, 0240 und 0290 nicht abrechnungsfähig.

 

 

1 Beispiele für Abrechnungen der Pos.-Nr. 0100 i.Z.m. Teilleistungen aus Pos.-Nr. 0570 (ohne Zuschläge; Leistungen an regulären Werktagen Montag bis Freitag bei unterschiedlichen Versicherten)

Tatsächlicher Beginn und Ende der BetreuungÜbergangsregelungenBetrag nach Anlage 1.3
 Unter 20 Minuten   
7:45 bis 7:483 Minuten8 € (1 x 0100)
8:00 bis 8:1010 Minuten8 € (1 x 0100)
12:05 bis 12:138 Minuten8 € (1 x 0100)
17:35 bis 17:4813 Minuten8 € (1 x 0100)
 Über 20 Minuten   
8:00 bis 8:2525 Minuten20,70 €(1 x 0570)
16:00 bis 16:3535 Minuten20,70 € (1 x 0570)
8:00 bis 8:5555 Minuten41,40 € (2 x 0570)

  

(4) Betreuungen im Wochenbett und in der Stillphase mit Kommunikationsmedium
(Bezug: Positionsnummern 21X0 (nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung) - als Präsenzleistung)

Beratungen mit Kommunikationsmedium (im Wochenbett: Positionsnummer 230X; bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: Positionsnummer 2900) stehen für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

Für eine ununterbrochene Beratungsleistung über 20 Minuten gilt Folgendes: Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium im außerklinischen Wochenbett oder in der Stillphase über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise einmalig ab der 21. Minute die jeweilige Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase jeweils als „Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0“

  • im Wochenbett nach der Positionsnummer 2370 oder 2380 und
  • in der Stillphase nach der Positionsnummer 2870 oder 2880

abgerechnet. Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen) und der Positionsnummern während der Stillphase (28X0 und 2900) (insgesamt bis zu 8 Betreuungen) bestehen.

Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet auch, dass eine Abrechnung die Positionsnummer 230X neben den Positionsnummern 21X0, 2370 oder 2380 sowie nach der Anlage 1.3 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt oder entsprechend begründet ist (vgl. Allgemeine Bestimmungen zum Kapitel C.) Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

  Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Wochenbettbetreuungen   
2370als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2380gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49€
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 1800 und 1810 Anlage 1.2)

Die Positionsnummer 2370 oder 2380 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2300 ausschließlich abrechenbar.

Die beschriebene Kontingentierung nach Abschnitt C. (bis zu 36 Betreuungsleistungen) inkludieren auch Leistungen nach der Positionsnummer 2370 und 2380. Die Positionsnummer 2370 oder 2380 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 21X0 nicht abrechnungsfähig.

 
   Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes   
2870als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2880gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49€
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 2800 und 2810 Anlage 1.2)

Die Positionsnummer 2870 oder 2880 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2900 ausschließlich abrechenbar.

Die Positionsnummer 28X0 oder 2900 ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.

Leistungen nach den Positionsnummern 28X0 und 2900, sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig. Mehr als insgesamt acht Leistungen nach 28X0 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.

Die Positionsnummer 2870 oder 2880 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 2800 und 2810 nicht abrechnungsfähig.

 

 

(5) Kurse mit Kommunikationsmedium

  • Geburtsvorbereitung in der Gruppe nach der Positionsnummer 0770 (Bezug: Positionsnummer 0700 – als Präsenzleistung)
    sowie
  •  Rückbildungskurs in der Gruppe nach der Positionsnummer 2770 (Bezug: Positionsnummer 2700 – als Präsenzleistung)

Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mit Kommunikationsmedium möglich.

Für die Präsenzteilnehmerinnen ist weiterhin die Positionsnummer 0700 bzw. 2700 abzurechnen.
Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistungseinheiten mit Kommunikationsmedium sind:

  1. Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt (hier ausschließlich per Vi-deotelefonie).
  2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.
  3. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig. Es ist zu gewährleisten, dass die Demonstrationsübung der Hebamme sowie weitergehende Anleitungen für alle Teilnehmerinnen zu sehen und zu hören sind und Korrekturen bei der Umsetzung jeder einzelnen Teilnehmerin durch die Hebamme vorgenommen werden.
  4. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
  5. Die Gruppengröße von zehn Schwangeren, die zur gleichen Zeit in Präsenz und/ oder mit Kommunikationsmedium teilnehmen, darf nicht überschritten werden.
  6. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
  7. Bereits begonnene Rückbildungskurse können aus pandemiebedingtem Grund unterbrochen werden. Unterbrochene Kurse können nur bis zum Ende des 12. Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.
  Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 min)   
0770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96€
(Bezug: 0700 Anlage 1.3)

Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (gemischte Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten, wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können.

Die Gruppe von 10 Schwangeren darf zur gleichen Zeit in Kombination mit Leistungen der Gebühr 0700 nicht überschritten werden.

Die Positionsnummer 0770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 0700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 min)   
2770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96€
(Bezug: 2700 Anlage 1.3)

Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten (z. B. wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können).

Die Positionsnummer 2700 und/oder 2770 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats (bei pandemiebedingter Unterbrechung des zwölften Monats) nach der Geburt abgeschlossen wird.

Die Positionsnummer 2770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 2700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

 

 

(7) Versichertenbestätigung und Rechnungslegung:
Für die Erfassung der Leistungen mit Kommunikationsmedium auf den Versichertenbestätigungen gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:

a) Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mit Kommunikationsmedium nach Buchstabe d) möglich.

b) Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie die jeweilige Leistung erhalten bzw. an der jeweiligen Kurseinheit teilgenommen hat als Urbeleg ausreichend. Eine Bestätigung per E-Mail enthält das Datum und die Uhrzeit (von … bis …) der erbrachten Leistung sowie Name, Vorname, Versichertennummer und Geburtsdatum der Versicherten. Eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden. Die Leistungsbezeichnung in der E-Mail muss den Bezeichnungen der Bezugs-Positionsnummern nach den Abs. 2 bis 5 bzw. Anlage 1.3 des Hebammenhilfevertrags in der Versichertenbestätigung entsprechen. Die per E-Mail bestätigten Leistungen sind in die Versichertenbestätigung (Anhänge A bis D zu Anlage 1.1 des Hebammenhilfevertrags) einzutragen. Die Versichertenbestätigung und die Bestätigung per E-Mail sind als Urbeleg bei der Krankenkasse einzureichen. Persönliche Daten der Versicherten, die über die Angaben nach Satz 2 hinausgehen, sind zu schwärzen. Bei rückwirkenden Unterzeichnung nach Buchstabe a ist die Versichertenbestätigung als Urbeleg ausreichend.

c) Für die Erbringung von Leistungen nach den Abs. 2 bis 5 werden jeweils Ankreuzungen bei den jeweiligen Bezugs-Positionsnummern in den Versichertenbestätigungen vorgenommen.

d) Auf der jeweiligen Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mit Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Betreuung mit Telefon, ist dies auf der Versichertenbestätigung mit einem „T“ oder „Telefon“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Bei Leistungserbringung mittels Kommunikationsmedium ist die genauen Uhrzeiten auf der Versichertenbestätigung anzugeben, die gleichlautend bei der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V zu übernehmen sind.

e) Die Abrechnung dieser Leistungen mit den Krankenkassen erfolgt mit den übergangsweise vereinbarten Abrechnungspositionsnummern nach den Abs. 2 bis 5 und den nach Maßgabe des Abs. 7 Buchstabe b) bis d) ausgefüllten Urbelegen.

(8) Kosten für den Einsatz von Kommunikationsmedien: Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (u.a. auch Softwarekosten, Hardware und Anbieterkosten), sind mit den genannten Vergütungen zu den o.g. Po-sitionsnummern mit Kommunikationsmedium bereits abgedeckt.

(9) Kontakte ohne persönliche Hilfeleistung, insb. Terminabsprachen und telefonische Abstimmungen darüber, ob Leistungen physisch oder mit Kommunikationsmedium stattfinden, sind nicht als gesonderte Leistung mittels Kommunikationsmedium abrechenbar.


§ 2 Befristete Pandemie-Zuschläge zu Materialpauschalen und gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen

(1) Die nachfolgenden befristeten Zuschläge werden als Teil der Anlage 1.3 (Vergütungsverzeichnis) zum Vertrag nach § 134a SGB V vereinbart. Diese sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Leistungslegende zusätzlich zu den in § 5 Abs. 6 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) zum Vertrag nach § 134a SGB V genannten Materialpauschalen für außerklinische Hilfeleistungen abrechenbar.

Werden PSA-Zuschläge abgerechnet, sind diese gemeinsam mit der korrespondierenden Positionsnummer für die entsprechende Materialpauschale in Rechnung zu stellen.

 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400)   
3407als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,70€
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3407 kann zusätzlich zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske

 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500)   
3507als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,70€
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3507 kann zusätzlich zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske

 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600)   
3607als ambulante hebammenhilfliche Leistung14,95€
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3607 kann zusätzlich zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) einmalig abgerechnet werden.

Sofern eine weitere Hebamme bei der Geburt beteiligt ist, hat auch diese einen Anspruch auf den Zuschlag nach 3607. Der Zuschlag nach 3607 wird in diesen Fällen neben den Positionsnummern 1700 bzw. 1710 abgerechnet; ein Anspruch auf eine weitere Materialpauschale nach 3600 besteht nicht.

Eine Abrechnung der Positionsnummer 3607 und der Positionsnummer 3889 ist ausgeschlossen.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel

 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900)   
3807als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,83€
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen bei aufsuchender Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) abgerechnet werden.

Im Gegensatz zu den Materialpauschalen 3800 oder 3900 ist die Positionsnummer 3807 für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.

Ist eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 ausgeschlossen, kann die Hebamme die Positionsnummer 3807 jedoch für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt abrechnen, für den angesichts einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall im Wochenbett persönliche Schutzausrüstung für die Hebamme erforderlich ist.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind

 
 Einmaliger befristeter Pandemie-Zuschlag - Schwangerschaft bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500)   
3888 als ambulante hebammenhilfliche Leistung10,12€ 
 

Die Positionsnummer 3888 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3888 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Besteht der Bedarf eines zweiten unmittelbar persönlichen Kontakts an einem anderen Tag, ist in diesem Ausnahmefall die Positionsnummer 3888 zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) ein zweites Mal abrechenbar.
Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.

Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) zu belegen. Der Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.

Die Positionsnummer 3888 kann nicht neben den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummern 3407 und/oder 3507 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3888 abrechnen. Für später erbrachte Leistungen dürfen dann keine weiteren Zuschläge nach den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 mehr abgerechnet werden.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrille, FFP2-Maske, Schutzkittel und Desinfektionsmittel

 
  Einmaliger befristeter Pandemie-Zuschlag - Wochenbett bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900)   
3889als ambulante hebammenhilfliche Leistung19,69€
 

Die Positionsnummer 3889 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten (Mutter oder/und Kind) eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3889 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.

Besteht der Bedarf eines zweiten unmittelbar persönlichen Kontaktes an einem anderen Tag, ist die Positionsnummer 3889 ein zweites Mal abrechenbar in diesem Ausnahmefall zusätzlich zu der Positionsnummer für Wochenbettbetreuung (18X0). Eine zusätzliche nochmalige Abrechnung der Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) ist nicht möglich.

Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.

Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) nachzuweisen. Der Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das

Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.
Eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 und der Positionsnummer 3607 ist ausgeschlossen.

Die Positionsnummer 3889 kann auch nicht neben der Positionsnummer 3807 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummer 3807 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3889 abrechnen. Für später erbrachte Leistungen darf dann kein weiterer Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 mehr abgerechnet werden.

Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel für die Versorgung von Mutter UND Kind

 



(2) Nachfolgende gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen sind übergangsweise für die genannten außerklinischen Hilfeleistungen abrechenbar, zu denen im Hebammenhilfe-Vertrag keine vertraglich vereinbarten Positionsnummern für Materialpauschalen erforderlich und vereinbart sind.

  Befristete Pandemie-Materialpauschale für Material bei nicht aufsuchender Wochenbettbetreuung (21X0)   
3877als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,83€
 

Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3877 kann zusätzlich zu der Positionsnummer für nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung (21X0) abgerechnet werden.

Die Positionsnummer 3877 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind

 
   Befristete Pandemie-Materialpauschale für Material bei Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (2800 oder 2810)   
3907als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,83€
 

Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3907 kann zusätzlich zu der Positionsnummer für Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten (2800 oder 2810) abgerechnet werden.

Die Positionsnummer 3907 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.

Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind

 

 

(3) Werden Leistungen mit Kommunikationsmedium erbracht, sind befristete Pandemie-Zuschläge nach Abs. 1, die zugehörigen Materialpauschalen nach Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags sowie befristete Pandemie-Materialpauschalen nach Abs. 2 nicht abrechenbar.

 

§ 3 Weitere Sondervereinbarungen

(1) Leistungen durch Dienst-Beleghebammen
Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 4 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfe-Vertrag“ können übergangsweise in begründeten Einzelfällen für mehr als zwei Versicherte Leistungen abgerechnet werden, wenn eine Versorgung pandemiebedingt anders (z.B. durch Hinzuziehung einer weiteren Hebamme aus dem Bereitschaftsdienst) nicht sichergestellt werden kann; die Gründe sind auf der Versichertenbestätigung anzugeben.

(2) Wegegeld:
Ist die aufsuchende Betreuung einer Versicherten notwendig und sind Hebammen im näheren Umkreis nicht verfügbar, wird § 6 Abs. 6 der Anlage 1.1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übergangsweise wie folgt abgeändert: Die Begrenzung von 25 Kilometer je einfacher Strecke wird auf 50 km je einfacher Strecke angehoben. Bei Erbringung von Leistungen mit Kommunikationsmedium ist eine Abrechnung von Wegegeld nicht zulässig.

§ 4 Abrechnungsmodalitäten

(1) Die Vorgaben der Anlage 2 (Abrechnung von Hebammenleistungen) zum Vertrag nach § 134a SGB V bleiben unberührt.
(2) Nachberechnungen sieht der Hebammenhilfe-Vertrag grundsätzlich nicht vor. Nachberechnungen von Hebammen für Hauptleistungen nach den vorangegangenen Corona-Vereinbarungen zwischen 19.03.2020 und 19.06.2020 sind analog der Anlage 2 § 2 Abs. 5 des Hebammenhilfe-Vertrages spätestens bis zum 30.06.2021 einzureichen. Werden Nachberechnungen eingereicht, tritt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Nachberechnung im Rahmen der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V kein Verzug ein.

§ 5 Technische Anforderungen
(1) Die Hebamme trägt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Sorge dafür, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Sie beachtet neben den in §§ 4 und 13 Hebammenhilfe-Vertrag genannten Vorgaben insbesondere auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Zur Durchführung der Videotelefonie müssen mindestens folgende Voraussetzungen an die apparative Ausstattung gegeben sein:

a. Kamera
b. Bildschirm (Monitor, Display etc.): Bildschirmdiagonale: mindestens 3 Zoll Bei gleichzeitiger Teilnahme mehrerer Versicherter: mindestens 15,6 Zoll
c. Auflösung: mindestens: 640x480 px
d. Bandbreite: Mindestens 2000 kbit/s im Download
e. Mikrofon
f. Tonwiedergabeeinheit

Die genannten Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein. Die elektronische Datenübertragung sowie die Ausstattung müssen die in Abs. 1 definierten Standards erfüllen und eine störungsfreie Kommunikation mit der/den Versicherten ermöglichen.

(3) Für die Nutzung von Videotelefonie gilt:
a. Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten.
b. Die Videotelefonie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten.
c. Die bei der Hebamme und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
d. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen.

(4) Für die Nutzung von Videotelefonie bei Leistungen nach § 1 Abs. 5 gilt zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 5:
1. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
2. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.

§ 6 Inkrafttreten und Geltungszeitraum

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.04.2021 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Leistungen, die ab dem 01.04.2021 erbracht werden. Sie ersetzt ab diesem Datum die Corona-Vereinbarung vom 18.11.2020 (Befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V), welche zeitgleich außer Kraft tritt.

(2) Diese Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 30.06.2021. Die Ver-tragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob eine Verlängerung notwendig ist. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Abs. 5 (Kurse mit Kommunikationsmedium) mit Ablauf des 30.09.2021 außer Kraft; fand die erste Kurseinheit spätestens am 30.09.2021 statt, gelten für den gesamten Kurs die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

(3) Abweichend von Absatz 2 tritt die Vereinbarung automatisch am Tag nachdem die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist - ohne dass es einer Kündigung bedarf - außer Kraft.

Befristete Vereinbarung Corona zum 01.07.2021

Befristete Vereinbarung Corona zum 01.07.2021

Änderungen zur vorherigen Vereinbarung:

  • Die Vertragsparteien streben an, die Vorgaben des Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) im Hinblick auf Videobetreuungen in der Hebammenhilfe zeitnah umzusetzen, sodass die befristeten Leistungen zur Videobetreuung in Pandemiezeiten ersetzt werden.
  • Die Vereinbarung tritt am 01.07.2021 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Leistungen, die ab dem 01.07.2021 erbracht werden. Sie ersetzt ab diesem Datum die Corona-Vereinbarung vom 09.03.2021, die zeitgleich außer Kraft tritt.
  • Die Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 30.09.2021.
  • Kurse: Wenn die erste Kurseinheit spätestens am 31.12.2021 stattgefunden hat, gelten für den gesamten Kurs die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

Vertragstext

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit. Eindeutige redaktionelle Fehler wurden durch HebRech bereits korrigiert, Unklarheiten sind gekennzeichnet. Maßgeblich ist der original Vertrags- und Gesetzestext.

Befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V vom 04. Juni 2021 (Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag)

Aufgrund der mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens haben die Vertragsparteien nach § 134a SGB V (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), Deutscher Hebammenverband e. V. (DHV), Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie GKV-Spitzenverband) bereits mit ihren Vereinbarungen vom 19. März 2020, 25. März 2020, 28. Mai 2020, 8. September 2020, 18. November 2020 und vom 9. März 2021 Regelungen getroffen, um zeitlich befristet von einigen Vorgaben zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) bei der Versorgung mit Hebammenhilfe abzuweichen.

Wegen des weiteren Andauerns der Pandemie haben die Vertragsparteien nunmehr nachfolgende Regelungen konsentiert. Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten sowie den gestiegenen Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung bei der Versorgung in dieser außerordentlichen Situation weiterhin abzugelten. Diese Regelungen stellen kein Präjudiz für die Zeit nach der Pandemie dar.

Die Vertragsparteien streben an, die Vorgaben des Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) im Hinblick auf Videobetreuungen in der Hebammenhilfe zeitnah umzusetzen, sodass die befristeten Leistungen zur Videobetreuung in Pandemiezeiten ersetzt werden.


Präambel

Für die Erbringung von Hebammenleistungen gilt gemäß § 6 Abs. 1 des Hebammenhilfe-Vertrags der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung.

Viele Leistungen in der Hebammenversorgung sind aus tatsächlichen Gründen nur im Rahmen eines persönlichen Kontaktes möglich (Erfordernis der physischen Präsenz, vgl. hierzu auch die operativen Leistungsinhalte zu den Leistungspositionen nach der Anlage 1.2 des Vertrages: z.B. Schwangeren-Vorsorge-Untersuchungen, CTG, GDM-Screening, Pflege der Naht der Mutter, Pflege des Nabels des Kindes). Die überwiegende Anzahl von Leistungen ist zudem von den freiberuflich tätigen Hebammen bei den Frauen im häuslichen Umfeld zu erbringen (aufsuchende Betreuung bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die einer körperlichen Untersuchung durch die Hebamme bedürfen bzw. im frühen Wochenbett, wenn Frauen das häusliche Umfeld noch nicht verlassen können usw.). Viele Leistungen können demnach nur in gleichzeitiger Anwesenheit von Hebamme und Versicherter erbracht werden.

Allerdings sind die Vertragspartner der Auffassung, dass es aufgrund der vorliegenden COVID-19-Pandemie vertretbar ist, bei bestimmten (Teil-)Leistungen übergangsweise alternative Formen der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen, die mit befristeten Pandemie-Leistungsvergütungen abgegolten werden.

Des Weiteren werden für die Erbringung von Hebammenleistungen Auslagen nach Maßgabe des § 5 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) des Hebammenhilfe-Vertrages auch durch Materialpauschalen abgegolten. Um die Leistungserbringung unter den besonderen Bedingungen der COVID-19-Pandemie sowohl für Hebammen als auch für Versicherte und ihre Kinder möglichst sicher gestalten zu können, erkennen die Vertragsparteien ebenfalls an, dass ein vorübergehend erhöhter Bedarf der Hebammen an persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Masken, Schutzkittel, Handschuhe und Desinfektionsmittel) besteht, der mit befristeten Pandemie-Zuschlägen zu den Materialpauschalen abgegolten wird. Da diese Schutzausrüstung auch bei der Erbringung bestimmter außerklinischer Hilfeleistungen notwendig werden könnte, für die ansonsten keine Materialien über Materialpauschalen erforderlich und vereinbart waren, wird die nun notwendige Schutzausrüstung über gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen abgegolten.

Erklärtes Ziel aller nachfolgenden Regelungen ist es, eine Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) einzudämmen und hierdurch gesundheitliche Risiken für Hebammen sowie Versicherte und ihre Kinder bestmöglich zu vermeiden.


§ 1 Alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung

(1) Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie sind ausschließlich folgende alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung nach Maßgabe der folgenden Regelungen übergangsweise anwendbar.

(2) Vorgespräche in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium
1. Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft nach der Positionsnummer 0270
(Bezug: Positionsnummer 0200 – als Präsenzleistung)
2. Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt nach der Positionsnummer 0280
(Bezug: Positionsnummer 0230 – als Präsenzleistung)
3. Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort der Positionsnummer 0290
(Bezug: Positionsnummer 0240 – als Präsenzleistung)

Vorgespräche in der Schwangerschaft sind jeweils nur einmal (entweder als Präsenzleistung oder mittels Kommunikationsmedium) abrechenbar. Bestimmungen der Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags, wonach Vorgespräche in der Schwangerschaft nur dann nebeneinander abrechenbar sind, wenn sie nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen, bleiben davon unberührt.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistung mit Kommunikationsmedium sind:
1. Die Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
2. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft 
0270als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium

32,02€

(Bezug: 0200 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0270 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0270 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen Zusammenhang neben der Positionsnummer 0270 die Positionsnummer 05X0 abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0270 im zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0280 abgerechnet wird.

Die Positionsnummer 0270 ist neben der Positionsnummer 0200 nicht abrechnungsfähig.

 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt 
0280als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
(Bezug: 0230 Anlage 1.3)Die Positionsnummer 0280 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0280 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0280 ist neben der Positionsnummer 0230 nicht abrechnungsfähig.
 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort 
0290als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
(Bezug: 0240 Anlage 1.3)Die Positionsnummer 0290 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand.
Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren.
Die Positionsnummer 0290 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0200 oder 0270, 0230 oder 0280, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0290 ist neben der Positionsnummer 0240 nicht abrechnungsfähig.
 


(3) Betreuungen in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium
(Bezug: Positionsnummer 05X0 – als Präsenzleistung)

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen 
0570als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium20,70€
0580gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 124,83 €
(Bezug: 05X0 Anlage 1.3)
Beratung mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer 010X) steht für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.
Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder 0580 abgerechnet.
Ist eine weitergehende Betreuung mittels Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute übergangsweise zweimalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 abgerechnet.
In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Kommunikationsmedium bei einem ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist die Abrechnung der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 auf insgesamt vier Leistungen pro Tag begrenzt.
Für Leistungszeiten einer Gesamtzeit von bis zu 20 Minuten ist die Positionsnummer 0100 ausschließlich abrechenbar.(1)
 

 

(1) Beispiele für Abrechnungen der Pos.-Nr. 0100 i.Z.m. Teilleistungen aus Pos.-Nr. 0570 (ohne Zuschläge; Leistungen an regulären Werktagen Montag bis Freitag bei unterschiedlichen Versicherten)

Tatsächlicher Beginn und Ende der BetreuungÜbergangsregelungenBetrag nach Anlage 1.3
 Unter 20 Minuten 
7:45 bis 7:483 Minuten8 € (1 x 0100)
8:00 bis 8:1010 Minuten8 € (1 x 0100)
12:05 bis 12:138 Minuten8 € (1 x 0100)
17:35 bis 17:4813 Minuten8 € (1 x 0100)
 Über 20 Minuten 
8:00 bis 8:2525 Minuten20,70 € (1 x 0570)
16:00 bis 16:3535 Minuten20,70 € (1 x 0570)
8:00 bis 8:5555 Minuten41,40 € (2 x 0570)
   Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet insbesondere, dass die Positionsnummer 0100 neben den Positionsnummern 05X0 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Eine Abrechnung der Positionsnummer 0100 für eine zeitlich unmittelbar vor oder nach der Positionsnummer 05X0 erbrachte Leistung ist damit weiterhin unzulässig.
Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren.
Die Positionsnummer 0570 oder 0580 ist für dieselbe Leistung neben den übrigen Positionsnummern 0230, 0280, 0240 und 0290 nicht abrechnungsfähig.
 


(4) Betreuungen im Wochenbett und in der Stillphase mit Kommunikationsmedium
(Bezug: Positionsnummern 21X0 (nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung) - als Präsenzleistung)

Beratungen mit Kommunikationsmedium (im Wochenbett: Positionsnummer 230X; bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: Positionsnummer 2900) stehen für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Dasgilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

Für eine ununterbrochene Beratungsleistung über 20 Minuten gilt Folgendes: Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium im außerklinischen Wochenbett oder in der Stillphase über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise einmalig ab der 21. Minute die jeweilige Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase jeweils als „Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0“

1. im Wochenbett nach der Positionsnummer 2370 oder 2380 und
2. in der Stillphase nach der Positionsnummer 2870 oder 2880

abgerechnet. Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen) und der Positionsnummern während der Stillphase (28X0 und 2900) (insgesamt bis zu 8 Betreuungen) bestehen.

Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet auch, dass eine Abrechnung die Positionsnummer 230X neben den Positionsnummern 21X0, 2370 oder 2380 sowie nach der Anlage 1.3 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt oder entsprechend begründet ist (vgl. Allgemeine Bestimmungen zum Kapitel C.) Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Wochenbettbetreuungen 
2370als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2380gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49€
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 1800 und 1810 Anlage 1.2)Die Positionsnummer 2370 oder 2380 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2300 ausschließlich abrechenbar.
Die beschriebene Kontingentierung nach Abschnitt C. (bis zu 36 Betreuungsleistungen) inkludieren auch Leistungen nach der Positionsnummer 2370 und 2380.Die Positionsnummer 2370 oder 2380 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 21X0 nicht abrechnungsfähig.
 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes 
2870als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2880gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49€
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 2800 und 2810 Anlage 1.2)Die Positionsnummer 2870 oder 2880 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2900 ausschließlich abrechenbar.
Die Positionsnummer 28X0 oder 2900 ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.
Leistungen nach den Positionsnummern 28X0 und 2900, sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig. Mehr als insgesamt acht Leistungen nach 28X0 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
Die Positionsnummer 2870 oder 2880 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 2800 und 2810 nicht abrechnungsfähig.
 

 

(5) Kurse mit Kommunikationsmedium

1. Geburtsvorbereitung in der Gruppe nach der Positionsnummer 0770 (Bezug: Positionsnummer 0700 – als Präsenzleistung)
sowie
2. Rückbildungskurs in der Gruppe nach der Positionsnummer 2770 (Bezug: Positionsnummer 2700 – als Präsenzleistung)

Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mit Kommunikationsmedium möglich. Für die Präsenzteilnehmerinnen ist weiterhin die Positionsnummer 0700 bzw. 2700 abzurechnen. Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistungseinheiten mit Kommunikationsmedium sind:

1. Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt (hier ausschließlich per Videotelefonie).
2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.
3. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig. Es ist zu gewährleisten, dass die Demonstrationsübung der Hebamme sowie weitergehende Anleitungen für alle Teilnehmerinnen zu sehen und zu hören sind und Korrekturen bei der Umsetzung jeder einzelnen Teilnehmerin durch die Hebamme vorgenommen werden.
4. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
5. Die Gruppengröße von zehn Schwangeren, die zur gleichen Zeit in Präsenz und/ oder mit Kommunikationsmedium teilnehmen, darf nicht überschritten werden.
6. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
7. Bereits begonnene Rückbildungskurse können aus pandemiebedingtem Grund unterbrochen werden. Unterbrochene Kurse können nur bis zum Ende des 12. Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 min) 
0770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96 €
(Bezug: 0700 Anlage 1.3)Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (gemischte Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten, wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können.
Die Gruppe von 10 Schwangeren darf zur gleichen Zeit in Kombination mit Leistungen der Gebühr 0700 nicht überschritten werden.
Die Positionsnummer 0770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 0700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 min) 
2770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96 €
(Bezug: 2700 Anlage 1.3)Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten (z. B. wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können).
Die Positionsnummer 2700 und/oder 2770 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats (bei pandemiebedingter Unterbrechung des zwölften Monats) nach der Geburt abgeschlossen wird.
Die Positionsnummer 2770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 2700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
 

 

(6) Versichertenbestätigung und Rechnungslegung: Für die Erfassung der Leistungen mit Kommunikationsmedium auf den Versichertenbestätigungen gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:

1. Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mit Kommunikationsmedium nach Buchstabe d) möglich.

2. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie die jeweilige Leistung erhalten bzw. an der jeweiligen Kurseinheit teilgenommen hat als Urbeleg ausreichend. Eine Bestätigung per E-Mail enthält das Datum und die Uhrzeit (von … bis …) der erbrachten Leistung sowie Name, Vorname, Versichertennummer und Geburtsdatum der Versicherten. Eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden. Die Leistungsbezeichnung in der E-Mail muss den Bezeichnungen der Bezugs-Positionsnummern nach den Abs. 2 bis 5 bzw. Anlage 1.3 des Hebammenhilfevertrags in der Versichertenbestätigung entsprechen. Die per E-Mail bestätigten Leistungen sind in die Versichertenbestätigung (Anhänge A bis D zu Anlage 1.1 des Hebammenhilfevertrags) einzutragen. Die Versichertenbestätigung und die Bestätigung per E-Mail sind als Urbeleg bei der Krankenkasse einzureichen. Persönliche Daten der Versicherten, die über die Angaben nach Satz 2 hinausgehen, sind zu schwärzen. Bei rückwirkenden Unterzeichnung nach Buchstabe a ist die Versichertenbestätigung als Urbeleg ausreichend.

3. Für die Erbringung von Leistungen nach den Abs. 2 bis 5 werden jeweils Ankreuzungen bei den jeweiligen Bezugs-Positionsnummern in den Versichertenbestätigungen vorgenommen.

4. Auf der jeweiligen Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mit Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Betreuung mit Telefon, ist dies auf der Versichertenbestätigung mit einem „T“ oder „Telefon“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Bei Leistungserbringung mittels Kommunikationsmedium ist die genauen Uhrzeiten auf der Versichertenbestätigung anzugeben, die gleichlautend bei der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V zu übernehmen sind.

5. Die Abrechnung dieser Leistungen mit den Krankenkassen erfolgt mit den übergangsweise vereinbarten Abrechnungspositionsnummern nach den Abs. 2 bis 5 und den nach Maßgabe des Abs. 7 Buchstabe b) bis d) ausgefüllten Urbelegen.

(7) Kosten für den Einsatz von Kommunikationsmedien: Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (u.a. auch Softwarekosten, Hardware und Anbieterkosten), sind mit den genannten Vergütungen zu den o.g. Positionsnummern mit Kommunikationsmedium bereits abgedeckt.

(8) Kontakte ohne persönliche Hilfeleistung, insb. Terminabsprachen und telefonische Abstimmungen darüber, ob Leistungen physisch oder mit Kommunikationsmedium stattfinden, sind nicht als gesonderte Leistung mittels Kommunikationsmedium abrechenbar.

§ 2 Befristete Pandemie-Zuschläge zu Materialpauschalen und gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen

(1) Die nachfolgenden befristeten Zuschläge werden als Teil der Anlage 1.3 (Vergütungsverzeichnis) zum Vertrag nach § 134a SGB V vereinbart. Diese sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Leistungslegende zusätzlich zu den in § 5 Abs. 6 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) zum Vertrag nach § 134a SGB V genannten Materialpauschalen für außerklinische Hilfeleistungen abrechenbar.
Werden PSA-Zuschläge abgerechnet, sind diese gemeinsam mit der korrespondierenden Positionsnummer für die entsprechende Materialpauschale in Rechnung zu stellen.

 

Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400)

 
3407als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,70 €
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3407 kann zusätzlich zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) 
3507als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,70 €
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3507 kann zusätzlich zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) 
3607als ambulante hebammenhilfliche Leistung14,95 €
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3607 kann zusätzlich zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) einmalig abgerechnet werden.
Sofern eine weitere Hebamme bei der Geburt beteiligt ist, hat auch diese einen Anspruch auf den Zuschlag nach 3607. Der Zuschlag nach 3607 wird in diesen Fällen neben den Positionsnummern 1700 bzw. 1710 abgerechnet; ein Anspruch auf eine weitere Materialpauschale nach 3600 besteht nicht.
Eine Abrechnung der Positionsnummer 3607 und der Positionsnummer 3889 ist ausgeschlossen.
Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) 
3807als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,83 €
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen bei aufsuchender Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) abgerechnet werden.

Im Gegensatz zu den Materialpauschalen 3800 oder 3900 ist die Positionsnummer 3807 für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.
Ist eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 ausgeschlossen, kann die Hebamme die Positionsnummer 3807 jedoch für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt abrechnen, für den angesichts einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall im Wochenbett persönliche Schutzausrüstung für die Hebamme erforderlich ist.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag - Schwangerschaft bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) 
3888als ambulante hebammenhilfliche Leistung10,12 €
 Die Positionsnummer 3888 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3888 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Besteht der Bedarf eines zweiten unmittelbar persönlichen Kontakts an einem anderen Tag, ist in diesem Ausnahmefall die Positionsnummer 3888 zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) ein zweites Mal abrechenbar.
Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.
Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist sowohl für den ersten als auch für den zweiten Kontakt jeweils von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) zu belegen. Der jeweilige Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.
Die Positionsnummer 3888 kann nicht neben den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummern 3407 und/oder 3507 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3888 (im Ausnahmefall ein zweites Mal) abrechnen. Für später erbrachte Leistungen dürfen dann keine weiteren Zuschläge nach den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 mehr abgerechnet werden.
Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrille, FFP2-Maske, Schutzkittel und Desinfektionsmittel
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag - Wochenbett bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) 
3889als ambulante hebammenhilfliche Leistung19,69 €
 Die Positionsnummer 3889 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten (Mutter oder/und Kind) eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3889 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Besteht der Bedarf eines zweiten unmittelbar persönlichen Kontaktes an einem anderen Tag, ist die Positionsnummer 3888 ein zweites Mal abrechenbar; in diesem Ausnahmefall zusätzlich zu der Positionsnummer für Wochenbettbetreuung (18X0). Eine zusätzliche nochmalige Abrechnung der Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) ist nicht möglich.
Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.
Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist sowohl für den ersten als auch für den zweiten Kontakt jeweils von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) nachzuweisen. Der jeweilige Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.
Eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 und der Positionsnummer 3607 ist ausgeschlossen.
Die Positionsnummer 3889 kann auch nicht neben der Positionsnummer 3807 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummer 3807 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3889 (im Ausnahmefall ein zweites Mal) abrechnen. Für später erbrachte Leistungen darf dann kein weiterer Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 mehr abgerechnet werden.
Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel für die Versorgung von Mutter UND Kind
 

 
(2) Nachfolgende gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen sind übergangsweise für die genannten außerklinischen Hilfeleistungen abrechenbar, zu denen im Hebammenhilfe-Vertrag keine vertraglich vereinbarten Positionsnummern für Materialpauschalen erforderlich und vereinbart sind.

 Befristete Pandemie-Materialpauschale für Material bei nicht aufsuchender Wochenbettbetreuung (21X0) 
      3877als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,83 €
 Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3877 kann zusätzlich zu der Positionsnummer für nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung (21X0) abgerechnet werden.
Die Positionsnummer 3877 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind
 
 Befristete Pandemie-Materialpauschale für Material bei Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (2800 oder 2810)                  
      3907als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,83 €
 Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3907 kann zusätzlich zu der Positionsnummer für Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten (2800 oder 2810) abgerechnet werden.
Die Positionsnummer 3907 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind
 


(3) Werden Leistungen mit Kommunikationsmedium erbracht, sind befristete Pandemie-Zuschläge nach Abs. 1, die zugehörigen Materialpauschalen nach Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags sowie befristete Pandemie-Materialpauschalen nach Abs. 2 nicht abrechenbar.

§ 3 Weitere Sondervereinbarungen
(1) Leistungen durch Dienst-Beleghebammen
Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 4 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfe-Vertrag“ können übergangsweise in begründeten Einzelfällen für mehr als zwei Versicherte Leistungen abgerechnet werden, wenn eine Versorgung pandemiebedingt anders (z.B. durch Hinzuziehung einer weiteren Hebamme aus dem Bereitschaftsdienst) nicht sichergestellt werden kann; die Gründe sind auf der Versichertenbestätigung anzugeben.
(2) Wegegeld
Ist die aufsuchende Betreuung einer Versicherten notwendig und sind Hebammen im näheren Umkreis nicht verfügbar, wird § 6 Abs. 6 der Anlage 1.1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übergangsweise wie folgt abgeändert: Die Begrenzung von 25 Kilometer je einfacher Strecke wird auf 50 km je einfacher Strecke angehoben. Bei Erbringung von Leistungen mit Kommunikationsmedium ist eine Abrechnung von Wegegeld nicht zulässig.

§ 4 Abrechnungsmodalitäten
(1) Die Vorgaben der Anlage 2 (Abrechnung von Hebammenleistungen) zum Vertrag nach § 134a SGB V bleiben unberührt.
(2) Nachberechnungen sieht der Hebammenhilfe-Vertrag grundsätzlich nicht vor. Nachberechnungen von Hebammen für Hauptleistungen nach den vorangegangenen Corona-Vereinbarungen zwischen 19.03.2020 und 19.06.2020 sind analog der Anlage 2 § 2 Abs. 5 des Hebammenhilfe-Vertrages spätestens bis zum 30.06.2021 einzureichen. Werden Nachberechnungen eingereicht, tritt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Nachberechnung im Rahmen der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V kein Verzug ein.

§ 5 Technische Anforderungen
(1) Die Hebamme trägt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Sorge dafür, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Sie beachtet neben den in §§ 4 und 13 Hebammenhilfe-Vertrag genannten Vorgaben insbesondere auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
(2) Zur Durchführung der Videotelefonie müssen mindestens folgende Voraussetzungen an die apparative Ausstattung gegeben sein:
1. Kamera
2. Bildschirm (Monitor, Display etc.): Bildschirmdiagonale: mindestens 3 Zoll Bei gleichzeitiger Teilnahme mehrerer Versicherter: mindestens 15,6 Zoll
3. Auflösung: mindestens: 640x480 px
4. Bandbreite: Mindestens 2000 kbit/s im Download
5. Mikrofon
6. Tonwiedergabeeinheit
Die genannten Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein. Die elektronische Datenübertragung sowie die Ausstattung müssen die in Abs. 1 definierten Standards erfüllen und eine störungsfreie Kommunikation mit der/den Versicherten ermöglichen.
(3) Für die Nutzung von Videotelefonie gilt:
1. Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten.
2. Die Videotelefonie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten.
3. Die bei der Hebamme und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
4. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen.
(4) Für die Nutzung von Videotelefonie bei Leistungen nach § 1 Abs. 5 gilt zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 5:
1. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
2. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.

§ 6 Inkrafttreten und Geltungszeitraum
(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.07.2021 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Leistungen, die ab dem 01.07.2021 erbracht werden. Sie ersetzt ab diesem Datum die Corona-Vereinbarung vom 09.03.2021 (Befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V), welche zeitgleich außer Kraft tritt.
(2) Diese Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 30.09.2021. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob eine Verlängerung der Regelungen zu Befristeten Pandemie-Zuschlägen zu Materialpauschalen und gesonderten befristeten Pandemie-Materialpauschalen nach § 2 notwendig ist. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Abs. 5 (Kurse mit Kommunikationsmedium) mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft; fand die erste Kurseinheit spätestens am 31.12.2021 statt, gelten für den gesamten Kurs die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
(3) Abweichend von Absatz 2 tritt die Vereinbarung automatisch am Tag nachdem die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist - ohne dass es einer Kündigung bedarf - außer Kraft.

Berlin, den 4. Juni 2021

Befristete Vereinbarung Corona zum 01.10.2021

Befristete Vereinbarung Corona zum 01.10.2021

Änderungen zur vorherigen Vereinbarung:

  • Die Vereinbarung tritt am 01.10.2021 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Leistungen, die ab dem 01.10.2021 erbracht werden. Sie ersetzt ab diesem Datum die Corona-Vereinbarung vom 01.07.2021, die zeitgleich außer Kraft tritt.
  • Die Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.12.2021.
  • Die Preise für die befristeten Pandemie-Materialpauschalen wurden gesenkt.
  • Kurse: Wenn die erste Kurseinheit spätestens am 31.03.2022 stattgefunden hat, gelten für den gesamten Kurs die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

Vertragstext

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit. Eindeutige redaktionelle Fehler wurden durch HebRech bereits korrigiert, Unklarheiten sind gekennzeichnet. Maßgeblich ist der original Vertrags- und Gesetzestext.

Befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V vom 04. Juni 2021 (Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag)

Aufgrund der mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens haben die Vertragsparteien nach § 134a SGB V (Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), Deutscher Hebammenverband e. V. (DHV), Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie GKV-Spitzenverband) bereits mit ihren Vereinbarungen vom 19. März 2020, 25. März 2020, 28. Mai 2020, 8. September 2020, 18. November 2020 und vom 9. März 2021 Regelungen getroffen, um zeitlich befristet von einigen Vorgaben zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) bei der Versorgung mit Hebammenhilfe abzuweichen.

Wegen des weiteren Andauerns der Pandemie haben die Vertragsparteien nunmehr nachfolgende Regelungen konsentiert. Ziel ist es, die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten sowie den gestiegenen Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung bei der Versorgung in dieser außerordentlichen Situation weiterhin abzugelten. Diese Regelungen stellen kein Präjudiz für die Zeit nach der Pandemie dar.

Die Vertragsparteien streben an, die Vorgaben des Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) im Hinblick auf Videobetreuungen in der Hebammenhilfe zeitnah umzusetzen, sodass die befristeten Leistungen zur Videobetreuung in Pandemiezeiten ersetzt werden.


Präambel

Für die Erbringung von Hebammenleistungen gilt gemäß § 6 Abs. 1 des Hebammenhilfe-Vertrags der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung.

Viele Leistungen in der Hebammenversorgung sind aus tatsächlichen Gründen nur im Rahmen eines persönlichen Kontaktes möglich (Erfordernis der physischen Präsenz, vgl. hierzu auch die operativen Leistungsinhalte zu den Leistungspositionen nach der Anlage 1.2 des Vertrages: z.B. Schwangeren-Vorsorge-Untersuchungen, CTG, GDM-Screening, Pflege der Naht der Mutter, Pflege des Nabels des Kindes). Die überwiegende Anzahl von Leistungen ist zudem von den freiberuflich tätigen Hebammen bei den Frauen im häuslichen Umfeld zu erbringen (aufsuchende Betreuung bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die einer körperlichen Untersuchung durch die Hebamme bedürfen bzw. im frühen Wochenbett, wenn Frauen das häusliche Umfeld noch nicht verlassen können usw.). Viele Leistungen können demnach nur in gleichzeitiger Anwesenheit von Hebamme und Versicherter erbracht werden.

Allerdings sind die Vertragspartner der Auffassung, dass es aufgrund der vorliegenden COVID-19-Pandemie vertretbar ist, bei bestimmten (Teil-)Leistungen übergangsweise alternative Formen der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen, die mit befristeten Pandemie-Leistungsvergütungen abgegolten werden.

Des Weiteren werden für die Erbringung von Hebammenleistungen Auslagen nach Maßgabe des § 5 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) des Hebammenhilfe-Vertrages auch durch Materialpauschalen abgegolten. Um die Leistungserbringung unter den besonderen Bedingungen der COVID-19-Pandemie sowohl für Hebammen als auch für Versicherte und ihre Kinder möglichst sicher gestalten zu können, erkennen die Vertragsparteien ebenfalls an, dass ein vorübergehend erhöhter Bedarf der Hebammen an persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Masken, Schutzkittel, Handschuhe und Desinfektionsmittel) besteht, der mit befristeten Pandemie-Zuschlägen zu den Materialpauschalen abgegolten wird. Da diese Schutzausrüstung auch bei der Erbringung bestimmter außerklinischer Hilfeleistungen notwendig werden könnte, für die ansonsten keine Materialien über Materialpauschalen erforderlich und vereinbart waren, wird die nun notwendige Schutzausrüstung über gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen abgegolten.

Allerdings sind die Preise für die Schutzausrüstung im Zeitablauf der Coronapandemie stark gesunken, die eine Anpassung der Höhe der Pandemie-Materialpauschalen und Pandemie-Zuschlägen zu den Materialpauschalen erforderten. Mit zunehmenden Impffortschritt ist zudem davon auszugehen, dass persönliche Schutzausrüstung in einem geringeren Maße erforderlich sein wird und nicht dauerhaft über die GKV als befristete Pandemie-Zuschläge zu Materialpauschalen und gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen finanziert werden kann.

Erklärtes Ziel aller nachfolgenden Regelungen ist es, eine Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) einzudämmen und hierdurch gesundheitliche Risiken für Hebammen sowie Versicherte und ihre Kinder bestmöglich zu vermeiden.


§ 1 Alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung

(1) Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie sind ausschließlich folgende alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung nach Maßgabe der folgenden Regelungen übergangsweise anwendbar.

(2) Vorgespräche in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium

  1.  Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft nach der Positionsnummer 027 (Bezug: Positionsnummer 0200 – als Präsenzleistung)
  2. Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt nach der Positionsnummer 0280 (Bezug: Positionsnummer 0230 – als Präsenzleistung)
  3. Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort der Positionsnummer 0290 (Bezug: Positionsnummer 0240 – als Präsenzleistung)

Vorgespräche in der Schwangerschaft sind jeweils nur einmal (entweder als Präsenzleistung oder mittels Kommunikationsmedium) abrechenbar. Bestimmungen der Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags, wonach Vorgespräche in der Schwangerschaft nur dann nebeneinander abrechenbar sind, wenn sie nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen, bleiben davon unberührt.

Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistung mit Kommunikationsmedium sind:

  1. Die Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
  2. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
 

Befristete Pandemie-Leistungsvergütung

für individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft

 
0270als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium32,02€
(Bezug: 0200 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0270 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0270 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen Zusammenhang neben der Positionsnummer 0270 die Positionsnummer 05X0 abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0270 im zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0280 abgerechnet wird.

Die Positionsnummer 0270 ist neben der Positionsnummer 0200 nicht abrechnungsfähig.

 
 

Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt

 
0280als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
(Bezug: 0230 Anlage 1.3)Die Positionsnummer 0280 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0280 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0280 ist neben der Positionsnummer 0230 nicht abrechnungsfähig.
 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort 
0290als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
(Bezug: 0240 Anlage 1.3)Die Positionsnummer 0290 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand.
Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren.
Die Positionsnummer 0290 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0200 oder 0270, 0230 oder 0280, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0290 ist neben der Positionsnummer 0240 nicht abrechnungsfähig.
 

 


(3) Betreuungen in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium
(Bezug: Positionsnummer 05X0 – als Präsenzleistung)

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen 
0570als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium20,70€
0580gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 124,83€
(Bezug: 05X0 Anlage 1.3)

Beratung mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer 010X) steht für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.
Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder 0580 abgerechnet.
Ist eine weitergehende Betreuung mittels Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute übergangsweise zweimalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 abgerechnet.
In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Kommunikationsmedium bei einem ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist die Abrechnung der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 auf insgesamt vier Leistungen pro Tag begrenzt.

Für Leistungszeiten einer Gesamtzeit von bis zu 20 Minuten ist die Positionsnummer 0100 ausschließlich abrechenbar.(1)

Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet insbesondere, dass die Positionsnummer 0100 neben den Positionsnummern 05X0 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Eine Abrechnung der Positionsnummer 0100 für eine zeitlich unmittelbar vor oder nach der Positionsnummer 05X0 erbrachte Leistung ist damit weiterhin unzulässig.
Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren.
Die Positionsnummer 0570 oder 0580 ist für dieselbe Leistung neben den übrigen Positionsnummern 0230, 0280, 0240 und 0290 nicht abrechnungsfähig.

 


(1) Beispiele für Abrechnungen der Pos.-Nr. 0100 i.Z.m. Teilleistungen aus Pos.-Nr. 0570 (ohne Zuschläge; Leistungen an regulären Werktagen Montag bis Freitag bei unterschiedlichen Versicherten)

Tatsächlicher Beginn und Ende der Betreuung

ÜbergangsregelungenBetrag nach Anlage 1.3
 Unter 20 Minuten 
7:45 bis 7:483 Minuten8 € (1 x 0100)
8:00 bis 8:1010 Minuten8 € (1 x 0100)
12:05 bis 12:138 Minuten8 € (1 x 0100)
17:35 bis 17:4813 Minuten8 € (1 x 0100)
 Über 20 Minuten 
8:00 bis 8:2525 Minuten20,70 € (1 x 0570)
16:00 bis 16:3535 Minuten20,70 € (1 x 0570)
8:00 bis 8:5555 Minuten41,40 € (2 x 0570)
   


(4) Betreuungen im Wochenbett und in der Stillphase mit Kommunikationsmedium
(Bezug: Positionsnummern 21X0 (nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung) - als Präsenzleistung)

Beratungen mit Kommunikationsmedium (im Wochenbett: Positionsnummer 230X; bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: Positionsnummer 2900) stehen für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Dasgilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

Für eine ununterbrochene Beratungsleistung über 20 Minuten gilt Folgendes: Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium im außerklinischen Wochenbett oder in der Stillphase über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise einmalig ab der 21. Minute die jeweilige Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase jeweils als „Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0“

  1. im Wochenbett nach der Positionsnummer 2370 oder 2380 und
  2. in der Stillphase nach der Positionsnummer 2870 oder 2880

abgerechnet. Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen) und der Positionsnummern während der Stillphase (28X0 und 2900) (insgesamt bis zu 8 Betreuungen) bestehen.

Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet auch, dass eine Abrechnung die Positionsnummer 230X neben den Positionsnummern 21X0, 2370 oder 2380 sowie nach der Anlage 1.3 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt oder entsprechend begründet ist (vgl. Allgemeine Bestimmungen zum Kapitel C.) Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Wochenbettbetreuungen 
2370als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2380gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49€
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 1800 und 1810 Anlage 1.2)Die Positionsnummer 2370 oder 2380 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2300 ausschließlich abrechenbar.
Die beschriebene Kontingentierung nach Abschnitt C. (bis zu 36 Betreuungsleistungen) inkludieren auch Leistungen nach der Positionsnummer 2370 und 2380.Die Positionsnummer 2370 oder 2380 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 21X0 nicht abrechnungsfähig.
 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes 
2870als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2880gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49€
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 2800 und 2810 Anlage 1.2)Die Positionsnummer 2870 oder 2880 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2900 ausschließlich abrechenbar.
Die Positionsnummer 28X0 oder 2900 ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.
Leistungen nach den Positionsnummern 28X0 und 2900, sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig. Mehr als insgesamt acht Leistungen nach 28X0 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
Die Positionsnummer 2870 oder 2880 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 2800 und 2810 nicht abrechnungsfähig.
 


(5) Kurse mit Kommunikationsmedium

  1. Geburtsvorbereitung in der Gruppe nach der Positionsnummer 0770 (Bezug: Positionsnummer 0700 – als Präsenzleistung) sowie
  2. Rückbildungskurs in der Gruppe nach der Positionsnummer 2770 (Bezug: Positionsnummer 2700 – als Präsenzleistung)

Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mit Kommunikationsmedium möglich. Für die Präsenzteilnehmerinnen ist weiterhin die Positionsnummer 0700 bzw. 2700 abzurechnen. Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistungseinheiten mit Kommunikationsmedium sind:

  1. Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt (hier ausschließlich per Videotelefonie).
  2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.
  3. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig. Es ist zu gewährleisten, dass die Demonstrationsübung der Hebamme sowie weitergehende Anleitungen für alle Teilnehmerinnen zu sehen und zu hören sind und Korrekturen bei der Umsetzung jeder einzelnen Teilnehmerin durch die Hebamme vorgenommen werden.
  4. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
  5. Die Gruppengröße von zehn Schwangeren, die zur gleichen Zeit in Präsenz und/ oder mit Kommunikationsmedium teilnehmen, darf nicht überschritten werden.
  6. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
  7. Bereits begonnene Rückbildungskurse können aus pandemiebedingtem Grund unterbrochen werden. Unterbrochene Kurse können nur bis zum Ende des 12. Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.
 

Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 min)

 
0770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96€
(Bezug: 0700 Anlage 1.3)Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (gemischte Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten, wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können.
Die Gruppe von 10 Schwangeren darf zur gleichen Zeit in Kombination mit Leistungen der Gebühr 0700 nicht überschritten werden.
Die Positionsnummer 0770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 0700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
 
 Befristete Pandemie-Leistungsvergütung für Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 min) 
2770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96€
(Bezug: 2700 Anlage 1.3)Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten (z. B. wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können).
Die Positionsnummer 2700 und/oder 2770 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats (bei pandemiebedingter Unterbrechung des zwölften Monats) nach der Geburt abgeschlossen wird.
Die Positionsnummer 2770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 2700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
 

 

(6) Versichertenbestätigung und Rechnungslegung: Für die Erfassung der Leistungen mit Kommunikationsmedium auf den Versichertenbestätigungen gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:

  1. Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mit Kommunikationsmedium nach Buchstabe d) möglich.
  2. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie die jeweilige Leistung erhalten bzw. an der jeweiligen Kurseinheit teilgenommen hat als Urbeleg ausreichend. Eine Bestätigung per E-Mail enthält das Datum und die Uhrzeit (von … bis …) der erbrachten Leistung sowie Name, Vorname, Versichertennummer und Geburtsdatum der Versicherten. Eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden. Die Leistungsbezeichnung in der E-Mail muss den Bezeichnungen der Bezugs-Positionsnummern nach den Abs. 2 bis 5 bzw. Anlage 1.3 des Hebammenhilfevertrags in der Versichertenbestätigung entsprechen. Die per E-Mail bestätigten Leistungen sind in die Versichertenbestätigung (Anhänge A bis D zu Anlage 1.1 des Hebammenhilfevertrags) einzutragen. Die Versichertenbestätigung und die Bestätigung per E-Mail sind als Urbeleg bei der Krankenkasse einzureichen. Persönliche Daten der Versicherten, die über die Angaben nach Satz 2 hinausgehen, sind zu schwärzen. Bei rückwirkenden Unterzeichnung nach Buchstabe a ist die Versichertenbestätigung als Urbeleg ausreichend.
  3. Für die Erbringung von Leistungen nach den Abs. 2 bis 5 werden jeweils Ankreuzungen bei den jeweiligen Bezugs-Positionsnummern in den Versichertenbestätigungen vorgenommen.
  4. Auf der jeweiligen Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mit Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Betreuung mit Telefon, ist dies auf der Versichertenbestätigung mit einem „T“ oder „Telefon“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Bei Leistungserbringung mittels Kommunikationsmedium ist die genauen Uhrzeiten auf der Versichertenbestätigung anzugeben, die gleichlautend bei der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V zu übernehmen sind.
  5. Die Abrechnung dieser Leistungen mit den Krankenkassen erfolgt mit den übergangsweise vereinbarten Abrechnungspositionsnummern nach den Abs. 2 bis 5 und den nach Maßgabe des Abs. 7 Buchstabe b) bis d) ausgefüllten Urbelegen.

(7) Kosten für den Einsatz von Kommunikationsmedien: Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (u.a. auch Softwarekosten, Hardware und Anbieterkosten), sind mit den genannten Vergütungen zu den o.g. Positionsnummern mit Kommunikationsmedium bereits abgedeckt.

(8) Kontakte ohne persönliche Hilfeleistung, insb. Terminabsprachen und telefonische Abstimmungen darüber, ob Leistungen physisch oder mit Kommunikationsmedium stattfinden, sind nicht als gesonderte Leistung mittels Kommunikationsmedium abrechenbar.

§ 2 Befristete Pandemie-Zuschläge zu Materialpauschalen und gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen

(1) Die nachfolgenden befristeten Zuschläge werden als Teil der Anlage 1.3 (Vergütungsverzeichnis) zum Vertrag nach § 134a SGB V vereinbart. Diese sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Leistungslegende zusätzlich zu den in § 5 Abs. 6 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) zum Vertrag nach § 134a SGB V genannten Materialpauschalen für außerklinische Hilfeleistungen abrechenbar.
Werden PSA-Zuschläge abgerechnet, sind diese gemeinsam mit der korrespondierenden Positionsnummer für die entsprechende Materialpauschale in Rechnung zu stellen.

 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400) 
3407als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,52€
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3407 kann zusätzlich zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) 
3507als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,52€
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3507 kann zusätzlich zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) 
3607als ambulante hebammenhilfliche Leistung10,50€
 

Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3607 kann zusätzlich zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) einmalig abgerechnet werden.
Sofern eine weitere Hebamme bei der Geburt beteiligt ist, hat auch diese einen Anspruch auf den Zuschlag nach 3607. Der Zuschlag nach 3607 wird in diesen Fällen neben den Positionsnummern 1700 bzw. 1710 abgerechnet; ein Anspruch auf eine weitere Materialpauschale nach 3600 besteht nicht.
Eine Abrechnung der Positionsnummer 3607 und der Positionsnummer 3889 ist ausgeschlossen.
Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel

 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) 
3807als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,60€
 
Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen bei aufsuchender Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) abgerechnet werden.

Im Gegensatz zu den Materialpauschalen 3800 oder 3900 ist die Positionsnummer 3807 für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.
Ist eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 ausgeschlossen, kann die Hebamme die Positionsnummer 3807 jedoch für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt abrechnen, für den angesichts einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall im Wochenbett persönliche Schutzausrüstung für die Hebamme erforderlich ist.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag - Schwangerschaft bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) 
3888als ambulante hebammenhilfliche Leistung7,95€
 Die Positionsnummer 3888 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3888 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Besteht der Bedarf eines zweiten unmittelbar persönlichen Kontakts an einem anderen Tag, ist in diesem Ausnahmefall die Positionsnummer 3888 zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) ein zweites Mal abrechenbar.
Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.
Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist sowohl für den ersten als auch für den zweiten Kontakt jeweils von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) zu belegen. Der jeweilige Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.
Die Positionsnummer 3888 kann nicht neben den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummern 3407 und/oder 3507 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3888 (im Ausnahmefall ein zweites Mal) abrechnen. Für später erbrachte Leistungen dürfen dann keine weiteren Zuschläge nach den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 mehr abgerechnet werden.
Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrille, FFP2-Maske, Schutzkittel und Desinfektionsmittel
 
 

Befristeter Pandemie-Zuschlag - Wochenbett bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900)

 
3889als ambulante hebammenhilfliche Leistung14,52€
 Die Positionsnummer 3889 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten (Mutter oder/und Kind) eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3889 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Besteht der Bedarf eines zweiten unmittelbar persönlichen Kontaktes an einem anderen Tag, ist die Positionsnummer 3888 ein zweites Mal abrechenbar; in diesem Ausnahmefall zusätzlich zu der Positionsnummer für Wochenbettbetreuung (18X0). Eine zusätzliche nochmalige Abrechnung der Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) ist nicht möglich.
Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.
Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist sowohl für den ersten als auch für den zweiten Kontakt jeweils von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) nachzuweisen. Der jeweilige Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.
Eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 und der Positionsnummer 3607 ist ausgeschlossen.
Die Positionsnummer 3889 kann auch nicht neben der Positionsnummer 3807 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummer 3807 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3889 (im Ausnahmefall ein zweites Mal) abrechnen. Für später erbrachte Leistungen darf dann kein weiterer Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 mehr abgerechnet werden.
Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel für die Versorgung von Mutter UND Kind
 


(2) Nachfolgende gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen sind übergangsweise für die genannten außerklinischen Hilfeleistungen abrechenbar, zu denen im Hebammenhilfe-Vertrag keine vertraglich vereinbarten Positionsnummern für Materialpauschalen erforderlich und vereinbart sind.

 Befristete Pandemie-Materialpauschale für Material bei nicht aufsuchender Wochenbettbetreuung (21X0) 
     3877als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,60€
 Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3877 kann zusätzlich zu der Positionsnummer für nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung (21X0) abgerechnet werden.
Die Positionsnummer 3877 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind
 
 Befristete Pandemie-Materialpauschale für Material bei Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (2800 oder 2810)   
3907als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,60€
 Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3907 kann zusätzlich zu der Positionsnummer für Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten (2800 oder 2810) abgerechnet werden.
Die Positionsnummer 3907 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind
 

      

(3) Werden Leistungen mit Kommunikationsmedium erbracht, sind befristete Pandemie-Zuschläge nach Abs. 1, die zugehörigen Materialpauschalen nach Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags sowie befristete Pandemie-Materialpauschalen nach Abs. 2 nicht abrechenbar.

§ 3 Weitere Sondervereinbarungen

(1) Leistungen durch Dienst-Beleghebammen
Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 4 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfe-Vertrag“ können übergangsweise in begründeten Einzelfällen für mehr als zwei Versicherte Leistungen abgerechnet werden, wenn eine Versorgung pandemiebedingt anders (z.B. durch Hinzuziehung einer weiteren Hebamme aus dem Bereitschaftsdienst) nicht sichergestellt werden kann; die Gründe sind auf der Versichertenbestätigung anzugeben.

(2) Wegegeld
Ist die aufsuchende Betreuung einer Versicherten notwendig und sind Hebammen im näheren Umkreis nicht verfügbar, wird § 6 Abs. 6 der Anlage 1.1 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übergangsweise wie folgt abgeändert: Die Begrenzung von 25 Kilometer je einfacher Strecke wird auf 50 km je einfacher Strecke angehoben. Bei Erbringung von Leistungen mit Kommunikationsmedium ist eine Abrechnung von Wegegeld nicht zulässig.

§ 4 Abrechnungsmodalitäten
(1) Die Vorgaben der Anlage 2 (Abrechnung von Hebammenleistungen) zum Vertrag nach § 134a SGB V bleiben unberührt.
(2) Nachberechnungen sieht der Hebammenhilfe-Vertrag grundsätzlich nicht vor. Nachberechnungen von Hebammen für Hauptleistungen nach den vorangegangenen Corona-Vereinbarungen zwischen 19.03.2020 und 19.06.2020 sind analog der Anlage 2 § 2 Abs. 5 des Hebammenhilfe-Vertrages spätestens bis zum 30.06.2021 einzureichen. Werden Nachberechnungen eingereicht, tritt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Nachberechnung im Rahmen der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V kein Verzug ein.

§ 5 Technische Anforderungen
(1) Die Hebamme trägt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Sorge dafür, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Sie beachtet neben den in §§ 4 und 13 Hebammenhilfe-Vertrag genannten Vorgaben insbesondere auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(2) Zur Durchführung der Videotelefonie müssen mindestens folgende Voraussetzungen an die apparative Ausstattung gegeben sein:

  1.  Kamera
  2. Bildschirm (Monitor, Display etc.): Bildschirmdiagonale: mindestens 3 Zoll Bei gleichzeitiger Teilnahme mehrerer Versicherter: mindestens 15,6 Zoll
  3. Auflösung: mindestens: 640x480 px
  4. Bandbreite: Mindestens 2000 kbit/s im Download
  5. Mikrofon
  6. Tonwiedergabeeinheit

Die genannten Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein. Die elektronische Datenübertragung sowie die Ausstattung müssen die in Abs. 1 definierten Standards erfüllen und eine störungsfreie Kommunikation mit der/den Versicherten ermöglichen.

(3) Für die Nutzung von Videotelefonie gilt:

  1. Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten.
  2. Die Videotelefonie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten.
  3. Die bei der Hebamme und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
  4. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen.

(4) Für die Nutzung von Videotelefonie bei Leistungen nach § 1 Abs. 5 gilt zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 5:

  1. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
  2. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.

§ 6 Inkrafttreten und Geltungszeitraum

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2021 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Leistungen, die ab dem 01.10.2021 erbracht werden. Sie ersetzt ab diesem Datum die Corona-Vereinbarung vom 04.06.2021 (Befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V), welche zeitgleich außer Kraft tritt.

(2) Diese Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.12.2021. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob eine Verlängerung der Regelungen notwendig ist. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Abs. 5 (Kurse mit Kommunikationsmedium) mit Ablauf des 31.03.2022 außer Kraft; fand die erste Kurseinheit spätestens am 31.03.2022 statt, gelten für den gesamten Kurs die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

(3) Abweichend von Absatz 2 tritt die Vereinbarung automatisch am Tag nachdem die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist - ohne dass es einer Kündigung bedarf - außer Kraft.

Berlin, den 9. September 2021

Übergangsvereinbarung Videobetreuung zum 25.11.2021

Übergangsvereinbarung Videobetreuung zum 25.11.2021

Vertragstext

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit. Eindeutige redaktionelle Fehler wurden durch HebRech bereits korrigiert, Unklarheiten sind gekennzeichnet. Maßgeblich ist der original Vertrags- und Gesetzestext.

Präambel

Aufgrund der COVID-19-Pandemie verständigten sich der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. (BfHD), der Deutsche Hebammenverband e. V. (DHV), das Netzwerk der Geburtshäuser e. V. sowie der GKV-Spitzenverband im März 2020 auf befristete Regelungen, die eine digitale Erbringung einer Vielzahl von Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) ermöglichten und Regelungen zu Materialmehraufwendungen für persönliche Schutzausrüstung beinhalteten. Die Vereinbarung wurde im Laufe der Pandemie mehrfach verlängert und angepasst.
Mit dem absehbaren Ende der Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag laufen diese Sonderregelungen aus.
Während der COVID-19-Pandemie sammelten die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V ebenso wie freiberuflich tätige Hebammen und Versicherte positive Erfahrungen mit der digitalen Leistungserbringung. Es besteht der gemeinsame Wunsch, Leistungen mittels Videobetreuung zukünftig in die Regelversorgung zu überführen. Die Vertragsverhandlungen hierzu wurden bereits im März 2021 aufgenommen. Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) wurden die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V in § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V zudem vom Gesetzgeber verpflichtet, Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, zu vereinbaren.
Es ist das gemeinsame Anliegen der Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V, die laufenden Verhandlungen schnellstmöglich abzuschließen und verlässliche sowie dauerhafte Regelungen zur digitalen Leistungserbringung zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen.
Gleichwohl soll eine Situation vermieden werden, in der aufgrund des Endes der Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag digitale Leistungen kurzfristig nicht mehr erbracht werden könnten. Um Strukturen, die sich in den zurückliegenden Monaten entwickelt haben, nicht zu gefährden und Versicherte für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines überarbeiteten Hebammenhilfe-Vertrags weiterhin digitale Leistungen versorgen zu können, wird die vorliegende Vereinbarung geschlossen.
Diese Vereinbarung orientiert sich an Regelungen zur Betreuung mittels Kommunikationsmedium der Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag, die übergangsweise fortgeschrieben werden. Sie stellt kein Präjudiz für den zukünftigen Hebammenhilfe-Vertrag (einschließlich der Frage, wer Vertragspartei sein wird) dar. Sie soll nur dazu dienen, die kurze Frist bis zum Inkrafttreten eines neuen Hebammenhilfe-Vertrages zu überbrücken.

§ 1 Alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung

Übergangsweise sind ausschließlich die in dieser Vereinbarung genannten alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung mit Kommunikationsmedium nach Maßgabe der folgenden Regelungen anwendbar. Sonstige Regelungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

§ 2 Vorgespräche in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium

(1) Vorgespräche in der Schwangerschaft sind jeweils nur einmal (entweder als Präsenzleistung oder mittels Kommunikationsmedium) abrechenbar. Bestimmungen der Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags, wonach Vorgespräche in der Schwangerschaft nur dann nebeneinander abrechenbar sind, wenn sie nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen, bleiben davon unberührt.

(2) Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistung mit Kommunikationsmedium sind:

1. Die Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
2. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.

 Befristete Leistungsvergütung
für individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft
 
0270als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium32,02€
(Bezug: 0200 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0270 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0270 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen Zusammenhang neben der Positionsnummer 0270 die Positionsnummer 05X0 abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0270 im zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0280 abgerechnet wird.

Die Positionsnummer 0270 ist neben der Positionsnummer 0200 nicht abrechnungsfähig.

 
 Befristete Leistungsvergütung für individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt 
0280als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
 (Bezug: 0230 Anlage 1.3)Die Positionsnummer 0280 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0280 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0280 ist neben der Positionsnummer 0230 nicht abrechnungsfähig.
 
 Befristete Leistungsvergütung für spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort 
0290als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
 (Bezug: 0240 Anlage 1.3)Die Positionsnummer 0290 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand.
Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren.
Die Positionsnummer 0290 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0200 oder 0270, 0230 oder 0280, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0290 ist neben der Positionsnummer 0240 nicht abrechnungsfähig.
 


§ 3 Betreuungen in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium

 Befristete Leistungsvergütung für Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen 
0570als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium20,70€
0580gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 124,83€
(Bezug: 05X0 Anlage 1.3)

Beratung mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer 010X) steht für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.
Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder 0580 abgerechnet.
Ist eine weitergehende Betreuung mittels Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute übergangsweise zweimalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 abgerechnet.
In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Kommunikationsmedium bei einem ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist die Abrechnung der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 auf insgesamt vier Leistungen pro Tag begrenzt.

Für Leistungszeiten einer Gesamtzeit von bis zu 20 Minuten ist die Positionsnummer 0100 ausschließlich abrechenbar.(1)

Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet insbesondere, dass die Positionsnummer 0100 neben den Positionsnummern 05X0 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Eine Abrechnung der Positionsnummer 0100 für eine zeitlich unmittelbar vor oder nach der Positionsnummer 05X0 erbrachte Leistung ist damit weiterhin unzulässig.
Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren.
Die Positionsnummer 0570 oder 0580 ist für dieselbe Leistung neben den übrigen Positionsnummern 0230, 0280, 0240 und 0290 nicht abrechnungsfähig.

 

 

(1) Beispiele für Abrechnungen der Pos.-Nr. 0100 i.Z.m. Teilleistungen aus Pos.-Nr. 0570 (ohne Zuschläge; Leistungen an regulären Werktagen Montag bis Freitag bei unterschiedlichen Versicherten)

Tatsächlicher Beginn und Ende der BetreuungÜbergangsregelungenBetrag nach Anlage 1.3
 Unter 20 Minuten 
7:45 bis 7:483 Minuten8 € (1 x 0100)
8:00 bis 8:1010 Minuten8 € (1 x 0100)
12:05 bis 12:138 Minuten8 € (1 x 0100)
17:35 bis 17:4813 Minuten8 € (1 x 0100)
 Über 20 Minuten 
8:00 bis 8:2525 Minuten20,70 € (1 x 0570)
16:00 bis 16:3535 Minuten20,70 € (1 x 0570)
8:00 bis 8:5555 Minuten41,40 € (2 x 0570)

 

§ 4 Betreuungen im Wochenbett und in der Stillphase mit Kommunikationsmedium

(1) Beratungen mit Kommunikationsmedium (im Wochenbett: Positionsnummer 230X; bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: Positionsnummer 2900) stehen für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Dasgilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

(2) Für eine ununterbrochene Beratungsleistung über 20 Minuten gilt Folgendes: Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium im außerklinischen Wochenbett oder in der Stillphase über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise einmalig ab der 21. Minute die jeweilige Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase jeweils als „Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0“

1. im Wochenbett nach der Positionsnummer 2370 oder 2380 und
2. in der Stillphase nach der Positionsnummer 2870 oder 2880

abgerechnet. Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen) und der Positionsnummern während der Stillphase (28X0 und 2900) (insgesamt bis zu 8 Betreuungen) bestehen.

(3) Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet auch, dass eine Abrechnung die Positionsnummer 230X neben den Positionsnummern 21X0, 2370 oder 2380 sowie nach der Anlage 1.3 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt oder entsprechend begründet ist (vgl. Allgemeine Bestimmungen zum Kapitel C.) Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

 Befristete Leistungsvergütung für Wochenbettbetreuungen 
2370als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2380gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49€
 (Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 1800 und 1810 Anlage 1.2)Die Positionsnummer 2370 oder 2380 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2300 ausschließlich abrechenbar.
Die beschriebene Kontingentierung nach Abschnitt C. (bis zu 36 Betreuungsleistungen) inkludieren auch Leistungen nach der Positionsnummer 2370 und 2380.Die Positionsnummer 2370 oder 2380 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 21X0 nicht abrechnungsfähig.
 
 Befristete Leistungsvergütung für Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes 
2870als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2880gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs. 137,49€
 (Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 2800 und 2810 Anlage 1.2)Die Positionsnummer 2870 oder 2880 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2900 ausschließlich abrechenbar.
Die Positionsnummer 28X0 oder 2900 ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.
Leistungen nach den Positionsnummern 28X0 und 2900, sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig. Mehr als insgesamt acht Leistungen nach 28X0 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
Die Positionsnummer 2870 oder 2880 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 2800 und 2810 nicht abrechnungsfähig.
 

 


§ 5 Kurse mit Kommunikationsmedium

Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mit Kommunikationsmedium möglich. Für die Präsenzteilnehmerinnen ist weiterhin die Positionsnummer 0700 bzw. 2700 abzurechnen. Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistungseinheiten mit Kommunikationsmedium sind:

1. Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt (hier ausschließlich per Videotelefonie).
2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.
3. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig. Es ist zu gewährleisten, dass die Demonstrationsübung der Hebamme sowie weitergehende Anleitungen für alle Teilnehmerinnen zu sehen und zu hören sind und Korrekturen bei der Umsetzung jeder einzelnen Teilnehmerin durch die Hebamme vorgenommen werden.
4. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
5. Die Gruppengröße von zehn Schwangeren, die zur gleichen Zeit in Präsenz und/ oder mit Kommunikationsmedium teilnehmen, darf nicht überschritten werden.
6. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

 Befristete Leistungsvergütung für Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 min) 
0770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96€
 (Bezug: 0700 Anlage 1.3)Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (gemischte Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten, wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können.
Die Gruppe von 10 Schwangeren darf zur gleichen Zeit in Kombination mit Leistungen der Gebühr 0700 nicht überschritten werden.
Die Positionsnummer 0770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 0700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
 
 Befristete Leistungsvergütung für Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 min) 
2770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96€
 (Bezug: 2700 Anlage 1.3)Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten (z. B. wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können).
Die Positionsnummer 2700 und/oder 2770 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats (bei pandemiebedingter Unterbrechung des zwölften Monats) nach der Geburt abgeschlossen wird.
Die Positionsnummer 2770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 2700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.
 

 

§ 6 Versichertenbestätigung und Rechnungslegung

(1) Für die Erfassung der Leistungen mit Kommunikationsmedium auf den Versichertenbestätigungen gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:

1. Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mit Kommunikationsmedium nach Buchstabe Nr. 4 möglich.

2. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie die jeweilige Leistung erhalten bzw. an der jeweiligen Kurseinheit teilgenommen hat als Urbeleg ausreichend. Eine Bestätigung per E-Mail enthält das Datum und die Uhrzeit (von … bis …) der erbrachten Leistung sowie Name, Vorname, Versichertennummer und Geburtsdatum der Versicherten. Eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden. Die Leistungsbezeichnung in der E-Mail muss den Bezeichnungen der Bezugs-Positionsnummern nach den Abs. 2 bis 5 bzw. Anlage 1.3 des Hebammenhilfevertrags in der Versichertenbestätigung entsprechen. Die per E-Mail bestätigten Leistungen sind in die Versichertenbestätigung (Anhänge A bis D zu Anlage 1.1 des Hebammenhilfevertrags) einzutragen. Die Versichertenbestätigung und die Bestätigung per E-Mail sind als Urbeleg bei der Krankenkasse einzureichen. Persönliche Daten der Versicherten, die über die Angaben nach Satz 2 hinausgehen, sind zu schwärzen. Bei rückwirkenden Unterzeichnung nach Buchstabe a ist die Versichertenbestätigung als Urbeleg ausreichend.

3. Für die Erbringung von Leistungen nach den §§ 2 bis 5 werden jeweils Ankreuzungen bei den jeweiligen Bezugs-Positionsnummern in den Versichertenbestätigungen vorgenommen.

4. Auf der jeweiligen Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mit Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Betreuung mit Telefon, ist dies auf der Versichertenbestätigung mit einem „T“ oder „Telefon“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Bei Leistungserbringung mittels Kommunikationsmedium ist die genauen Uhrzeiten auf der Versichertenbestätigung anzugeben, die gleichlautend bei der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V zu übernehmen sind.

5. Die Abrechnung dieser Leistungen mit den Krankenkassen erfolgt mit den übergangsweise vereinbarten Abrechnungspositionsnummern nach den §§ 2 bis 5 und den nach Maßgabe dieses Absatzes ausgefüllten Urbelegen.

(2) Kosten für den Einsatz von Kommunikationsmedien: Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (u.a. auch Softwarekosten, Hardware und Anbieterkosten), sind mit den genannten Vergütungen zu den o.g. Positionsnummern mit Kommunikationsmedium bereits abgedeckt.

(3) Kontakte ohne persönliche Hilfeleistung, insb. Terminabsprachen und telefonische Abstimmungen darüber, ob Leistungen physisch oder mit Kommunikationsmedium stattfinden, sind nicht als gesonderte Leistung mittels Kommunikationsmedium abrechenbar.

§ 7 Technische Anforderungen
(1) Die Hebamme trägt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Sorge dafür, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Sie beachtet neben den in §§ 4 und 13 Hebammenhilfe-Vertrag genannten Vorgaben insbesondere auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(2) Zur Durchführung der Videotelefonie müssen mindestens folgende Voraussetzungen an die apparative Ausstattung gegeben sein:

1.  Kamera
2. Bildschirm (Monitor, Display etc.): Bildschirmdiagonale: mindestens 3 Zoll
Bei gleichzeitiger Teilnahme mehrerer Versicherter: mindestens 15,6 Zoll
3. Auflösung: mindestens: 640x480 px
4. Bandbreite: Mindestens 2000 kbit/s im Download
5. Mikrofon
6. Tonwiedergabeeinheit

Die genannten Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein. Die elektronische Datenübertragung sowie die Ausstattung müssen die in Abs. 1 definierten Standards erfüllen und eine störungsfreie Kommunikation mit der/den Versicherten ermöglichen.

(3) Für die Nutzung von Videotelefonie gilt:

1. Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten.
2. Die Videotelefonie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten.
3. Die bei der Hebamme und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
4. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen.

(4) Für die Nutzung von Videotelefonie bei Leistungen nach § 5 gilt zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 5:

1. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
2. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.

§ 8 Inkrafttreten und Geltungszeitraum

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Leistungen, die ab dem 01.01.2022 erbracht werden.

(2) Diese Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.03.2022. Die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V werden Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, nach den Vorgaben von § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V anschließend in einem überarbeiteten Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V regeln.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt die Vereinbarung bereits am Tag, nach dem die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag endet, in Kraft.


Berlin, den 8. November 2021

Corona-PSA-Vereinbarung zum 25.11.2021

Corona-PSA-Vereinbarung zum 25.11.2021

Befristete Vereinbarung über Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V vom 3. Dezember 2021 (Corona-PSA-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag)


Aufgrund der COVID-19-Pandemie verständigten sich der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD), der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV), das Netzwerk der Geburtshäuser e.V. sowie der GKV-Spitzenverband im März 2020 auf befristete Regelungen, die eine digitale Erbringung einer Vielzahl von Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) ermöglichten und Regelungen zu Materialmehraufwendungen für persönliche Schutzausrüstung beinhalteten. Die Vereinbarung wurde im Laufe der Pandemie mehrfach verlängert und angepasst.

Mit dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag sind diese Sonderregelungen ausgelaufen.

Wegen des weiteren Andauerns der Pandemie haben die Vertragsparteien des Rahmen- und Ergänzungsvertrages nach § 134a Abs. 1 SGB V nunmehr nachfolgende gemeinsame Regelungen konsentiert. Ziel ist es, den Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung bei der Versorgung in dieser außerordentlichen Situation weiterhin abzugelten. Diese Regelungen sowie die Form der Vereinbarung stellen kein Präjudiz für die Zeit nach der Pandemie dar.

Präambel
Für die Erbringung von Hebammenleistungen werden Auslagen nach Maßgabe des § 5 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) des Hebammenhilfe-Vertrages auch durch Materialpauschalen abgegolten. Um die Leistungserbringung unter den besonderen Bedingungen der COVID-19-Pandemie sowohl für Hebammen als auch für Versicherte und ihre Kinder möglichst sicher gestalten zu können, erkennen die Vertragsparteien an, dass ein vorübergehend erhöhter Bedarf der Hebammen an persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Masken, Schutzkittel, Handschuhe und Desinfektionsmittel) besteht, der mit befristeten Pandemie-Zuschlägen zu den Materialpauschalen abgegolten wird. Da diese Schutzausrüstung auch bei der Erbringung bestimmter außerklinischer Hilfeleistungen notwendig werden könnte, für die ansonsten keine Materialien über Materialpauschalen erforderlich und vereinbart waren, wird die notwendige Schutzausrüstung über gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen abgegolten.

Erklärtes Ziel aller nachfolgenden Regelungen ist es, eine Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) einzudämmen und hierdurch gesundheitliche Risiken für Hebammen sowie Versicherte und ihre Kinder bestmöglich zu vermeiden.

§ 1 Befristete Pandemie-Zuschläge zu Materialpauschalen und gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen

(1) Die nachfolgenden befristeten Zuschläge werden als Teil der Anlage 1.3 (Vergütungsverzeichnis) zum Vertrag nach § 134a SGB V vereinbart. Diese sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Leistungslegende zusätzlich zu den in § 5 Abs. 6 der Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung) zum Vertrag nach § 134a SGB V genannten Materialpauschalen für außerklinische Hilfeleistungen abrechenbar.
Werden PSA-Zuschläge abgerechnet, sind diese gemeinsam mit der korrespondierenden Positionsnummer für die entsprechende Materialpauschale in Rechnung zu stellen.

 Befristeter Pandemie-Zuschlag
zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400)
 
3407als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,25€
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3407 kann zusätzlich zur Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung (3400) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag
zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500)
 
3507als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,25€
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3507 kann zusätzlich zur Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) abgerechnet werden, wenn ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag
zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600)
 
3607als ambulante hebammenhilfliche Leistung5,50€
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3607 kann zusätzlich zur Materialpauschale Geburtshilfe (3600) einmalig abgerechnet werden.
Sofern eine weitere Hebamme bei der Geburt beteiligt ist, hat auch diese einen Anspruch auf den Zuschlag nach 3607. Der Zuschlag nach 3607 wird in diesen Fällen neben den Positionsnummern 1700 bzw. 1710 abgerechnet; ein Anspruch auf eine weitere Materialpauschale nach 3600 besteht nicht.
Eine Abrechnung der Positionsnummer 3607 und der Positionsnummer 3889 ist ausgeschlossen.
Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) 
3807als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,30€
 Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen bei aufsuchender Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) abgerechnet werden.
Im Gegensatz zu den Materialpauschalen 3800 oder 3900 ist die Positionsnummer 3807 für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.
Ist eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 ausgeschlossen, kann die Hebamme die Positionsnummer 3807 jedoch für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt abrechnen, für den angesichts einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall im Wochenbett persönliche Schutzausrüstung für die Hebamme erforderlich ist.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag - Schwangerschaft bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall
zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500)
 
3888als ambulante hebammenhilfliche Leistung7,95€
 Die Positionsnummer 3888 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3888 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Besteht der Bedarf eines zweiten unmittelbar persönlichen Kontakts an einem anderen Tag, ist in diesem Ausnahmefall die Positionsnummer 3888 zusätzlich zu den Materialpauschalen Vorsorgeuntersuchung (3400) und/oder bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen (3500) ein zweites Mal abrechenbar.
Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.
Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist sowohl für den ersten als auch für den zweiten Kontakt jeweils von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) zu belegen. Der jeweilige Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.
Die Positionsnummer 3888 kann nicht neben den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummern 3407 und/oder 3507 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3888 (im Ausnahmefall ein zweites Mal) abrechnen. Für später erbrachte Leistungen dürfen dann keine weiteren Zuschläge nach den Positionsnummern 3407 und/oder 3507 mehr abgerechnet werden.
Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrille, FFP2-Maske, Schutzkittel und Desinfektionsmittel
 
 Befristeter Pandemie-Zuschlag - Wochenbett bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion oder begründetem SARS-CoV-2-Verdachtsfall
zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900)
 
3889als ambulante hebammenhilfliche Leistung14,52€
 Die Positionsnummer 3889 ist nur abrechenbar, wenn bei der Versicherten (Mutter oder/und Kind) eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Der befristete Zuschlag nach der Positionsnummer 3889 kann zusätzlich zu den Materialpauschalen aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) einmalig je Versicherte abgerechnet werden, wenn mindestens ein unmittelbar persönlicher Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter erfolgt ist.
Besteht der Bedarf eines zweiten unmittelbar persönlichen Kontaktes an einem anderen Tag, ist die Positionsnummer 3889 ein zweites Mal abrechenbar; in diesem Ausnahmefall zusätzlich zu der Positionsnummer für Wochenbettbetreuung (18X0). Eine zusätzliche nochmalige Abrechnung der Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung (3800) oder bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (3900) ist nicht möglich.
Falls es zu einem Hebammenwechsel kommt, besteht ein erneuter Anspruch auf diesen Pandemie-Zuschlag, falls sich die Voraussetzungen nicht geändert haben.
Das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 bzw. der begründete Verdacht einer solchen Infektion ist sowohl für den ersten als auch für den zweiten Kontakt jeweils von der Hebamme durch einen geeigneten Nachweis (z.B. Kopie der behördlichen Quarantäneanordnung, Kopie des ärztlichen Attests) nachzuweisen. Der jeweilige Nachweis ist mit der Versichertenbestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Liegt der Versicherten ein geeigneter Nachweis nicht vor, kann die Versicherte auf der entsprechenden Versichertenbestätigung schriftlich dokumentieren und diesen Hinweis zusätzlich unterzeichnen. Dabei ist von ihr zu vermerken, seit wann sie offiziell ein begründeter Verdachtsfall bzw. infiziert ist und wann die angeordnete Quarantäne beendet ist. Wirkt die Versicherte nicht mit, wird die Hebamme einen Verdacht oder das Vorliegen einer Infektion gesondert dokumentieren. In diesem Fall treten der dokumentierte Hinweis sowie die Unterschrift der Hebamme an die Stelle des Hinweises und der Unterschrift der Versicherten. Dieser Hinweis gilt dann als Nachweis.
Eine Abrechnung der Positionsnummer 3889 und der Positionsnummer 3607 ist ausgeschlossen.
Die Positionsnummer 3889 kann auch nicht neben der Positionsnummer 3807 abgerechnet werden. Tritt die nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion oder der begründeter Verdacht auf eine solche Infektion bei der Versicherten erst während der laufenden Betreuung auf und hat die Hebamme bis dahin bereits die Positionsnummer 3807 für vorangegangene Leistungen abgerechnet, kann die Hebamme dennoch einmalig die Positionsnummer 3889 (im Ausnahmefall ein zweites Mal) abrechnen. Für später erbrachte Leistungen darf dann kein weiterer Zuschlag nach der Positionsnummer 3807 mehr abgerechnet werden.
Inkludiertes Material: in ausreichender Menge Handschuhe, Schutzbrillen, FFP2-Masken, Schutzkittel und Desinfektionsmittel für die Versorgung von Mutter UND Kind
 


(2) Nachfolgende gesonderte befristete Pandemie-Materialpauschalen sind übergangsweise für die genannten außerklinischen Hilfeleistungen abrechenbar, zu denen im Hebammenhilfe-Vertrag keine vertraglich vereinbarten Positionsnummern für Materialpauschalen erforderlich und vereinbart sind.

 Befristete Pandemie-Materialpauschale für Material bei nicht aufsuchender Wochenbettbetreuung (21X0) 
3877als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,30€
 Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3877 kann zusätzlich zu der Positionsnummer für nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung (21X0) abgerechnet werden.
Die Positionsnummer 3877 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind
 
 Befristete Pandemie-Materialpauschale
für Material bei Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (2800 oder 2810)
 
3907als ambulante hebammenhilfliche Leistung0,30€
 Die befristete Pandemie-Materialpauschale nach der Positionsnummer 3907 kann zusätzlich zu der Positionsnummer für Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten (2800 oder 2810) abgerechnet werden.
Die Positionsnummer 3907 ist für jeden unmittelbar persönlichen aufsuchenden Kontakt zwischen Hebamme und Versicherter abrechenbar.
Inkludiertes Material: Handschuhe und MNS/FFP2-Maske für die Versorgung von Mutter und Kind
 


(3) Werden Leistungen ohne persönlichen Kontakt erbracht, sind befristete Pandemie-Zuschläge nach Abs. 1, die zugehörigen Materialpauschalen nach Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags sowie befristete Pandemie-Materialpauschalen nach Abs. 2 nicht abrechenbar.

§ 2 Leistungen durch Dienst-Beleghebammen

Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 4 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfe-Vertrag können übergangsweise in begründeten Einzelfällen für mehr als zwei Versicherte Leistungen abgerechnet werden, wenn eine Versorgung pandemiebedingt anders (z.B. durch Hinzuziehung einer weiteren Hebamme aus dem Bereitschaftsdienst) nicht sichergestellt werden kann. Die Gründe sind auf der Versichertenbestätigung anzugeben.

§ 3 Abrechnungsmodalitäten

Die Vorgaben der Anlage 2 (Abrechnung von Hebammenleistungen) zum Vertrag nach § 134a SGB V bleiben unberührt.

§ 4 Inkrafttreten und Geltungszeitraum

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 25.11.2021 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Zuschläge und Materialpauschalen nach § 1, die für Leistungen ab dem 25.11.2021 angefallen sind. Nachberechnungen von Zuschlägen bzw. Materialpauschalen nach § 1 für bereits zur Abrechnung gebrachte Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Diese Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31.03.2022.

Berlin, den 3. Dezember 2021
Deutscher Hebammenverband e.V.
Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V.
Netzwerk der Geburtshäuser e.V.
GKV-Spitzenverband

Befristete Vereinbarung Videobetreuung zum 01.04.2022

Befristete Vereinbarung Videobetreuung zum 01.04.2022

Änderungen zur vorherigen Übergangsvereinbarung Videobetreuung zum 24.11.2021:

 

Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 17.02.2022 (Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen)

Vertragstext

Die Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit. Eindeutige redaktionelle Fehler wurden durch HebRech bereits korrigiert, Unklarheiten sind gekennzeichnet. Maßgeblich ist der original Vertrags- und Gesetzestext.

Präambel

Aufgrund der COVID-19-Pandemie verständigten sich der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD), der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV), das Netzwerk der Geburtshäuser e.V. sowie der GKV-Spitzenverband im März 2020 auf befristete Regelungen, die eine digitale Erbringung einer Vielzahl von Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfe-Vertrag) ermöglichten und Regelungen zu Materialmehraufwendungen für persönliche Schutzausrüstung beinhalteten. Die Vereinbarung wurde im Laufe der Pandemie mehrfach verlängert und angepasst.
Mit dem Ende der Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag sind diese Sonderregelungen ausgelaufen.
Während der COVID-19-Pandemie sammelten die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V ebenso wie freiberuflich tätige Hebammen und Versicherte positive Erfahrungen mit der digitalen Leistungserbringung. Es besteht der gemeinsame Wunsch, Leistungen mittels Videobetreuung zukünftig in die Regelversorgung zu überführen. Die Vertragsverhandlungen hierzu wurden bereits im März 2021 aufgenommen. Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) wurden die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V in § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V zudem vom Gesetzgeber verpflichtet, Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, zu vereinbaren.
Es ist das gemeinsame Anliegen der Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V, die laufenden Verhandlungen schnellstmöglich abzuschließen und verlässliche sowie dauerhafte Regelungen zur digitalen Leistungserbringung zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung zu erbringen.
Nach Auslaufen der Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag sollte eine Situation vermieden werden, in der digitale Leistungen aufgrund der noch nicht erfolgten Überführung in die Regelversorgung kurzfristig nicht mehr erbracht werden konnten. Um Strukturen, die sich in den zurückliegenden Monaten entwickelt haben, nicht zu gefährden und Versicherte für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines überarbeiteten Hebammenhilfe-Vertrags weiterhin digitale Leistungen versorgen zu können, wurde eine Übergangsvereinbarung geschlossen.
Diese Vereinbarung orientiert sich an Regelungen zur Betreuung mittels Kommunikationsmedium der Befristeten Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe-Vertrag, die übergangsweise fortgeschrieben werden. Sie stellt kein Präjudiz für den zukünftigen Hebammenhilfe-Vertrag (einschließlich der Frage, wer Vertragspartei sein wird) dar. Sie soll nur dazu dienen, die kurze Frist bis zum Inkrafttreten eines neuen Hebammenhilfe-Vertrages zu überbrücken.
Da ein neuer Hebammenhilfe-Vertrag noch nicht abgeschlossen ist, wird die „Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 08.11.2021 (Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen)“ inhaltlich unverändert verlängert.

§ 1 Alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung

Übergangsweise sind ausschließlich die in dieser Vereinbarung genannten alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung mit Kommunikationsmedium nach Maßgabe der folgenden Regelungen anwendbar. Sonstige Regelungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

§ 2 Vorgespräche in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium

(1) Vorgespräche in der Schwangerschaft sind jeweils nur einmal (entweder als Präsenzleistung oder mittels Kommunikationsmedium) abrechenbar. Bestimmungen der Anlage 1.3 des Hebammenhilfe-Vertrags, wonach Vorgespräche in der Schwangerschaft nur dann nebeneinander abrechenbar sind, wenn sie nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen, bleiben davon unberührt.

(2) Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistung mit Kommunikationsmedium sind:

1. Die Inhalte der jeweiligen Vorgespräche entsprechen exakt denen der Präsenz-Vorgespräche; die Leistungen sind gleichwertig.
2. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.

  Befristete Leistungsvergütung
für individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft 
 
0270als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium32,02€
(Bezug: 0200 Anlage 1.3)

Die Positionsnummer 0270 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0270 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen Zusammenhang neben der Positionsnummer 0270 die Positionsnummer 05X0 abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0270 im zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0280 abgerechnet wird.

Die Positionsnummer 0270 ist neben der Positionsnummer 0200 nicht abrechnungsfähig.

 
  Befristete Leistungsvergütung für individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt  
0280als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
 (Bezug: 0230 Anlage 1.3)Die Positionsnummer 0280 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.
Die Positionsnummer 0280 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240 oder 0290, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0280 ist neben der Positionsnummer 0230 nicht abrechnungsfähig. 
 
  Befristete Leistungsvergütung für spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort  
0290als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium44,60€
(Bezug: 0240 Anlage 1.3) Die Positionsnummer 0290 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, als Pauschale einmal abrechnungsfähig, sofern dieses Aufklärungsgespräch für den gewählten Geburtsort vor der 38. SSW stattfand.
Die Absicht der Versicherten, im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder mit einer Begleit-Beleghebamme in einem Krankenhaus zu gebären, ist in der Versichertenbestätigung zu dokumentieren.
Die Positionsnummer 0290 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0200 oder 0270, 0230 oder 0280, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Positionsnummer 0290 ist neben der Positionsnummer 0240 nicht abrechnungsfähig. 
 

 


§ 3 Betreuungen in der Schwangerschaft mit Kommunikationsmedium

  Befristete Leistungsvergütung für Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen  
0570als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium20,70€
0580gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs.124,83€
(Bezug: 05X0 Anlage 1.3)

Beratung mit Kommunikationsmedium (in der Schwangerschaft: Positionsnummer 010X) steht für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Das gilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.
Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung bis zur 40. Minute übergangsweise einmalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder 0580 abgerechnet.
Ist eine weitergehende Betreuung mittels Kommunikationsmedium in der Schwangerschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 40 Minuten notwendig und möglich, wird die gesamte bis dahin erbrachte Leistung ab der 41. Minute übergangsweise zweimalig als Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 abgerechnet.
In den Fällen der weitergehenden Betreuung mittels Kommunikationsmedium bei einem ununterbrochenen Leistungszeitraum von über 20 Minuten bzw. ab der 41. Minute, ist die Abrechnung der Positionsnummer 0570 oder/und 0580 auf insgesamt vier Leistungen pro Tag begrenzt.

Für Leistungszeiten einer Gesamtzeit von bis zu 20 Minuten ist die Positionsnummer 0100 ausschließlich abrechenbar.(1)

Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet insbesondere, dass die Positionsnummer 0100 neben den Positionsnummern 05X0 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Eine Abrechnung der Positionsnummer 0100 für eine zeitlich unmittelbar vor oder nach der Positionsnummer 05X0 erbrachte Leistung ist damit weiterhin unzulässig.
Nicht abrechenbar sind Leistungen ohne persönliche Hilfeleistung bei der Schwangeren.
Die Positionsnummer 0570 oder 0580 ist für dieselbe Leistung neben den übrigen Positionsnummern 0230, 0280, 0240 und 0290 nicht abrechnungsfähig.

 

 

(1) Beispiele für Abrechnungen der Pos.-Nr. 0100 i.Z.m. Teilleistungen aus Pos.-Nr. 0570 (ohne Zuschläge; Leistungen an regulären Werktagen Montag bis Freitag bei unterschiedlichen Versicherten)

Tatsächlicher Beginn und Ende der BetreuungÜbergangsregelungenBetrag nach Anlage 1.3
  Unter 20 Minuten  
7:45 bis 7:483 Minuten8 € (1 x 0100)
8:00 bis 8:1010 Minuten8 € (1 x 0100)
12:05 bis 12:138 Minuten8 € (1 x 0100)
17:35 bis 17:4813 Minuten8 € (1 x 0100)
  Über 20 Minuten  
8:00 bis 8:2525 Minuten20,70 € (1 x 0570)
16:00 bis 16:3535 Minuten20,70 € (1 x 0570)
8:00 bis 8:5555 Minuten41,40 € (2 x 0570)

 

§ 4 Betreuungen im Wochenbett und in der Stillphase mit Kommunikationsmedium

(1) Beratungen mit Kommunikationsmedium (im Wochenbett: Positionsnummer 230X; bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: Positionsnummer 2900) stehen für die Leistungserbringung bereits im ausreichenden Maße zur Verfügung (vgl. Anlage 1.3 des Vertrages). Dasgilt für eine ununterbrochene Beratungsleistung bis zu 20 Minuten.

(2) Für eine ununterbrochene Beratungsleistung über 20 Minuten gilt Folgendes: Ist eine weitergehende Betreuung mit Kommunikationsmedium im außerklinischen Wochenbett oder in der Stillphase über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich, wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise einmalig ab der 21. Minute die jeweilige Betreuungsleistung im Wochenbett oder in der Stillphase jeweils als „Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung nach der Positionsnummer 21X0“

1. im Wochenbett nach der Positionsnummer 2370 oder 2380 und
2. in der Stillphase nach der Positionsnummer 2870 oder 2880

abgerechnet. Dabei bleiben die in der Anlage 1.3 vorgesehenen Kontingente der Allgemeinen Bestimmungen Abschnitt C. Leistungen während des Wochenbetts (insgesamt bis zu 36 Betreuungen) und der Positionsnummern während der Stillphase (28X0 und 2900) (insgesamt bis zu 8 Betreuungen) bestehen.

(3) Die Vorgaben der Anlage 1.3 gelten im Übrigen unverändert. Das bedeutet auch, dass eine Abrechnung die Positionsnummer 230X neben den Positionsnummern 21X0, 2370 oder 2380 sowie nach der Anlage 1.3 nur dann abrechnungsfähig ist, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt oder entsprechend begründet ist (vgl. Allgemeine Bestimmungen zum Kapitel C.) Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

  Befristete Leistungsvergütung für Wochenbettbetreuungen  
2370als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2380gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs.137,49€
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 1800 und 1810 Anlage 1.2)

 Die Positionsnummer 2370 oder 2380 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2300 ausschließlich abrechenbar.
Die beschriebene Kontingentierung nach Abschnitt C. (bis zu 36 Betreuungsleistungen) inkludieren auch Leistungen nach der Positionsnummer 2370 und 2380.Die Positionsnummer 2370 oder 2380 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 21X0 nicht abrechnungsfähig. 

 

 
  Befristete Leistungsvergütung für Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes  
2870als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium31,25€
2880gemäß Anlage 1.1, § 3 Abs.137,49€
(Bezug: 21X0 Anlage 1.3; Inhalt nach 2800 und 2810 Anlage 1.2)Die Positionsnummer 2870 oder 2880 kann abgerechnet werden, wenn die Leistung über einen ununterbrochenen Zeitraum von über 20 Minuten notwendig und möglich ist. Dann wird für die gesamte bis dahin erbrachte Leistung übergangsweise ab der 21. Minute die Leistung abgerechnet. Für Leistungszeiten bis 20 Minuten ist die Positionsnummer 2900 ausschließlich abrechenbar.
Die Positionsnummer 28X0 oder 2900 ist frühestens nach Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt abrechnungsfähig.
Leistungen nach den Positionsnummern 28X0 und 2900, sind insgesamt höchstens acht Mal in diesem Zeitraum abrechnungsfähig. Mehr als insgesamt acht Leistungen nach 28X0 sind in diesem Zeitraum nur abrechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
Die Positionsnummer 2870 oder 2880 ist für dieselbe Leistung neben den Positionsnummern 2800 und 2810 nicht abrechnungsfähig. 
 

 


§ 5 Kurse mit Kommunikationsmedium

Die Teilnahme durch die Versicherten und das Angebot durch die Hebamme an der jeweiligen Kursstunde ist übergangsweise mit Kommunikationsmedium möglich. Für die Präsenzteilnehmerinnen ist weiterhin die Positionsnummer 0700 bzw. 2700 abzurechnen. Besondere Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistungseinheiten mit Kommunikationsmedium sind:

1. Eine digitale Lösung wird von der Hebamme bereitgestellt (hier ausschließlich per Videotelefonie).
2. Die Kurseinheit findet zu den mit allen Teilnehmerinnen vereinbarten Zeiten statt.
3. Die Inhalte der Kurseinheit entsprechen exakt denen der Präsenz-Kurseinheit; die Leistungen sind gleichwertig. Es ist zu gewährleisten, dass die Demonstrationsübung der Hebamme sowie weitergehende Anleitungen für alle Teilnehmerinnen zu sehen und zu hören sind und Korrekturen bei der Umsetzung jeder einzelnen Teilnehmerin durch die Hebamme vorgenommen werden.
4. Die Versicherten können wie gewohnt Fragen stellen.
5. Die Gruppengröße von zehn Schwangeren, die zur gleichen Zeit in Präsenz und/ oder mit Kommunikationsmedium teilnehmen, darf nicht überschritten werden.
6. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort.

  Befristete Leistungsvergütung für Geburtsvorbereitung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 min)  
0770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96€
(Bezug: 0700 Anlage 1.3) Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (gemischte Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten, wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können.
Die Gruppe von 10 Schwangeren darf zur gleichen Zeit in Kombination mit Leistungen der Gebühr 0700 nicht überschritten werden.
Die Positionsnummer 0770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 0700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort. 
 
  Befristete Leistungsvergütung für Rückbildungsgymnastik in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 min)  
2770als ambulante hebammenhilfliche Leistung mit Kommunikationsmedium7,96€
(Bezug: 2700 Anlage 1.3) Übergangsweise ist es möglich, um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, einen gemischten Kurs (Präsenz- und Onlineteilnahme von Versicherten im selben Kurs) anzubieten (z. B. wenn die Größe des Kursraumes eine Präsenzteilnahme aller Versicherten unter Einhaltung des gebotenen Mindestabstandes nicht zulässt oder Versicherte/Hebamme aufgrund einer COVID-19-Infektion bzw. einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht am Kursort anwesend sein können).
Die Positionsnummer 2700 und/oder 2770 ist nur abrechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats (bei pandemiebedingter Unterbrechung des zwölften Monats) nach der Geburt abgeschlossen wird.
Die Positionsnummer 2770 ist für dieselbe Leistung neben der Positionsnummer 2700 nicht abrechnungsfähig. Liegt die erste Kurseinheit vor dem Ende des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung, gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Ende des Kurses fort. 
 
   

 

§ 6 Versichertenbestätigung und Rechnungslegung

(1) Für die Erfassung der Leistungen mit Kommunikationsmedium auf den Versichertenbestätigungen gilt § 7 der Anlage 1.1 mit folgender Maßgabe:

1. Eine rückwirkende Unterzeichnung der Versicherten bis zu acht Wochen nach Leistungserbringung ist mit dem Hinweis auf die Erbringung mit Kommunikationsmedium nach Buchstabe Nr. 4 möglich.

2. Alternativ ist eine Bestätigung der Versicherten per E-Mail darüber, dass Sie die jeweilige Leistung erhalten bzw. an der jeweiligen Kurseinheit teilgenommen hat als Urbeleg ausreichend. Eine Bestätigung per E-Mail enthält das Datum und die Uhrzeit (von … bis …) der erbrachten Leistung sowie Name, Vorname, Versichertennummer und Geburtsdatum der Versicherten. Eine Bestätigung per E-Mail kann sich auf mehrere Leistungen beziehen und muss spätestens zwei Wochen nach Erbringung der Leistung von der Versicherten versandt werden. Die Leistungsbezeichnung in der E-Mail muss den Bezeichnungen der Bezugs-Positionsnummern nach den Abs. 2 bis 5 bzw. Anlage 1.3 des Hebammenhilfevertrags in der Versichertenbestätigung entsprechen. Die per E-Mail bestätigten Leistungen sind in die Versichertenbestätigung (Anhänge A bis D zu Anlage 1.1 des Hebammenhilfevertrags) einzutragen. Die Versichertenbestätigung und die Bestätigung per E-Mail sind als Urbeleg bei der Krankenkasse einzureichen. Persönliche Daten der Versicherten, die über die Angaben nach Satz 2 hinausgehen, sind zu schwärzen. Bei rückwirkenden Unterzeichnung nach Buchstabe a ist die Versichertenbestätigung als Urbeleg ausreichend.

3. Für die Erbringung von Leistungen nach den §§ 2 bis 5 werden jeweils Ankreuzungen bei den jeweiligen Bezugs-Positionsnummern in den Versichertenbestätigungen vorgenommen.

4. Auf der jeweiligen Versichertenbestätigung ist die persönliche Betreuung mit Videoübertragung mit einem „V“ oder „Video“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Erfolgt die Betreuung mit Telefon, ist dies auf der Versichertenbestätigung mit einem „T“ oder „Telefon“ jeweils in dem Feld „Unterschrift der Versicherten“ zu kennzeichnen. Bei Leistungserbringung mittels Kommunikationsmedium ist die genauen Uhrzeiten auf der Versichertenbestätigung anzugeben, die gleichlautend bei der elektronischen Abrechnung gemäß § 301a SGB V zu übernehmen sind.

5. Die Abrechnung dieser Leistungen mit den Krankenkassen erfolgt mit den übergangsweise vereinbarten Abrechnungspositionsnummern nach den §§ 2 bis 5 und den nach Maßgabe dieses Absatzes ausgefüllten Urbelegen.

(2) Kosten für den Einsatz von Kommunikationsmedien: Sämtliche Kosten, die der Hebamme durch die alternativen Möglichkeiten zur Leistungserbringung entstehen (u.a. auch Softwarekosten, Hardware und Anbieterkosten), sind mit den genannten Vergütungen zu den o.g. Positionsnummern mit Kommunikationsmedium bereits abgedeckt.

(3) Kontakte ohne persönliche Hilfeleistung, insb. Terminabsprachen und telefonische Abstimmungen darüber, ob Leistungen physisch oder mit Kommunikationsmedium stattfinden, sind nicht als gesonderte Leistung mittels Kommunikationsmedium abrechenbar.

§ 7 Technische Anforderungen
(1) Die Hebamme trägt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Sorge dafür, dass ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Sie beachtet neben den in §§ 4 und 13 Hebammenhilfe-Vertrag genannten Vorgaben insbesondere auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(2) Zur Durchführung der Videotelefonie müssen mindestens folgende Voraussetzungen an die apparative Ausstattung gegeben sein:

1.  Kamera
2. Bildschirm (Monitor, Display etc.): Bildschirmdiagonale: mindestens 3 Zoll
Bei gleichzeitiger Teilnahme mehrerer Versicherter: mindestens 15,6 Zoll
3. Auflösung: mindestens: 640x480 px
4. Bandbreite: Mindestens 2000 kbit/s im Download
5. Mikrofon
6. Tonwiedergabeeinheit

Die genannten Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein. Die elektronische Datenübertragung sowie die Ausstattung müssen die in Abs. 1 definierten Standards erfüllen und eine störungsfreie Kommunikation mit der/den Versicherten ermöglichen.

(3) Für die Nutzung von Videotelefonie gilt:

1. Es bedarf einer vorherigen Einwilligung der Versicherten.
2. Die Videotelefonie muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten.
3. Die bei der Hebamme und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
4. Das verwendete Kommunikationsmedium muss eine synchrone Kommunikation zwischen Hebamme und Versicherter in Echtzeit ermöglichen.

(4) Für die Nutzung von Videotelefonie bei Leistungen nach § 5 gilt zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 5:

1. Die Kurseinheit findet als Live-Kurseinheit statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
2. Die Kursteilnehmer stimmen der „Zuschaltung“ der betroffenen Frauen via Internet zu, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.

§ 8 Inkrafttreten und Geltungszeitraum

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.04.2022 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für Leistungen, die ab dem 01.04.2022 erbracht werden.

(2) Diese Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 30.06.2022. Die Vertragspartner nach § 134a Abs. 1 Satz 1 SGB V werden Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden, nach den Vorgaben von § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V anschließend in einem überarbeiteten Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V regeln.


Berlin, den 17. Februar 2022

Befristete Vereinbarung Videobetreuung zum 01.07.2022
  • Die befristete Vereinbarung Videobetreuung vom 01.04.2022 wird unverändert bis 30.09.2022 verlängert.
  • Die Abrechnung der dritten Leistung für Dienst-Beleghebammen bleibt weiterhin möglich:
    Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 4 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfe-Vertrag können bis zum 30.09.2022 in begründeten Einzelfällen für mehr als zwei Versicherte Leistungen abgerechnet werden, wenn eine Versorgung pandemiebedingt anders (z.B. durch Hinzuziehung einer weiteren Hebamme aus dem Bereitschaftsdienst) nicht sichergestellt werden kann. Die Gründe sind auf der Versichertenbestätigung anzugeben.